Statistik zu Lohnsteuer-Außenprüfungen: 2,64 % der Arbeitgeber wurden im Jahr 2022 geprüft

Als im Jahr 2022 die Energiepreise stark anstiegen, wurde die Auszahlung einer Energiepreispauschale (EPP) beschlossen. Diese sollte für Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber ausgezahlt werden. Allerdings war nicht jeder Arbeitgeber zur Auszahlung verpflichtet. Unter anderem hing dies von der Anzahl der Arbeitnehmer ab. Wenn man als Arbeitnehmer keine Auszahlung erhalten hat, stellt sich naturgemäß die Frage, wie man an den Betrag herankommt. Das Finanzgericht Münster (FG) musste darüber entscheiden, ob man als Arbeitnehmer den Arbeitgeber auf Zahlung verklagen kann. Der Kläger wohnte im Jahr 2022 in Deutschland und war beim Unternehmen C in Vollzeit als Helfer beschäftigt. Mit seiner Klage begehrte er die Verurteilung seines Arbeitgebers C zur Auszahlung der EPP in Höhe von 300 EUR. Zudem beantragte er Prozesskostenhilfe. Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Zur Klage auf eine noch nicht ausgezahlte EPP sei der Rechtsweg zu den Finanzgerichten und nicht der Arbeitsrechtsweg eröffnet. Es liege insoweit eine abgabenrechtliche Streitigkeit und keine arbeitsrechtliche Streitigkeit vor. Die EPP sei nach dem Gesetz wie eine Steuervergütung zu behandeln. Der Arbeitgeber sei nicht Schuldner der EPP. Durch die Auszahlung der EPP fungiere er nur als eine Art Zahlstelle des Staates. Ansprüche auf Steuervergütungen seien jedoch immer gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen. Wenn die EPP noch nicht ausgezahlt worden sei, so sei sie gegenüber dem Finanzamt durch die Abgabe einer Einkommensteuererklärung geltend zu machen.Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 02/2024)
Arbeitnehmer können ihre Wege zur ersten Tätigkeitsstätte aktuell mit 0,30 EUR pro Entfernungskilometer (0,38 EUR ab dem 21. Entfernungskilometer) in der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten abrechnen. Bislang war es übliche Praxis, dass die Finanzämter bei einer Fünftagewoche des Arbeitnehmers zwischen 220 und 230 Fahrten (Arbeitstage) pro Jahr anerkannten. Seit der Corona-Pandemie hat sich die Arbeitswelt aber geändert: Viele Arbeitnehmer arbeiten mittlerweile tageweise im Homeoffice und fahren daher nicht mehr täglich ihre erste Tätigkeitsstätte im Betrieb an. Da die Pendlerpauschale nur für tatsächlich unternommene Fahrten abgerechnet werden darf, akzeptieren die Finanzämter insbesondere bei Berufen, die für Homeoffice geeignet sind, nicht mehr ohne Weiteres einen Fahrtkostenabzug für 220 bis 230 Arbeitstage pro Jahr. Arbeitnehmer müssen damit rechnen, dass die Ämter bei der Angabe zahlreicher Arbeitstage im Betrieb verstärkt Arbeitgeberbescheinigungen über die tatsächlich dort abgeleisteten Arbeitstage anfordern. Kritisch hinterfragen werden die Finanzämter die Anzahl der eingesetzten Arbeitstage zudem, wenn ein Arbeitnehmer hohe Fortbildungskosten abrechnet oder Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend macht. In diesen Fällen liegt es nahe, dass der Arbeitnehmer seltener am Ort der ersten Tätigkeitsstätte gearbeitet hat. Haben Arbeitnehmer im Homeoffice gearbeitet, können sie für diese Tage eine Homeoffice-Pauschale von 5 EUR pro Tag (ab 2023: 6 EUR pro Tag) abziehen. Der höchstmögliche Abzug ist pro Jahr auf 600 EUR begrenzt (ab 2023: maximal 1.260 EUR). Um die Homeoffice-Pauschale zu erhalten, muss der Arbeitsplatz in der Wohnung keine besonderen Voraussetzungen erfüllen. Es ist egal, ob am Küchentisch, in einer Arbeitsecke oder in einem getrennten Raum gearbeitet wird. Zwar wäre ein Abzug der Pendlerpauschale für