Auflösung eines Arbeitsverhältnisses: Ist die Abfindung eines Arbeitnehmers immer ermäßigt zu besteuern?

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat zu den Rechtsfolgen einer verspäteten mehrwertsteuerlichen Registrierung im Zusammenhang mit der Kleinunternehmerregelung geurteilt. Die Klägerin, eine bulgarische Unternehmensberatung, war zunächst nicht für Zwecke der Mehrwertsteuer registriert. Sie stellte am 21.08.2018 vier Rechnungen mit dem Gegenstand "Vergütung aus dem Vertrag vom 30. November 2012" in Höhe von rund 58.600 EUR aus. Diese wurden als "Einnahmen aus Verkäufen von Dienstleistungen" gebucht. Am 23. und 24.08.2018 stellte die Klägerin zwei weitere Rechnungen über insgesamt 29.100 EUR aus, die in gleicher Weise verbucht wurden. Am 03.09.2018 beantragte sie die obligatorische mehrwertsteuerliche Registrierung. Die für Einnahmen zuständige Stelle erließ am 14.09.2018 einen Bescheid über diese Registrierung. Damit wurde die Gesellschaft mit Wirkung vom 19.09.2018 für mehrwertsteuerliche Zwecke registriert. Die für Einnahmen zuständige Stelle stellte fest, dass die Klägerin bereits mit der Ausstellung einer der ersten Rechnungen die Schwelle für den steuerbaren Umsatz (ca. 25.600 EUR) überschritten habe und dass die in dieser Rechnung ausgewiesene Lieferung nach bulgarischem Recht steuerpflichtig sei. Danach hätte die Klägerin innerhalb von sieben Tagen ab Überschreitung der Umsatzschwelle (spätestens am 28.08.2018) einen Antrag auf mehrwertsteuerliche Registrierung stellen müssen. Die für Einnahmen zuständige Stelle war der Ansicht, dass die Klägerin für die Lieferungen, mit denen sie die Umsatzschwelle überschritten habe, ab dem Tag der Überschreitung bis zum Tag der mehrwertsteuerlichen Registrierung Steuer schulde, und erließ einen entsprechenden Bescheid. Das oberste bulgarische Verwaltungsgericht legte die Rechtssache dem EuGH zur Vorabentscheidung vor. Dieser entschied, dass die Mehrwertsteuersystem-Richtlinie einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die besagt, dass Kleinunternehmen nur dann von der Mehrwertsteuer befreit werden können, wenn sie innerhalb einer festgelegten Frist die mehrwertsteuerliche Registrierung beantragen. Ein Verstoß gegen die fristgerechte Registrierung führt zur Entstehung einer Steuerschuld. Diese Regelung dient dazu, den Grundsatz der effektiven Durchsetzung der harmonisierten Mehrwertsteuervorschriften und die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit gemäß der EuGH-Rechtsprechung zu erfüllen. Hinweis: Im Streitfall ging es um die Voraussetzungen für die Anwendung der bulgarischen Kleinunternehmerregelung und deren Registrierungspflichten. Ab 01.01.2025 soll die Kleinunternehmerregelung in der EU und in Deutschland neu gefasst werden (Jahressteuergesetz 2024). Künftig sollen auch Unternehmer aus anderen EU-Mitgliedstaaten diese Regelung in Deutschland nutzen können.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 08/2024)
Als im Jahr 2022 die Energiepreise stark anstiegen, wurde die Auszahlung einer Energiepreispauschale (EPP) beschlossen. Diese sollte für Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber ausgezahlt werden. Allerdings war nicht jeder Arbeitgeber zur Auszahlung verpflichtet. Unter anderem hing dies von der Anzahl der Arbeitnehmer ab. Wenn man als Arbeitnehmer keine Auszahlung erhalten hat, stellt sich naturgemäß die Frage, wie man an den Betrag herankommt. Das Finanzgericht Münster (FG) musste darüber entscheiden, ob man als Arbeitnehmer den Arbeitgeber auf Zahlung verklagen kann. Der Kläger wohnte im Jahr 2022 in Deutschland und war beim Unternehmen C in Vollzeit als Helfer beschäftigt. Mit seiner Klage begehrte er die Verurteilung seines Arbeitgebers C zur Auszahlung der EPP in Höhe von 300 EUR. Zudem beantragte er Prozesskostenhilfe. Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Zur Klage auf eine noch nicht ausgezahlte EPP sei der Rechtsweg zu den Finanzgerichten und nicht der Arbeitsrechtsweg eröffnet. Es liege insoweit eine abgabenrechtliche Streitigkeit und keine arbeitsrechtliche Streitigkeit vor. Die EPP sei nach dem Gesetz wie eine Steuervergütung zu behandeln. Der Arbeitgeber sei nicht Schuldner der EPP. Durch die Auszahlung der EPP fungiere er nur als eine Art Zahlstelle des Staates. Ansprüche auf Steuervergütungen seien jedoch immer gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen. Wenn die EPP noch nicht ausgezahlt worden sei, so sei sie gegenüber dem Finanzamt durch die Abgabe einer Einkommensteuererklärung geltend zu machen.Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 02/2024)
Wenn Sie das Familienheim, also das Objekt, in dem der Erblasser vor dem Erbfall selbst gewohnt hat, erben und unmittelbar danach selbst bewohnen, kann dieses von der Erbschaftsteuer befreit sein. Wie ist es aber, wenn der Erbe mehrere Wohnungen erbt, jedoch in seiner (ebenfalls geerbten) Wohnung verbleibt und die des Erblassers vermietet? Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) musste darüber urteilen, ob die Steuerfreiheit auch in diesem Fall zu gewähren ist. Der Kläger erbte von seiner Mutter mehrere Eigentumswohnungen in einem Mehrfamilienhaus. Eine davon war die von der Erblasserin bis zu ihrem Tod selbstbewohnte Wohnung (W1), eine andere wurde von dem Kläger bewohnt (W2). Der Kläger verblieb in seiner Wohnung und zog nicht in die der Erblasserin. Stattdessen wurde Letztere an Dritte vermietet. Der Kläger begehrte im Rahmen der Erbschaftsteuererklärung - erfolglos - die Steuerbefreiung für das Familienheim für die von ihm selbstbewohnte Wohnung W2. Die Klage vor dem FG hatte keinen Erfolg. Die Steuerbefreiung für das Familienheim ist weder für die Wohnung der Erblasserin noch für die des Klägers zu gewähren. Die Wohnung der Erblasserin (das Familienheim) wurde nach ihrem Tod nicht durch den Kläger selbst zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Die Wohnung des Klägers wiederum war nicht das Familienheim der Erblasserin. Die Wohnung W1 (als Familienheim) kann nicht durch die Wohnung W2 ersetzt werden. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass sich beide Wohnungen im selben Mehrfamilienhaus befinden. Der Gesetzgeber beabsichtigte mit der Einführung der Befreiungsvorschrift, die sowohl dem Schutz des gemeinsamen familiären Lebensraums als auch der Lenkung in immobiles Vermögen dienen sollte, das Familiengebrauchsvermögen krisenfest zu erhalten. Es soll vermieden werden, dass die in Hausgemeinschaft lebenden Kinder das Familienheim verkaufen müssten, um den Erbschaftsteuerverpflichtungen nachzukommen.Information für: Hausbesitzerzum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer(aus: Ausgabe 09/2024)
Arbeitnehmer können ihre Wege zur ersten Tätigkeitsstätte aktuell mit 0,30 EUR pro Entfernungskilometer (0,38 EUR ab dem 21. Entfernungskilometer) in der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten abrechnen. Bislang war es übliche Praxis, dass die Finanzämter bei einer Fünftagewoche des Arbeitnehmers zwischen 220 und 230 Fahrten (Arbeitstage) pro Jahr anerkannten. Seit der Corona-Pandemie hat sich die Arbeitswelt aber geändert: Viele Arbeitnehmer arbeiten mittlerweile tageweise im Homeoffice und fahren daher nicht mehr täglich ihre erste Tätigkeitsstätte im Betrieb an. Da die Pendlerpauschale nur für tatsächlich unternommene Fahrten abgerechnet werden darf, akzeptieren die Finanzämter insbesondere bei Berufen, die für Homeoffice geeignet sind, nicht mehr ohne Weiteres einen Fahrtkostenabzug für 220 bis 230 Arbeitstage pro Jahr. Arbeitnehmer müssen damit rechnen, dass die Ämter bei der Angabe zahlreicher Arbeitstage im Betrieb verstärkt Arbeitgeberbescheinigungen über die tatsächlich dort abgeleisteten Arbeitstage anfordern. Kritisch hinterfragen werden die Finanzämter die Anzahl der eingesetzten Arbeitstage