Außenprüfung: Wann eine Änderung aufgrund neuer Tatsachen zulässig ist
Im Mai 2024 fand die 166. Sitzung des Arbeitskreises "Steuerschätzungen", einem unabhängigen Beirat des Bundesministeriums der Finanzen, der zweimal im Jahr zusammentritt, statt. Das Expertengremium kam zu dem Ergebnis, dass die Steuereinnahmen für Bund, Länder und Kommunen 2024 niedriger ausfallen werden, als noch in der vergangenen Schätzung vom Oktober 2023 erwartet worden war. Auch in den Folgejahren rechnen die Experten nun mit Mindereinnahmen gegenüber der letzten Schätzung. Die Steuereinnahmen liegen im Vergleich zur Erwartung vom Oktober 2023 durchschnittlich jährlich um rund 16 Mrd. EUR niedriger. Den größten Teil der Mindereinnahmen hat der Bund zu tragen.
Mindereinnahmen gegenüber der Oktober-Schätzung sind bei fast allen aufkommensstarken Gemeinschaftsteuern zu verzeichnen; lediglich das erwartete Aufkommen aus der Abgeltungsteuer wurde nach oben revidiert. Darin spiegeln sich die Zinserträge in Deutschland wider, die deutlich stärker gestiegen sind, als bisher angenommen worden war. Der Bundesfinanzminister betonte, dass die aktuelle Steuerschätzung ein Realitätscheck für den Bundeshaushalt 2025 sei und keine neuen finanziellen Spielräume eröffne.
Hinweis: Der Steuerschätzung liegen die gesamtwirtschaftlichen Eckwerte der Frühjahrsprojektion 2024 der Bundesregierung zugrunde. Gegenüber den Annahmen in der Herbstprojektion 2023, die Basis der letzten Steuerschätzung im Oktober 2023 war, wurden die Erwartungen zur gesamtwirtschaftlichen Entwicklung merklich nach unten revidiert. Die wirtschaftliche Erholung hat sich gegenüber den Erwartungen vom Oktober verzögert. Erst im Jahresverlauf 2024 ist mit einer schrittweisen moderaten konjunkturellen Aufwärtsbewegung zu rechnen, die angesichts des insgesamt robusten Arbeitsmarkts, gesunkener Inflationsraten und steigender Löhne vor allem vom privaten Konsum getragen werden dürfte.Information für: allezum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 08/2024)
Ein dauerhafter ermäßigter Umsatzsteuersatz von 7 % auf den Verzehr von Speisen in Restaurants hat keine Mehrheit im Bundestag gefunden. Ab dem 01.01.2024 gilt somit wieder der Regelsteuersatz von 19 %.
Die Corona-Pandemie war für Unternehmen eine große finanzielle Herausforderung mit gravierenden Folgen für das Wirtschaftsleben. Besonders betroffen waren Gastronomiebetriebe. Um diese zu unterstützen, wurde ab dem 01.07.2020 ein ermäßigter Umsatzsteuersatz von 7 % für erbrachte Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Getränkeabgabe eingeführt. Diese Regelung wurde mehrfach verlängert, zuletzt bis zum 31.12.2023.
Die Gastronomiebranche hatte vehement dafür geworben, die Steuersenkung dauerhaft beizubehalten. Gastwirte befürchten, dass viele Menschen, die aufgrund der hohen Inflation derzeit ohnehin zurückhaltend konsumieren, bei erhöhten Preisen auf einen Restaurantbesuch verzichten werden. Zudem sei der administrative und technische Aufwand durch die Steuersatzänderung erheblich. Beispielsweise müssen die Kassen in Restaurants rechtzeitig umprogrammiert werden, so dass ab dem 01.01.2024 der neue Steuersatz angewandt wird.
Zu beachten ist außerdem die steuerliche Behandlung von Restaurantgutscheinen, die vor dem 31.12.2023 gekauft wurden, aber erst danach eingelöst werden. Liegt ein Einzweckgutschein vor, der sofort besteuert wird, bleibt es bei dem im Jahr 2023 gültigen Steuersatz. Handelt es sich jedoch um einen Mehrzweckgutschein, entsteht die Steuer erst mit der Einlösung zum dann gültigen Steuersatz.
Hinweis: Der reduzierte Steuersatz gilt weiterhin für Gerichte, die der Gast mitnimmt.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 02/2024)
Viele Erwerbstätige streben die steuerliche Einordnung als Freiberufler an, um das Zahlen von Gewerbesteuer zu vermeiden. Als freiberuflich werden nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) unter anderem unterrichtende und erzieherische Tätigkeiten eingeordnet.
Ein staatlich anerkannter Sozialpädagoge aus Niedersachsen, der im Bereich der Eingliederungshilfe tätig war, wollte kürzlich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) die Einordnung als Freiberufler durchsetzen - allerdings ohne Erfolg. Der BFH verwies auf seine Rechtsprechung aus 2020, nach der bei Sozialpädagogen allenfalls eine begünstigte erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit im Sinne des EStG vorliegen könnte. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist eine erzieherische Tätigkeit aber auf die umfassende Schulung des menschlichen Charakters und die Bildung der Persönlichkeit im Ganzen ausgerichtet.