Homeofficetage bereits ab einer Entfernung von 17 km (ab 2023: 21 km) zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte steuerlich günstiger, Arbeitnehmer würden aber dann tatsächlich nicht unternommene Fahrten steuermindernd abrechnen, was im schlimmsten Fall zu einem Steuerstrafverfahren führen kann. Hinweis: Fährt ein Arbeitnehmer an einem Homeoffice-Tag zusätzlich zu seiner ersten Tätigkeitsstätte, kann er für diesen Tag grundsätzlich keine Homeoffice-Pauschale abziehen, sondern nur seine Fahrtkosten mit der Pendlerpauschale. Eine Ausnahme gilt jedoch ab 2023 in den Fällen, in denen dem Arbeitnehmer für die betriebliche oder berufliche Betätigung kein anderer Arbeitsplatz bei seinem Arbeitgeber zur Verfügung steht (z.B. bei Lehrern). In diesen Fällen lässt sich für denselben Tag sowohl die Pendlerpauschale als auch die Homeoffice-Pauschale abziehen.Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 08/2023)
Wer ein Grundstück kauft, muss Grunderwerbsteuer bezahlen. Auch der Erwerb eines Unternehmens, in dessen Betriebsvermögen sich Grundstücke befinden, ist in der Regel grunderwerbsteuerpflichtig. Allerdings kann es von dieser Regelung Ausnahmen geben. So können, auch wenn ein Unternehmen umstrukturiert wird, die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung gegeben sein. Das Finanzgericht Münster (FG) musste in einem Fall entscheiden, ob diese Voraussetzungen vorlagen. Auf die Antragstellerin, eine GmbH, war im Zuge einer Ausgliederung zur Neugründung das Einzelunternehmen eines im Handelsregister eingetragenen Kaufmanns übertragen worden. Im Betriebsvermögen des Einzelunternehmens befanden sich neben Miteigentumsanteilen an Grundstücken auch Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die ebenfalls Grundbesitz besaß. Die Ausgliederung wurde ins Handelsregister eingetragen. Der Grunderwerbsteuerbescheid nimmt auf den als "Kaufvertrag" bezeichneten Ausgliederungsvertrag und dessen Datum Bezug; die nachfolgende Handelsregistereintragung wird nicht erwähnt. Der Antrag der GmbH auf Befreiung von der Grunderwerbsteuer erwies sich als begründet. Nach Ansicht des FG war der Bescheid noch hinreichend bestimmt, die Bezeichnung "Kaufvertrag" jedoch eine offenbare Unrichtigkeit. Die im Rahmen der Ausgliederung erfolgte Übertragung von Grundstücken aus dem Eigentum des Einzelkaufmanns auf die Antragstellerin und die Übertragung der im Eigentum der Tochtergesellschaften der GmbH stehenden Grundstücke erfüllen jeweils einen eigenen grunderwerbsteuerbaren Tatbestand. Allerdings sind diese Übertragungen nach dem Gesetz von der Grunderwerbsteuer befreit. Die Anwendung der Steuerbefreiung ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil ein Einzelunternehmer beteiligt war. "Unternehmen" im Rahmen des Gesetzes sind alle wirtschaftlich tätigen Rechtsträger. Hätte der Gesetzgeber bestimmte Verschmelzungen von der Befreiung ausnehmen wollen, hätte er dies im Gesetz erwähnen müssen. Die Beteiligung an der abhängigen Gesellschaft muss auch nicht im Betriebsvermögen gehalten werden.Information für: GmbH-Gesellschafter/-GFzum Thema: Grunderwerbsteuer(aus: Ausgabe 12/2022)