zudem, wenn ein Arbeitnehmer hohe Fortbildungskosten abrechnet oder Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend macht. In diesen Fällen liegt es nahe, dass der Arbeitnehmer seltener am Ort der ersten Tätigkeitsstätte gearbeitet hat. Haben Arbeitnehmer im Homeoffice gearbeitet, können sie für diese Tage eine Homeoffice-Pauschale von 5 EUR pro Tag (ab 2023: 6 EUR pro Tag) abziehen. Der höchstmögliche Abzug ist pro Jahr auf 600 EUR begrenzt (ab 2023: maximal 1.260 EUR). Um die Homeoffice-Pauschale zu erhalten, muss der Arbeitsplatz in der Wohnung keine besonderen Voraussetzungen erfüllen. Es ist egal, ob am Küchentisch, in einer Arbeitsecke oder in einem getrennten Raum gearbeitet wird. Zwar wäre ein Abzug der Pendlerpauschale für Homeofficetage bereits ab einer Entfernung von 17 km (ab 2023: 21 km) zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte steuerlich günstiger, Arbeitnehmer würden aber dann tatsächlich nicht unternommene Fahrten steuermindernd abrechnen, was im schlimmsten Fall zu einem Steuerstrafverfahren führen kann. Hinweis: Fährt ein Arbeitnehmer an einem Homeoffice-Tag zusätzlich zu seiner ersten Tätigkeitsstätte, kann er für diesen Tag grundsätzlich keine Homeoffice-Pauschale abziehen, sondern nur seine Fahrtkosten mit der Pendlerpauschale. Eine Ausnahme gilt jedoch ab 2023 in den Fällen, in denen dem Arbeitnehmer für die betriebliche oder berufliche Betätigung kein anderer Arbeitsplatz bei seinem Arbeitgeber zur Verfügung steht (z.B. bei Lehrern). In diesen Fällen lässt sich für denselben Tag sowohl die Pendlerpauschale als auch die Homeoffice-Pauschale abziehen.Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 08/2023)
Wird das Dienstverhältnis eines Arbeitnehmers nach langer Zeit aufgelöst, zahlt der Arbeitgeber unter Umständen eine Abfindung. Diese kann unter bestimmten Voraussetzungen ermäßigt besteuert werden. Im Streitfall hatten die Arbeitnehmer ein Wahlrecht, entweder eine Abfindung zu erhalten oder stattdessen die Möglichkeit, später in den Konzern zurückzukehren. Für das Finanzamt sprach dies gegen eine ermäßigte Besteuerung der Abfindung. Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) musste daher entscheiden, ob die Voraussetzungen vorlagen oder nicht. Der Kläger war viele Jahre in der Produktion eines Konzerns angestellt. Die Sparte wurde 2016 auf eine neue Konzerngesellschaft übertragen. Der Kläger und seine Kollegen waren bei der Ausgliederung so zu behandeln, als wären sie weiterhin Beschäftigte der Konzerngesellschaft. Später wurde noch die Vereinbarung getroffen, dass den Beschäftigten bei einer betriebsbedingten Kündigung entweder eine Abfindung oder ein Rückkehrrecht in den Konzern zusteht. 2021 kam es dann zu Kündigungen und Abfindungszahlungen. Das Finanzamt unterwarf die Abfindungen allerdings nicht der ermäßigten Besteuerung. Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Die ermäßigte Besteuerung wurde zu Recht versagt, denn hierfür müssten außerordentliche Einkünfte vorliegen. Die Zahlung muss als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt werden. Sie stellt somit eine Entschädigung für die Beendigung des Einkünfteerzielungstatbestands dar. Die Umsetzung eines Arbeitnehmers innerhalb eines Konzerns stellt allerdings keine Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses dar. Und der Kläger wurde ja so behandelt, als hätte er innerhalb des Konzerns die Stelle gewechselt. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Beschäftigung mit einer Kündigung endete. Denn der Kläger war so gestellt, als wäre er aus der ursprünglichen Gesellschaft nicht ausgeschieden. Die Abfindung erhielt er, da die frühere Konzernzugehörigkeit wieder auflebte.Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 10/2024)