Nicht erfasst wird die Unterstützung von behinderten oder erkrankten Menschen im Rahmen der ambulanten Eingliederungshilfe, die darauf abzielt, individuelle Verhaltensprobleme und Persönlichkeitsdefekte zu überwinden.
Die Tätigkeit eines Sozialpädagogen kann auch nicht als sonstige selbständige Tätigkeit gewertet werden, da sie hierfür (ihrer Art nach) den Regelbeispielen des Gesetzes (nämlich Testamentsvollstreckung, Vermögensverwaltung oder Aufsichtsratstätigkeit) ähneln müsste. Diese Ähnlichkeit ist nur dann anzunehmen, wenn die Tätigkeit berufsbildtypisch durch eine selbständige fremdnützige Tätigkeit in einem fremden Geschäftskreis sowie durch Aufgaben der Vermögensverwaltung geprägt ist.
Eine Aufgabe, die wie die Tätigkeit eines Sozialpädagogen, beratender Natur ist und keine Aufgaben der Vermögensverwaltung umfasst, kann nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine sonstige selbständige Tätigkeit sein.Information für: Freiberuflerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 09/2024)
Ein Steuerbescheid darf nur dann nachträglich geändert werden, wenn eine Korrekturnorm der Abgabenordnung anwendbar ist. Innerhalb der einmonatigen Einspruchsfrist ist eine Änderung noch weitgehend problemlos möglich, danach müssen besondere Voraussetzungen für eine Änderung erfüllt sein - beispielsweise muss dann eine sogenannte neue Tatsache vorliegen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass die Art und Weise, in der ein Unternehmer (Einnahmenüberschussrechner) seine Aufzeichnungen geführt hat, eine neue Tatsache ist, wenn sie dem Finanzamt nachträglich bekannt wird.
Geklagt hatte ein Einzelhändler (Einnahmenüberschussrechner), dessen Steuerbescheide erklärungsgemäß und ohne Vorbehalt der Nachprüfung ergangen waren. Eine spätere Außenprüfung beanstandete aber seine Aufzeichnungen als formell mangelhaft und führte zu einer Hinzuschätzung. Das Finanzamt änderte daraufhin die bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide und begründete die Änderungsbefugnis damit, dass im Rahmen der Außenprüfung nachträglich steuererhöhende Tatsachen bekannt geworden seien.
Der BFH folgte dieser Argumentation im Grundsatz und erklärte, dass bestandskräftige Bescheide nicht nur dann aufgrund neuer Tatsachen geändert werden dürften, wenn sicher feststehe, dass der Unternehmer seine Betriebseinnahmen nicht aufgezeichnet habe. Auch die Art und Weise, wie der Unternehmer seine Aufzeichnungen geführt habe, sei eine neue Tatsache. Dies gilt für Aufzeichnungen über den Wareneingang sowie für sonstige Aufzeichnungen oder die übrige Belegsammlung eines Unternehmers, der seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt.
Hinweis: Ob im vorliegenden Fall tatsächlich eine Änderung der bestandskräftigen Steuerbescheide aufgrund neuer Tatsachen zulässig war, konnte der BFH allerdings mangels hinreichender Feststellungen des Finanzgerichts (FG) zur Rechtserheblichkeit nicht abschließend entscheiden. Die Tatsache, ob und wie der Unternehmer seine Bareinnahmen aufgezeichnet hat, ist rechtserheblich, wenn das Finanzamt bei deren vollständiger Kenntnis bereits im Zeitpunkt der Veranlagung zur Schätzung befugt gewesen wäre und deswegen eine höhere Steuer festgesetzt hätte.
Da eine Schätzungsbefugnis des Finanzamts in bestimmten Fällen auch bei (lediglich) formellen Mängeln der Aufzeichnungen über Bareinnahmen besteht, muss das FG im zweiten Rechtsgang prüfen, ob die Unterlagen des geprüften Unternehmers solche Mängel aufwiesen, die zur Hinzuschätzung von Betriebseinnahmen führen.Information für: Unternehmerzum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 10/2024)
Das Bundesfinanzministerium hat sich zur Umsatzsteuerbefreiung der Leistungen von Verfahrensbeiständen geäußert. In diesem Zusammenhang wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst.
Durch das Jahressteuergesetz 2020 wurde zum 01.01.2021 in § 4 Nr. 25 Satz 3 Umsatzsteuergesetz ein neuer Buchstabe d eingefügt. Danach werden Einrichtungen, die als Verfahrensbeistand zur Wahrnehmung der Interessen minderjähriger Kinder in Kindschaftssachen, in Abstammungssachen oder in Adoptionssachen bestellt wurden, als begünstigte Einrichtungen anerkannt.
Der Gesetzgeber folgte damit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahr 2019. Danach besteht an der Tätigkeit eines Verfahrensbeistands in Kindschaftssachen aufgrund der besonderen Schutzbedürftigkeit von Kindern ein besonderes Gemeinwohlinteresse. Ein gerichtlich bestellter Verfahrensbeistand kann sich auf die Steuerbefreiung nach der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie berufen.