Wird ein Arbeitgeber vom Finanzamt einer Lohnsteuer-Außenprüfung unterzogen, wird bei ihm die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer in den Fokus genommen. Nach einer neuen Statistik der obersten Finanzbehörden der Länder wurde von Lohnsteuer-Außenprüfern im Jahr 2022 bundesweit ein Mehrergebnis von insgesamt 689,2 Mio. EUR erzielt. Dabei wurden insgesamt 68.567 öffentliche und private Arbeitgeber geprüft - bei insgesamt 2.597.200 Arbeitgebern in Deutschland ergibt dies eine Prüfungsquote von 2,64 %. In das Mehrergebnis fließen auch die Ergebnisse von Lohnsteuer-Nachschauen ein. Diese sind keine Außenprüfungen im Sinne der Abgabenordnung, so dass das Finanzamt für sie keine Prüfungsanordnung erlassen muss; auch einer Schlussbesprechung und eines Prüfungsberichts bedarf es bei Nachschauen nicht. Die Finanzämter können ohne Ankündigung mit einer Lohnsteuer-Nachschau beginnen und dabei Grundstücke und Räume der gewerblich oder beruflich tätigen Person betreten. Wohnräume dürfen bei der Nachschau jedoch nur in Ausnahmefällen aufgesucht werden. Die Ämter können zudem ohne Prüfungsanordnung zu einer Lohnsteuer-Außenprüfung übergehen, müssen den Geprüften dann aber schriftlich darüber in Kenntnis setzen. Dieser Übergang erfolgt beispielsweise, wenn das Amt bei der Nachschau erhebliche Fehler beim Lohnsteuerabzug feststellt.Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 04/2024)
Hochpreisige Fahrzeuge lassen nicht nur die Herzen von Autoliebhabern höher schlagen, sie können als Sammlerstücke bei guter Pflege auch eine lukrative Geldanlage sein. Wer sich als Unternehmer ein solches Luxusfahrzeug als Wertanlage anschafft, hat nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) jedoch geringe Chancen auf einen Vorsteuerabzug. Geklagt hatte eine geschäftsführende Komplementär-GmbH, die gegen eine Haftungsvergütung steuerpflichtige Leistungen der Geschäftsführung und die Haftungsübernahme für eine KG erbracht hatte und damit umsatzsteuerlich Unternehmerin war. Im Jahr 2015 erwarb die GmbH zwei Luxusfahrzeuge zu Bruttopreisen von 380.000 EUR sowie 150.000 EUR und machte die Vorsteuer gegenüber dem Finanzamt geltend. Die Fahrzeuge waren verschlossen, abgedeckt und nicht zugelassen in einer Halle abgestellt worden. Der BFH versagte den Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten der Pkw und erklärte, dass ein Unternehmer bei einem gelegentlichen Erwerb von Pkw und einer andersartigen Haupttätigkeit nur dann die Vorsteuer abziehen kann, wenn damit entweder eine wirtschaftliche Tätigkeit begründet wird oder die wirtschaftliche Haupttätigkeit des Unternehmers unmittelbar, dauernd und notwendig erweitert wird. Beide Fallgestaltungen waren vorliegend nicht erfüllt. Die bloße Wiederverkaufsabsicht bei Anschaffung eines Pkw kann keine eigenständige wirtschaftliche Tätigkeit begründen, weil damit kein unternehmerisches Verhalten zu Tage tritt. Die Einlagerung eines nicht angemeldeten Fahrzeugs spricht vielmehr für dessen Behandlung als Sammlerstück. Autosammler sind im Regelfall jedoch keine Unternehmer. Es lagen für das Gericht keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin als Autohändlerin agiert hätte bzw. sie die Fahrzeuge unternehmerisch verwenden wollte. Auch wurde die Haupttätigkeit durch den Fahrzeugkauf nicht erweitert, da der Kauf sich nicht von einem privaten Erwerb eines Vermögenswerts durch einen Sammler unterschieden hatte.     Information für: Kapitalanlegerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 04/2023)
Wenn man seinen Arbeitsplatz verliert, erhält man in einigen Fällen eine Abfindung. In der Regel ist dies ein höherer Betrag, der einem über die Zeit helfen soll, bis man einen neuen Arbeitsplatz findet. Eine solche Abfindung unterliegt allerdings auch der Einkommensteuer. Jedoch kann unter gewissen Voraussetzungen eine ermäßigte Besteuerung erfolgen. Dafür müssen aber einige Voraussetzungen erfüllt sein. Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) musste in einem solchen Fall entscheiden. Die Klägerin erhielt im Januar 2019 ihr laufendes Monatsgehalt und eine Abfindung von ca. neun Monatsgehältern, da ihr Arbeitsverhältnis aus betrieblichen Gründen beendet wurde. Im Februar 2019 erhielt sie noch zwei Wochen Arbeitslosengeld. Danach stand sie dem Arbeitsmarkt aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zur Verfügung. Das Finanzamt unterwarf ihre Einkünfte der regulären Besteuerung, da durch die Entschädigung die bis zum Jahresende weggefallenen Einnahmen nicht überschritten worden seien. Die Klägerin begehrte jedoch eine ermäßigte Besteuerung. Ihre Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Die Abfindung wurde zu Recht nach dem allgemeinen Tarif besteuert. Nach der ständigen Rechtsprechung sei eine Entschädigung nur dann ermäßigt zu besteuern, wenn sie zu einer Zusammenballung von Einnahmen innerhalb eines Veranlagungszeitraums führe. Es komme nicht darauf an, ob die Entschädigung mehrere Jahre abdecken solle. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt, wenn die Entschädigung die entgehenden Einnahmen nicht übersteige und der Steuerpflichtige keine weiteren Einnahmen beziehe, die er bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht bezogen hätte. Dass es bei einer niedrigen Abfindung so möglicherweise zu einer vergleichsweise hohen Besteuerung komme, verstoße nicht gegen das Willkürverbot. Im Streitfall bedürfe es keiner Entscheidung darüber, ob die gesetzliche Ausgestaltung gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße. Auch wenn dies der Fall sein sollte, habe die Klägerin, die nach dem allgemeinen Einkommensteuertarif besteuert werde, keinen Anspruch darauf, ebenfalls eine für sie günstigere Besteuerung zu erhalten. Die Anwendung des allgemeinen Tarifs führe im Übrigen nicht zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung.Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 10/2023)
Kirchensteuerzahlungen können in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben abgesetzt werden, so dass sie sich steuermindernd auswirken. Wird einem Steuerzahler in einem Veranlagungszeitraum mehr Kirchensteuer erstattet, als er zahlt, führt dieser sogenannte Erstattungsüberhang zu einem Hinzurechnungsbetrag ("negative Sonderausgaben"), so dass sich der Gesamtbetrag der Einkünfte des Steuerzahlers im Erstattungsjahr erhöht. Der Erstattungsüberhang wird also als Einkommen versteuert und kann Einkommensteuer auslösen. Der Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigte sich kürzlich mit einem Fall, in dem ein Steuerzahler im Jahr 2015 einen Kirchensteuer-Erstattungsüberhang von 61.109 EUR verzeichnet und im selben Jahr negative Einkünfte von 48.322 EUR erwirtschaftet hatte. Das Finanzamt hatte den Verlust in das Jahr 2014 zurückgetragen und so den negativen Gesamtbetrag der Einkünfte für 2015 auf 0 EUR "neutralisiert", so dass der Erstattungsüberhang bei der Kirchensteuer sich 2014 voll als steuerpflichtiges Einkommen auswirkte (kein Ausgleich durch Verluste). Das Finanzgericht München ging in erster Instanz davon aus, dass der Erstattungsüberhang trotz des Rücktrags noch mit dem negativen Gesamtbetrag der Einkünfte verrechnet werden könnte, der BFH bestätigte jedoch die Berechnungsweise des Finanzamts. Die Bundesrichter erklärten, dass zurückgetragene negative Einkünfte nicht mehr im Entstehungsjahr genutzt werden können - auch nicht zum Ausgleich eines Erstattungsüberhangs bei der Kirchensteuer. Das Finanzamt war für 2015 also folgerichtig von einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 0 EUR ausgegangen, so dass sich der Überhang voll steuerlich auswirkte.Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 11/2023)

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