Wer ein Grundstück kauft, muss Grunderwerbsteuer bezahlen. Auch der Erwerb eines Unternehmens, in dessen Betriebsvermögen sich Grundstücke befinden, ist in der Regel grunderwerbsteuerpflichtig. Allerdings kann es von dieser Regelung Ausnahmen geben. So können, auch wenn ein Unternehmen umstrukturiert wird, die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung gegeben sein. Das Finanzgericht Münster (FG) musste in einem Fall entscheiden, ob diese Voraussetzungen vorlagen. Auf die Antragstellerin, eine GmbH, war im Zuge einer Ausgliederung zur Neugründung das Einzelunternehmen eines im Handelsregister eingetragenen Kaufmanns übertragen worden. Im Betriebsvermögen des Einzelunternehmens befanden sich neben Miteigentumsanteilen an Grundstücken auch Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die ebenfalls Grundbesitz besaß. Die Ausgliederung wurde ins Handelsregister eingetragen. Der Grunderwerbsteuerbescheid nimmt auf den als "Kaufvertrag" bezeichneten Ausgliederungsvertrag und dessen Datum Bezug; die nachfolgende Handelsregistereintragung wird nicht erwähnt. Der Antrag der GmbH auf Befreiung von der Grunderwerbsteuer erwies sich als begründet. Nach Ansicht des FG war der Bescheid noch hinreichend bestimmt, die Bezeichnung "Kaufvertrag" jedoch eine offenbare Unrichtigkeit. Die im Rahmen der Ausgliederung erfolgte Übertragung von Grundstücken aus dem Eigentum des Einzelkaufmanns auf die Antragstellerin und die Übertragung der im Eigentum der Tochtergesellschaften der GmbH stehenden Grundstücke erfüllen jeweils einen eigenen grunderwerbsteuerbaren Tatbestand. Allerdings sind diese Übertragungen nach dem Gesetz von der Grunderwerbsteuer befreit. Die Anwendung der Steuerbefreiung ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil ein Einzelunternehmer beteiligt war. "Unternehmen" im Rahmen des Gesetzes sind alle wirtschaftlich tätigen Rechtsträger. Hätte der Gesetzgeber bestimmte Verschmelzungen von der Befreiung ausnehmen wollen, hätte er dies im Gesetz erwähnen müssen. Die Beteiligung an der abhängigen Gesellschaft muss auch nicht im Betriebsvermögen gehalten werden.Information für: GmbH-Gesellschafter/-GFzum Thema: Grunderwerbsteuer(aus: Ausgabe 12/2022)
Wird ein Arbeitgeber vom Finanzamt einer Lohnsteuer-Außenprüfung unterzogen, wird bei ihm die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer in den Fokus genommen. Nach einer neuen Statistik der obersten Finanzbehörden der Länder wurde von Lohnsteuer-Außenprüfern im Jahr 2022 bundesweit ein Mehrergebnis von insgesamt 689,2 Mio. EUR erzielt. Dabei wurden insgesamt 68.567 öffentliche und private Arbeitgeber geprüft - bei insgesamt 2.597.200 Arbeitgebern in Deutschland ergibt dies eine Prüfungsquote von 2,64 %. In das Mehrergebnis fließen auch die Ergebnisse von Lohnsteuer-Nachschauen ein. Diese sind keine Außenprüfungen im Sinne der Abgabenordnung, so dass das Finanzamt für sie keine Prüfungsanordnung erlassen muss; auch einer Schlussbesprechung und eines Prüfungsberichts bedarf es bei Nachschauen nicht. Die Finanzämter können ohne Ankündigung mit einer Lohnsteuer-Nachschau beginnen und dabei Grundstücke und Räume der gewerblich oder beruflich tätigen Person betreten. Wohnräume dürfen bei der Nachschau jedoch nur in Ausnahmefällen aufgesucht werden. Die Ämter können zudem ohne Prüfungsanordnung zu einer Lohnsteuer-Außenprüfung übergehen, müssen den Geprüften dann aber schriftlich darüber in Kenntnis setzen. Dieser Übergang erfolgt beispielsweise, wenn das Amt bei der Nachschau erhebliche Fehler beim Lohnsteuerabzug feststellt.Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 04/2024)
