Veräußerung von Mitunternehmeranteilen: Earn-out-Zahlungen sind erst bei Zufluss zu versteuern

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Vordruckmuster zur Umsatzsteuererklärung 2024 und die dazugehörigen Anlagen bekanntgegeben. Es wurden folgende Vordruckmuster veröffentlicht: USt 2 A: Umsatzsteuererklärung 2024 Anlage UN zur Umsatzsteuererklärung 2024 Anlage FV zur Umsatzsteuererklärung 2024 USt 2 E: Anleitung zur Umsatzsteuererklärung 2024 USt 6 E: Anleitung zur Anlage UN 2024 Die Finanzverwaltung gibt zudem Hinweise zur Besteuerung nach Durchschnittssätzen und erläutert, dass die auf die jeweilige Bemessungsgrundlage anzuwendenden Durchschnittssätze für Land- und Forstwirte um die zum Zeitpunkt des Umsatzes aktuellen Sätze für pauschalierte Vorsteuerbeträge zu vermindern sind. Der so berechnete Prozentsatz ist auf die Bemessungsgrundlage anzuwenden. Das Ergebnis ist als Steuerbetrag in der Zeile 33 des Vordruckmusters USt 2 A einzutragen. Die weiteren Änderungen in den Vordruckmustern gegenüber dem Vorjahr beschränken sich im Wesentlichen auf zeitliche, redaktionelle und drucktechnische Anpassungen. Steueranmeldungsvordrucke sollen einheitlich sein. Daher sind die Vordrucke auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster zu erstellen. Darüber hinaus weist das BMF darauf hin, dass die Umsatzsteuererklärung grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung authentifiziert zu übermitteln ist. Hinweis: Informationen zur Authentifizierung finden sich im Internet unter www.elster.de.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 02/2024)
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 12.05.2023 ein Schreiben zu den Umsatzsteuervergünstigungen aufgrund des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut herausgegeben. Es gibt Hinweise zur Anwendung des vereinfachten Verfahrens für Leistungen an berechtigte Personen der NATO-Hauptquartiere. NATO-Hauptquartiere können Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Hauptquartier ausführt, sowie Lieferungen und sonstige Leistung an ein Hauptquartier unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreien. Dies ist im Ergänzungsabkommen zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere geregelt. Im aktuellen Schreiben weist das BMF darauf hin, dass die Voraussetzungen für diese Umsatzsteuerbefreiungen im Wesentlichen den Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung nach dem Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut entsprechen. Für Leistungen an berechtigte Personen können die Truppen bei Beschaffungen für Leistungen an diese bis zu einem bestimmten Wert ein sogenanntes vereinfachtes Verfahren anwenden. Die Finanzverwaltung stellt klar, dass die NATO-Hauptquartiere nun ebenfalls ein vereinfachtes Verfahren zur Erleichterung der umsatzsteuerfreien Beschaffung von Leistungen an berechtigte Personen anwenden können. Dies gilt für Leistungen bis zu einem Wert von 2.500 EUR. Bei Beschaffungen mit einem Wert von über 2.500 EUR wird das übliche Beschaffungsverfahren unverändert durchgeführt. Das BMF erläutert explizit die Anwendung des vereinfachten Verfahrens für Leistungen an berechtigte Personen der NATO-Hauptquartiere. Zudem wurde das BMF-Schreiben vom 22.12.2004 geändert. Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens sind für Umsätze, die nach dem 01.06.2023 ausgeführt werden, anzuwenden.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 08/2023)
Die Generaldirektion "Steuern und Zollunion" der Europäischen Kommission hat den Bericht "Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter" herausgegeben. Darin gibt sie einen Ausblick auf mögliche künftige Änderungen des Mehrwertsteuerrechts. Ziel ist die Beurteilung der aktuellen Lage in Hinblick auf die nachfolgenden drei Bereiche sowie die Beurteilung der Folgen einer Reihe von möglichen politischen Initiativen in diesen Bereichen: digitale Berichterstattungspflichten Mehrwertsteuerbehandlung der Plattformwirtschaft einmalige Mehrwertsteuerregistrierung und die einzige Anlaufstelle für die Einfuhr (One-Stop-Shop/OSS bzw. Import-One-Stop-Shop/IOSS). Unter den digitalen Berichterstattungspflichten versteht man mehrere unterschiedlich ausgestaltete Aufzeichnungs- und Berichtsmodelle. Dadurch sollen die Mehrwertsteuerpflichtigen zu allen Transaktionen, auch mittels vorgeschriebener E-Rechnung, kontinuierlich Daten digital an die Steuerbehörden übermitteln. Nach Auffassung der Kommission wirkt sich in