Abbildung der geänderten Rechtsprechung: Unentgeltliche Zuwendungen und Vorsteuerabzug

Liefert ein Unternehmer mit einer von ihm hergestellten Biogasanlage vorsteuerabzugsberechtigt Strom gegen Entgelt, während er die mit der Anlage erzeugte Wärme unentgeltlich auf andere Personen überträgt, ist die Wärmelieferung als eine Zuwendung im umsatzsteuerlichen Sinne einzustufen. Das hat das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern (FG) entschieden. Die Klägerin, eine GmbH, errichtete und betreibt seit dem Jahr 2012 eine Biogasanlage mit angeschlossenem Blockheizkraftwerk (BHKW). In der Anlage wird durch Vergärung von Biomasse aus der eigenen Agrargesellschaft Biogas erzeugt, das anschließend im BHKW in elektrische Energie und Wärme umgewandelt wird. Die Beteiligten streiten über die umsatzsteuerpflichtige Behandlung der Nutzung von Abwärme aus dem Betrieb des BHKW für das unentgeltliche Trocknen von Holzhackschnitzeln für einen Dritten. Im Rahmen einer Betriebsprüfung für die Jahre 2012 bis 2015 vertrat der Prüfer die Auffassung, die unentgeltliche Wärmeabgabe für die Trocknung unterliege der Umsatzsteuer. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren klagte die GmbH. Das FG stellte klar, dass es sich bei der Wärmelieferung um eine Zuwendung handelt, wenn ein Unternehmer mit einer von ihm hergestellten Biogasanlage vorsteuerabzugsberechtigt Strom gegen Entgelt liefert, während er die mit der Anlage erzeugte Wärme unentgeltlich auf andere Personen überträgt. Einer Lieferung gegen Entgelt wird jede andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands, ausgenommen Geschenke von geringem Wert für Zwecke des Unternehmens, gleichgestellt. Auf eine Entnahme für Zwecke außerhalb des Unternehmens kommt es hierfür nicht an. Voraussetzung ist jedoch, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Wenn der Unternehmer die Abwärme der Biogasanlage nutzt, um in eigenen Trocknungscontainern Holzhackschnitzel eines Dritten unentgeltlich zu trocknen, liegt jedoch weder eine Zuwendung noch dem Grunde nach eine sonstige Leistung vor. Die Gewährung unentgeltlicher sonstiger Leistungen aus unternehmerischen Gründen ist nicht steuerbar, so die Richter. Den unternehmerischen Grund sahen sie darin, dass die Betreiberin der Biogasanlage durch die unentgeltliche Trocknung fremder Holzhackschnitzel einen höheren KWK-Bonus erlangen konnte. Hinweis: Gegen diese Entscheidung wurde Revision eingelegt.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 02/2024)
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat das lange erwartete Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Reihengeschäften veröffentlicht. Mit dem Jahressteuergesetz 2019 wurden zum 01.01.2020 die sogenannten Quick Fixes in das deutsche Umsatzsteuerrecht übernommen. Ein Teil dieser Quick Fixes betrifft die Neuregelung zur Bestimmung der bewegten und der ruhenden Lieferung bei Reihengeschäften. In diesem Zusammenhang wurde der neue Absatz 6a in § 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) eingefügt. Damit wurde die Ortsbestimmung von Lieferungen innerhalb eines Reihengeschäfts erstmals europaweit vereinheitlicht. Unverändert geblieben ist, dass die Warenbewegung nur einer der Lieferungen zugeordnet wird. Bei Lieferungen, die in einen anderen EU-Mitgliedstaat oder in einen Drittstaat außerhalb der EU transportiert werden, kann nur diese eine bewegte Lieferung umsatzsteuerfrei sein. Die Bestimmung, welche der Lieferungen in dem Reihengeschäft die bewegte Lieferung ist, wurde mit der Einfügung des neuen Absatzes 6a in § 3 UStG nun geregelt. Das BMF hat in dem finalen Schreiben vom 25.04.2023 seine Erläuterungen in dem Entwurfsschreiben vom 22.06.2022 zur gesetzlich neugeregelten Zuordnung der warenbewegten Lieferung bei Reihengeschäften umfassend überarbeitet. Maßgeblich ist die Transportveranlassung. Danach wird die Warenbewegung bei Beförderung durch den ersten Unternehmer in der Reihe auch seiner Lieferung zugeordnet. Erfolgt