Hochpreisige Fahrzeuge lassen nicht nur die Herzen von Autoliebhabern höher schlagen, sie können als Sammlerstücke bei guter Pflege auch eine lukrative Geldanlage sein. Wer sich als Unternehmer ein solches Luxusfahrzeug als Wertanlage anschafft, hat nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) jedoch geringe Chancen auf einen Vorsteuerabzug. Geklagt hatte eine geschäftsführende Komplementär-GmbH, die gegen eine Haftungsvergütung steuerpflichtige Leistungen der Geschäftsführung und die Haftungsübernahme für eine KG erbracht hatte und damit umsatzsteuerlich Unternehmerin war. Im Jahr 2015 erwarb die GmbH zwei Luxusfahrzeuge zu Bruttopreisen von 380.000 EUR sowie 150.000 EUR und machte die Vorsteuer gegenüber dem Finanzamt geltend. Die Fahrzeuge waren verschlossen, abgedeckt und nicht zugelassen in einer Halle abgestellt worden. Der BFH versagte den Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten der Pkw und erklärte, dass ein Unternehmer bei einem gelegentlichen Erwerb von Pkw und einer andersartigen Haupttätigkeit nur dann die Vorsteuer abziehen kann, wenn damit entweder eine wirtschaftliche Tätigkeit begründet wird oder die wirtschaftliche Haupttätigkeit des Unternehmers unmittelbar, dauernd und notwendig erweitert wird. Beide Fallgestaltungen waren vorliegend nicht erfüllt. Die bloße Wiederverkaufsabsicht bei Anschaffung eines Pkw kann keine eigenständige wirtschaftliche Tätigkeit begründen, weil damit kein unternehmerisches Verhalten zu Tage tritt. Die Einlagerung eines nicht angemeldeten Fahrzeugs spricht vielmehr für dessen Behandlung als Sammlerstück. Autosammler sind im Regelfall jedoch keine Unternehmer. Es lagen für das Gericht keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin als Autohändlerin agiert hätte bzw. sie die Fahrzeuge unternehmerisch verwenden wollte. Auch wurde die Haupttätigkeit durch den Fahrzeugkauf nicht erweitert, da der Kauf sich nicht von einem privaten Erwerb eines Vermögenswerts durch einen Sammler unterschieden hatte.     Information für: Kapitalanlegerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 04/2023)
Wenn man seinen Arbeitsplatz verliert, erhält man in einigen Fällen eine Abfindung. In der Regel ist dies ein höherer Betrag, der einem über die Zeit helfen soll, bis man einen neuen Arbeitsplatz findet. Eine solche Abfindung unterliegt allerdings auch der Einkommensteuer. Jedoch kann unter gewissen Voraussetzungen eine ermäßigte Besteuerung erfolgen. Dafür müssen aber einige Voraussetzungen erfüllt sein. Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) musste in einem solchen Fall entscheiden. Die Klägerin erhielt im Januar 2019 ihr laufendes Monatsgehalt und eine Abfindung von ca. neun Monatsgehältern, da ihr Arbeitsverhältnis aus betrieblichen Gründen beendet wurde. Im Februar 2019 erhielt sie noch zwei Wochen Arbeitslosengeld. Danach stand sie dem Arbeitsmarkt aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zur Verfügung. Das Finanzamt unterwarf ihre Einkünfte der regulären Besteuerung, da durch die Entschädigung die bis zum Jahresende weggefallenen Einnahmen nicht überschritten worden seien. Die Klägerin begehrte jedoch eine ermäßigte Besteuerung. Ihre Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Die Abfindung wurde zu Recht nach dem allgemeinen Tarif besteuert. Nach der ständigen Rechtsprechung sei eine Entschädigung nur dann ermäßigt zu besteuern, wenn sie zu einer Zusammenballung von Einnahmen innerhalb eines Veranlagungszeitraums führe. Es komme nicht darauf an, ob die Entschädigung mehrere Jahre abdecken solle. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt, wenn die Entschädigung die entgehenden Einnahmen nicht übersteige und der Steuerpflichtige keine weiteren Einnahmen beziehe, die er bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht bezogen hätte. Dass es bei einer niedrigen Abfindung so möglicherweise zu einer vergleichsweise hohen Besteuerung komme, verstoße nicht gegen das Willkürverbot. Im Streitfall bedürfe es keiner Entscheidung darüber, ob die gesetzliche Ausgestaltung gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße. Auch wenn dies der Fall sein sollte, habe die Klägerin, die nach dem allgemeinen Einkommensteuertarif besteuert werde, keinen Anspruch darauf, ebenfalls eine für sie günstigere Besteuerung zu erhalten. Die Anwendung des allgemeinen Tarifs führe im Übrigen nicht zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung.Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 10/2023)