den Mitgliedstaaten, die derartige Systeme bereits eingeführt haben, die damit verbundene Kontrolle positiv auf das Steueraufkommen aus. Der Bericht führt Vor- und Nachteile für die Steuerpflichtigen auf und identifiziert als Hauptproblem den fragmentierten Rechtsrahmen. Die Kommission stellt dafür verschiedene Handlungsoptionen vor. Die Plattformwirtschaft ist das Geschäftsmodell der Online-/Digitalplattformen. Die Bandbreite der angebotenen Leistungen reicht vom E-Commerce bis hin zu Reisebuchungen und der Vermittlung von Finanzdienstleistungen. Die Kommission benennt hier Problembereiche, die nach ihrer Auffassung zu unnötigen Kosten, einem niedrigeren und unangemessen verteilten Mehrwertsteueraufkommen sowie zu Wettbewerbsverzerrungen führen. Die beiden Verfahren des dritten Bereichs führen zu einer Neuordnung der Leistungsorte für Leistungen an Endverbraucher sowie zur Einführung eines fingierten Kommissionsgeschäfts der Plattformbetreiber. Zahlreiche Sachverhalte sind jedoch weiterhin auf Ebene der Mitgliedstaaten selbst mehrwertsteuerlich zu erfassen. Die Kommission schlägt dafür verschiedene Optionen zur Erweiterung des OSS auf weitere Kategorien von Lieferungen und Dienstleistungen vor. Hinweis: Es wird sich in den kommenden Jahren zeigen, welche der möglichen Maßnahmen in welcher Form umgesetzt werden. Auch Deutschland plant ein bundesweit einheitliches elektronisches Meldesystem für die Erstellung, Prüfung und Weiterleitung von Rechnungen.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 12/2022)
Werden Anteile an einer Mitunternehmerschaft veräußert, vereinbaren die Vertragsparteien neben dem festen Kaufpreis mitunter variable Kaufpreisbestandteile, die sich am (späteren) Gewinn oder Umsatz der Gesellschaft orientieren. Diese sogenannten Earn-out-Zahlungen müssen nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs erst bei tatsächlichem Zufluss vom Verkäufer versteuert werden. Sie dürfen damit nicht - auch nicht nachträglich - in den Gewinn im Veräußerungszeitpunkt einbezogen werden (keine Rückwirkung). Gewinn- und umsatzabhängige Kaufpreisforderungen dürfen nach dem Urteil erst bei Realisation erfasst werden, da der Veräußerer sie erst im Zuflusszeitpunkt realisiert. Es handelt sich um aufschiebend bedingte Kaufpreisansprüche, bei denen zunächst noch nicht feststeht, ob und in welcher Höhe sie entstehen. Diese Unsicherheiten rechtfertigen es nach Gerichtsmeinung, derartige Zahlungen von der stichtagsbezogenen Ermittlung des Veräußerungsgewinns auszunehmen. Hinweis: Earn-out-Zahlungen müssen bei Zufluss als nachträgliche gewerbliche Betriebseinnahmen versteuert werden. Dieser Zeitpunkt kann - wie im Urteilsfall - auch erst mehrere Jahre nach der Anteilsveräußerung eintreten.Information für: Unternehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 04/2024)
Der Bund der Steuerzahler (BdSt) hat seine Schuldenuhr im Januar 2023 auf einen Schuldenanstieg von 3.744 EUR pro Sekunde umgestellt.  Zum Jahresende 2022 tickte die Uhr noch mit 11.240 EUR pro Sekunde, da im Jahr 2022 bereits die 200 Mrd. EUR Schulden erfasst worden waren, die der Bund für die Energiepreisbremsen 2023 und 2024 einplant und über den Wirtschaftsstabilisierungsfonds finanziert. Hinweis: Die gesamtstaatliche Schuldenuhr bildet ab, dass sich die Staatsverschuldung in Deutschland dieses Jahr um schätzungsweise 118 Mrd. EUR erhöhen wird, und zwar 107 Mrd. EUR auf Bundesebene, 9 Mrd. EUR bei den Ländern und 2 Mrd. EUR auf Kommunalebene. Der BdSt kritisiert, dass sowohl der Bund als auch die Länder das tatsächliche Ausmaß ihrer Verschuldung verschleierten, indem sie beispielsweise schuldenfinanzierte Fonds zur Transformation der Wirtschaft, zur Entschuldung von Kommunen oder zur Bewältigung der Klima- und Energiekrise gründeten. Mit knapp 5 Mrd. EUR ist das Land Nordrhein-Westfalen Spitzenreiter bei der Nettoneuverschuldung, wobei NRW für dieses Jahr eine außergewöhnliche Notsituation erklärt hat, ebenso wie Brandenburg, Bremen und das Saarland. Hessen, Niedersachen und Sachsen planen die "schwarze Null". In Rheinland-Pfalz, Bayern und Thüringen wurden sogar Nettotilgungen in den Haushaltsgesetzen verankert. Hinweis: Der BdSt drängt auf eine konsequente Konsolidierung von Bundes- und Landeshaushalten und verweist darauf, dass die Zinswende die Handlungsspielräume bereits einengt. Mit Zinsausgaben von voraussichtlich knapp 56 Mrd. EUR im Jahr 2023 werden sich die Kreditfinanzierungskosten für den Bund und für die 16 Länder gegenüber 2021 (zusammen damals weniger als 13 Mrd. EUR) mehr als vervierfachen.Information für: allezum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 04/2023)