die Beförderung durch den letzten Abnehmer, wird die Warenbewegung der Lieferung an ihn (den letzten Abnehmer) zugeordnet. Transportiert ein mittlerer Unternehmer (Zwischenhändler) die Ware, wird die Warenbewegung grundsätzlich der Lieferung an ihn (den Zwischenhändler) zugeordnet. Die bewegte Lieferung ist (abweichend von der Grundregel) der Lieferung durch den Zwischenhändler zuzuordnen, wenn dieser seinem Lieferer seine vom Abgangsland erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitgeteilt hat. Das finale Schreiben überarbeitet den Abschnitt 3.14 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses und verwendet nunmehr einheitliche Begriffe. Im Fokus des Schreibens stehen Ausführungen zur Lieferung durch den Zwischenhändler. Zudem umfasst das Schreiben zahlreiche Beispiele, die jeweils alle Varianten der Zuordnung der bewegten Lieferung enthalten. Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für den Zeitraum bis zur Veröffentlichung des Schreibens wird es nicht beanstandet, wenn die Zuweisung der Transportverantwortlichkeit von den Beteiligten einvernehmlich abweichend von der jetzt von der Finanzverwaltung vertretenen Rechtsauffassung bestimmt worden ist.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 08/2023)
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 16.09.2022 ein Schreiben zur Umsatzsteuerbefreiung von Leistungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der EU herausgegeben. Es erläutert die in sogenannten Gastmitgliedstaaten geltenden Voraussetzungen und veröffentlicht neue Vordruckmuster. Durch das Jahressteuergesetz 2020 wurden Regelungen zur Steuerbefreiung von Leistungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der EU in das Umsatzsteuergesetz eingefügt. Diese Gesetzesänderung dient der Umsetzung der entsprechenden EU-Richtlinie. Für die Steuerbefreiung der Umsätze sind die in dem Gastmitgliedstaat geltenden Voraussetzungen und Beschränkungen ausschlaggebend. Der leistende Unternehmer muss dies durch eine Bescheinigung des Leistungsempfängers nachweisen. Der Nachweis wird von der zuständigen Behörde des Gastmitgliedstaats oder von der begünstigten Einrichtung selbst ausgestellt. Die Bescheinigung wird von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats bzw. von der begünstigten Einrichtung mit einem Dienststempelabdruck versehen. Zudem wurde § 4c in das Umsatzsteuergesetz eingefügt. Dieser enthält Regelungen zur Steuervergütung für Leistungsbezüge europäischer Einrichtungen insbesondere in Reaktion auf die COVID-19-Pandemie und ist rückwirkend zum 01.01.2021 anzuwenden. Für die Bescheinigung über die Steuerbefreiung wurden mit dem aktuellen BMF-Schreiben neue Vordruckmuster bekanntgemacht. Diese sind dem Schreiben in deutscher, englischer und französischer Sprache beigefügt. Hinweis: Die Regelungen sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30.06.2022 ausgeführt worden sind.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 12/2022)
Das Bundesfinanzministerium hat sich mit der Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug bei mittelbarer Veranlassung auseinandergesetzt. Es befasst sich in seinem aktuellen Schreiben mit den Folgen, die sich aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) für den Vorsteuerabzug ergeben, wenn ein Unternehmer unentgeltliche Zuwendungen tätigt. In diesem Zusammenhang wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass geändert. Der Vorsteuerabzug wird nur unter strengen Voraussetzungen gewährt. Ein Unternehmer, der für Zwecke des Vorsteuerabzugs als Leistungsempfänger anzusehen ist, ist zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit er Leistungen für sein Unternehmen und damit für seine unternehmerischen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen zu verwenden beabsichtigt. Das hatte der BFH im Jahr 2011 klargestellt. Nach der bisherigen BFH-Rechtsprechung musste zwingend nach dem objektiven Inhalt der bezogenen Leistung ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsleistung bestehen. Nur mittelbar verfolgte Zwecke waren bisher stets unerheblich. Im Jahr 2020 hat sich der BFH der EuGH-Rechtsprechung angeschlossen und abweichend von der bisherigen Rechtsprechung und der Verwaltungsauffassung entschieden, dass auch der Vorsteuerabzug aus einem mittelbar unternehmerisch veranlassten Leistungsbezug zulässig ist, wenn die Leistung unentgeltlich an einen Dritten weitergeliefert wird. Darüber hinaus wird eine daraus resultierende unentgeltliche Wertabgabe nicht besteuert, wenn kein unversteuerter Endverbrauch droht. Demzufolge kann einem Unternehmer der Vorsteuerabzug auch dann zustehen, wenn er eine Leistung bezieht, um diese an einen Dritten unentgeltlich weiterzuliefern und zugleich die eigene unternehmerische Tätigkeit zu ermöglichen. Das setzt allerdings voraus, dass die bezogene Eingangsleistung nicht über das hinausgeht, was erforderlich ist, um diesen Zweck zu erfüllen, die Kosten der Eingangsleistung (kalkulatorisch) im Preis der getätigten Ausgangsumsätze enthalten sind und der Vorteil des Dritten allenfalls nebensächlich ist. Nur unter diesen Voraussetzungen reicht entgegen der bisherigen Rechtsprechung eine mittelbare Veranlassung für den Vorsteuerabzug aus.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 04/2024)
Wie hoch die Gewerbesteuer für ein Unternehmen ausfällt, richtet sich maßgeblich nach dem Gewerbeertrag, der sich aus dem steuerlichen Gewinn aus Gewerbebetrieb abzüglich bestimmter gewerbesteuerlicher Kürzungen und zuzüglich bestimmter gewerbesteuerlicher Hinzurechnungen errechnet. Prozentual hinzuzurechnen sind - unter bestimmten Voraussetzungen - Miet- und Pachtzinsen einschließlich Leasingraten, die ein Unternehmen für die Nutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (z.B. Fahrzeugen) zahlt, wobei diese im Eigentum eines anderen stehen. Hinweis: Mit dieser Hinzurechnungsregel will der Gesetzgeber die Nutzer fremder Wirtschaftsgüter mit selbstnutzenden Eigentümern vergleichbarer Wirtschaftsgüter gleichstellen. In einem neuen Urteil hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit der Frage befasst, ob auch übernommene Wartungskosten des Leasingnehmers als Leasingrate hinzugerechnet werden müssen. Geklagt hatte eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand das Leasing, die Vermietung und der Handel mit Fahrzeugen war. In den Jahren 2011 und 2012 hatte sie als Leasingnehmerin diverse Leasingverträge über Kraftfahrzeuge abgeschlossen. Nach den Verträgen war sie auch zur Übernahme von Wartungsgebühren verpflichtet. Das Finanzamt stufte diese Gebühren im Zuge einer Außenprüfung als Teil der Leasingraten ein und rechnete sie daher prozentual dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzu. Das Unternehmen klagte gegen diese gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung, erhielt jedoch von BFH eine Absage. Die Bundesrichter urteilten, dass der Begriff der Leasingraten wirtschaftlich verstanden werden muss. Wartungsgebühren müssen nach dem Zivilrecht grundsätzlich vom Leasinggeber getragen werden, da er die Leasingsache während der Mietzeit in einem geeigneten Zustand erhalten muss. Er darf die Kosten aber - wie im Urteilsfall geschehen - auf den Leasingnehmer abwälzen. Anders als die Kläger meinten, beschränkt sich die Höhe der Leasingrate im Ergebnis nicht auf die eigentliche Annuität und die Verwaltungskosten. Auch die Wartungsgebühren werden erfasst, weil sie wirtschaftlich gesehen ein Teil des Entgelts darstellen, das der Leasingnehmer für den Gebrauch entrichtet.Information für: Unternehmerzum Thema: Gewerbesteuer(aus: Ausgabe 04/2023)