Kirchensteuerzahlungen können in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben abgesetzt werden, so dass sie sich steuermindernd auswirken. Wird einem Steuerzahler in einem Veranlagungszeitraum mehr Kirchensteuer erstattet, als er zahlt, führt dieser sogenannte Erstattungsüberhang zu einem Hinzurechnungsbetrag ("negative Sonderausgaben"), so dass sich der Gesamtbetrag der Einkünfte des Steuerzahlers im Erstattungsjahr erhöht. Der Erstattungsüberhang wird also als Einkommen versteuert und kann Einkommensteuer auslösen. Der Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigte sich kürzlich mit einem Fall, in dem ein Steuerzahler im Jahr 2015 einen Kirchensteuer-Erstattungsüberhang von 61.109 EUR verzeichnet und im selben Jahr negative Einkünfte von 48.322 EUR erwirtschaftet hatte. Das Finanzamt hatte den Verlust in das Jahr 2014 zurückgetragen und so den negativen Gesamtbetrag der Einkünfte für 2015 auf 0 EUR "neutralisiert", so dass der Erstattungsüberhang bei der Kirchensteuer sich 2014 voll als steuerpflichtiges Einkommen auswirkte (kein Ausgleich durch Verluste). Das Finanzgericht München ging in erster Instanz davon aus, dass der Erstattungsüberhang trotz des Rücktrags noch mit dem negativen Gesamtbetrag der Einkünfte verrechnet werden könnte, der BFH bestätigte jedoch die Berechnungsweise des Finanzamts. Die Bundesrichter erklärten, dass zurückgetragene negative Einkünfte nicht mehr im Entstehungsjahr genutzt werden können - auch nicht zum Ausgleich eines Erstattungsüberhangs bei der Kirchensteuer. Das Finanzamt war für 2015 also folgerichtig von einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 0 EUR ausgegangen, so dass sich der Überhang voll steuerlich auswirkte.Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 11/2023)
Viele börsennotierte Arbeitgeber beteiligen ihre Beschäftigten über Mitarbeiteraktien am eigenen Unternehmen. Die Vorteile liegen auf der Hand: Die Arbeitnehmer denken und handeln "unternehmerischer" und identifizieren sich stärker mit ihrem Arbeitgeber. Je erfolgreicher das Unternehmen, desto größer fällt zudem ihr Profit aus, was wiederum geeignet ist, die Motivation zu steigern. Um die Aktienkultur unter den Beschäftigten in Deutschland zu fördern, hat der Gesetzgeber die steuerlichen Rahmenbedingungen für Mitarbeiterbeteiligungen nun verbessert: Mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz wurde der steuerfreie Höchstbetrag für Mitarbeiteraktien zum 01.01.2024 von 1.440 EUR auf 2.000 EUR je Mitarbeiter und Jahr angehoben. Arbeitnehmer können also kostenlos oder verbilligt Aktien von ihrem Arbeitgeber beziehen und müssen den Vorteil erst (lohn-)versteuern, wenn er den Steuerfreibetrag übersteigt. Bezieht ein Arbeitnehmer beispielsweise Firmenaktien zum Preis von 50 EUR pro Stück, obwohl der Kurswert an der Börse bei 75 EUR liegt, entsteht bei ihm ein geldwerter Vorteil von 25 EUR pro Aktie. Durch den neuen Freibetrag wird in diesem Beispiel der Kauf von bis zu 80 Mitarbeiteraktien steuerfrei belassen. Hinweis: Oftmals kann bei Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen eine begrenzte Anzahl an Aktien um bis zu 50 % verbilligt erworben werden, alternativ wird häufig eine bestimmte Anzahl an Gratisaktien ausgegeben, beispielsweise eine Gratisaktie für drei gekaufte Aktien. Mitunter wird beim Kauf auch ein fester Zuschuss pro Aktie oder ein prozentualer Zuschuss auf das eingesetzte Kapital des Mitarbeiters gezahlt. Der Steuerfreibetrag darf nach wie vor nur auf Mitarbeiteraktien angewandt werden, wenn alle Arbeitnehmer das zugrunde liegende Beteiligungsprogramm nutzen konnten, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen gestanden haben.Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 06/2024)

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