Gemäß Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 29.01.2021 können in einem Drittland ansässige Unternehmer die Sonderregelung für Reiseleistungen, § 25 Umsatzsteuergesetz (UStG), nicht anwenden. Eine Nichtbeanstandungsregelung hierzu wurde nunmehr bereits zum vierten Mal verlängert. Durch das "Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" wurde die gesetzliche umsatzsteuerliche Regelung für Reiseleistungen (§ 25 UStG) geändert. Im Fokus standen die Aufhebung der Ausnahme von der Anwendung der Margensteuer für B2B-Umsätze sowie die Aufhebung der Vereinfachungsregelung zur Ermittlung einer Gruppen- oder Gesamtmarge. Das BMF hatte daher den Abschnitt 25 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses umfassend überarbeitet. Aus Gründen des Vertrauensschutzes wurde es nicht beanstandet, wenn auf bis zum 31.12.2020 ausgeführte Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet die Sonderregelung des § 25 UStG angewendet wurde. Diese Nichtbeanstandungsregelung wurde wiederholt verlängert, zuletzt bis zum 31.12.2023. Nunmehr wurde diese Nichtbeanstandungsregelung um weitere drei Jahre bis zum 31.12.2026 verlängert. Hinweis: Für die Umsatzbesteuerung von Reiseleistungen gelten nach dem UStG Sonderregelungen mit dem Ziel, den Reiseunternehmer nur dort zu besteuern, wo er seinen Sitz hat. Eine mögliche Nichtbesteuerung oder auch eine Doppelbesteuerung soll dadurch vermieden werden.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 10/2023)
Eine Vorsteuerberichtigung kann erforderlich sein, wenn ein Unternehmer ein Wirtschaftsgut, bei dessen Erwerb er den Vorsteuerabzug in Anspruch genommen hat, später anders verwendet als ursprünglich beabsichtigt. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte zu klären, ob im Fall der Entsorgung, Zerstörung oder dem Verkauf von unbrauchbar gewordenen Wirtschaftsgütern eine Vorsteuerberichtigung notwendig ist. Die BTK, eine bulgarische Gesellschaft, erbringt mehrwertsteuerpflichtige Telekommunikationsdienste. Dafür erwirbt sie verschiedene Investitionsgüter sowie - im Hinblick auf ihren Weiterverkauf - mobile Kommunikationsgeräte und verschiedene Ausrüstungsgegenstände, die für die Nutzung der von ihr erbrachten Dienste erforderlich sind. Von Oktober 2014 bis Dezember 2017 sonderte sie verschiedene Gegenstände (Installationen, Ausrüstungsgegenstände oder Geräte) aus, weil sie abgenutzt, fehlerhaft, veraltet oder ungeeignet waren, für unbrauchbar oder nicht verkaufsfähig gehalten wurden. Die Geräte wurden entweder als Abfall an andere Unternehmen verkauft oder zerstört bzw. entsorgt. Strittig war, ob und inwieweit die Gesellschaft zu einer Vorsteuerberichtigung aus den erworbenen Gegenständen verpflichtet ist. § 15a Umsatzsteuergesetz legt fest, dass bei einer Änderung der Verhältnisse eine Vorsteuerberichtigung durchzuführen ist. Die Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) definiert ausdrücklich, wann eine solche Änderung der Verhältnisse vorliegt. Danach ist in ordnungsgemäß nachgewiesenen oder belegten Fällen von Zerstörung oder Verlust keine Vorsteuerberichtigung vorzunehmen. Der EuGH hat entschieden, dass der Verkauf als Abfall ein steuerpflichtiger Umsatz ist, so dass das Recht auf Vorsteuerabzug weiterhin besteht. Die Zerstörung der Wirtschaftsgüter stelle zwar eine Änderung der für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblichen Faktoren dar. Sie sei jedoch von der Vorsteuerberichtigungspflicht nach der MwStSystRL ausdrücklich ausgenommen, wenn sie ordnungsgemäß nachgewiesen oder belegt sei. Der Begriff der Zerstörung beinhalte auch die Zerstörung durch den Steuerpflichtigen selbst. Das gelte auch dann, wenn es sich nicht um ein unvorhergesehenes bzw. unabwendbares Ereignis handle. Dasselbe gelte für die Entsorgung, wenn diese konkret zum unumkehrbaren Verschwinden des Wirtschaftsguts führe. Nach Auffassung des EuGH muss der Gegenstand allerdings objektiv jeden Nutzen im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeiten des Steuerpflichtigen verloren haben. Hinweis: Das Urteil ist zu begrüßen, da es in Bezug auf die Aussonderung von Wirtschaftsgütern wegen Unbrauchbarkeit zu mehr Rechtssicherheit führt.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 11/2023)

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