Das Bundesfinanzministerium (BMF) äußert sich in einem aktuellen Schreiben zur Umsatzsteuerbefreiung der eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Leistungen. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde in diversen Abschnitten angepasst. Durch das "Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" wurde § 4 Nr. 25 Umsatzsteuergesetz (UStG) geändert. Zudem wurde durch das Jahressteuergesetz 2020 § 4 Nr. 16 UStG angepasst. Das BMF nimmt in seinem aktuellen Schreiben darauf Bezug. Darüber hinaus verweist es auf die bislang zu dieser Thematik ergangene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Wesentliche Änderungen zu § 4 Nr. 16 UStG betreffen die Klarstellung, dass auch Leistungen solcher Einrichtungen befreit sein können, die selbst keine Pflege- oder Betreuungsleistungen, sondern lediglich mit diesen eng verbundene Leistungen erbringen, sofern die übrigen Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt sind. Es wird künftig auch nicht mehr nur auf die sozialrechtliche Anerkennung abgestellt, sondern in den Anwendungsbereich können Leistungen fallen, "auf die sich die Anerkennung, der Vertrag oder die Vereinbarung nach Sozialrecht oder die Vergütung jeweils beziehen". Zudem wird der Umfang der Steuerbefreiung von Leistungen an hilfsbedürftige Personen in Absatz 4 neu definiert. Das BMF erläutert, dass auch die Erstellung von Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit, Leistungen des Hausnotrufs sowie die Erteilung von Pflegekursen umsatzsteuerbefreit sind. Klargestellt wird außerdem, wann ein Leistungserbringer als eine Einrichtung mit sozialem Charakter im Zusammenhang mit § 4 Nr. 16 und Nr. 25 UStG anerkannt ist und unter welchen Voraussetzungen ein Subunternehmer unter die Steuerbefreiungsvorschrift fallen kann.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 10/2023)
Erbringt ein Unternehmer sonstige Leistungen an eine feste Niederlassung eines anderen Unternehmers, liegt der Leistungsort dort, wo sich die feste Niederlassung befindet. Es ist jedoch häufig nicht leicht zu bestimmen, ob eine feste Niederlassung vorliegt. Dem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum Bestehen einer festen Niederlassung lag ein Lohnveredelungssachverhalt zugrunde. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob der Auftraggeber am Ort des Auftragnehmers eine feste Niederlassung begründet, wenn der Auftragnehmer ausschließlich für den Auftraggeber tätig wird. Eine Tätigkeit im Ausland ist dann als feste Niederlassung einzustufen, wenn ein hinreichender Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur besteht, die von der personellen und technischen Ausstattung her eine autonome Erbringung der betreffenden Leistung ermöglicht. Diese Struktur bzw. Ausstattung muss nicht unmittelbar im Eigentum des Unternehmens stehen. Es genügt, wenn das Unternehmen über diese so verfügen kann, als wäre es die eigene Struktur bzw. Ausstattung. Von ausländischen Finanzverwaltungen wurde häufig die Auffassung vertreten, dass den Unternehmen, die Lohnfertiger im Ausland einsetzen, automatisch eine feste Niederlassung im Ausland zugeschrieben wird. In seinem Urteil hat der EuGH dieser Auffassung widersprochen. Er stellt klar, dass wenn ein Steuerpflichtiger einen ausländischen Lohnveredler mit dem Ankauf von Rohstoffen, der anschließenden Verarbeitung, Zwischenlagerung einschließlich Verwaltung der hergestellten Produkte sowie der Abgabe von Empfehlungen zur Optimierung des Produktionsverfahrens inklusive technischer Kontrollen und Bewertungen beauftragt, dies für den Steuerpflichtigen noch keine feste Niederlassung begründet. Der bloße Einsatz bzw. die Beauftragung von Lohnfertigern führt somit nicht automatisch zu einer festen Niederlassung im Ausland. Hinweis: Das Urteil des EuGH setzt die Reihe der Entscheidungen fort, die er zum Begriff der festen Niederlassung erlassen hat. Es betrifft zwar im zugrundeliegenden Fall einen Unternehmer in einem Drittland. Die Entscheidung sollte aber auch auf Unternehmer mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat übertragbar sein. Die Thematik der festen Niederlassungen ist überaus komplex. Unternehmen sollten die Entwicklungen dazu unbedingt im Blick behalten.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 11/2023)

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