Die Finanzverwaltung hat die Rechtsprechung übernommen und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend geändert.
Hinweis: Die Grundsätze des Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2020 erbracht wurden bzw. werden. Die Grundsätze der BFH-Rechtsprechung sind in allen offenen Fällen für Umsätze anzuwenden, die bis zum 31.12.2020 erbracht wurden. Für Umsätze, die vor dem 01.01.2021 erbracht wurden, wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer seine Leistungen abweichend von den Grundsätzen der BFH-Rechtsprechung als umsatzsteuerpflichtig behandelt hat.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 08/2023)
Bei der Besteuerung beschränkt steuerpflichtiger Personen wird die Einkommensteuer auf bestimmte Einkünfte durch einen direkten Steuerabzug in Höhe von 15 bzw. 30 % erhoben. Erfasst werden beispielsweise Vergütungen für zeitlich befristete Rechte- und Nutzungsüberlassungen (insbesondere von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten). Nun hat sich das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in einem neuen Schreiben aus Anlass der Urheberrechtsreform aus dem Jahr 2021 zum Steuerabzug bei sogenannten Softwareauftragsentwicklungen geäußert.
Hinweis: Bei der (grenzüberschreitenden) Auftragsentwicklung von Software werden regelmäßig Nutzungs- und Verwertungsrechte an einer Software überlassen, die von einem ausländischen Auftragnehmer entwickelt wurde. Eine (zivilrechtliche) Übertragung des Urheberrechts an der Software ist nach dem deutschen Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen.
Das BMF weist darauf hin, dass bei Verträgen über die Entwicklung von Software, auf die deutsches Recht Anwendung findet, eine Pflicht zum Steuerabzug bestehen kann - je nach Gestaltung des Vertrags und dessen tatsächlicher Umsetzung. Ob eine konkrete Pflicht zum Steuereinbehalt besteht, richtet sich nach den folgenden Grundsätzen.
Der Steuerabzugspflicht unterliegt nur die "Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten". Die hiervon erfasste zeitlich begrenzte Überlassung von Rechten (Nutzungsüberlassung) ist auch dann anzunehmen, wenn bei Abschluss des Vertrags ungewiss ist, ob und wann die Überlassung zur Nutzung endet. Ein Nutzungsrecht wird hingegen nicht "überlassen", wenn es veräußert wird. Gleiches gilt für den wirtschaftlich vollständigen Verbrauch eines überlassenen Rechts während der eingeräumten Nutzung. Ob es sich um eine zeitlich begrenzte oder um eine endgültige Überlassung von Rechten handelt, muss nach dem Vertrag und den Verhältnissen bei Abschluss des Vertrags beurteilt werden.
Nach der Urheberrechtsreform ist ein endgültiger wirtschaftlicher Übergang des Urheberrechts in Form eines sogenannten wirtschaftlichen Rechtekaufs möglich, denn es besteht die Möglichkeit, dass der Urheber für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Fruchtziehung vollständig ausgeschlossen ist und deshalb keine Steuerabzugsverpflichtung besteht.
Hinweis: In der Praxis muss also zwischen einem nicht steuerabzugspflichtigen wirtschaftlichen Rechtekauf und einer steuerabzugspflichtigen befristeten Nutzungsüberlassung unterschieden werden.
Ein wirtschaftlicher Rechtekauf kommt mit Blick auf Urheberrechte nur in Betracht, wenn der Vertrag die Einräumung umfassender, exklusiver und zeitlich unbeschränkter sowie unwiderruflicher Nutzungs- und Verwertungsrechte an der Software vorsieht. Soweit und solange beim Urheber oder bei anderen (ausländischen) Personen und Gesellschaften aufgrund des geschlossenen Vertrags noch Rechte verbleiben, die sich aus dem Urheberrecht ergeben und die über einen eigenen wirtschaftlichen Wert verfügen, ist ein wirtschaftlicher Rechtekauf regelmäßig ausgeschlossen.Information für: Unternehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 12/2022)
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein Schreiben zu den besonderen Pflichten für Zahlungsdienstleister nach § 22g Umsatzsteuergesetz herausgegeben. Dieser Paragraph wurde mit dem Jahressteuergesetz 2022 eingeführt und regelt die Aufzeichnungspflichten von Zahlungsdienstleistern. Danach sind Letztere seit dem 01.01.2024 verpflichtet, Aufzeichnungen zu grenzüberschreitenden Zahlungen in Bezug auf die von ihnen in jedem Kalendervierteljahr erbrachten Zahlungsdienste zu führen und dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln. Dies gilt für alle Zahlungsdienstleister, deren Herkunfts- oder Aufnahmemitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist.
Die Informationen werden dann an die europäische Datenbank CESOP (Central Electronic System of Payment Information) übermittelt, dort zentralisiert gespeichert, aggregiert und mit anderen europäischen Datenbanken abgeglichen. Ziel ist es, möglichen Umsatzsteuerbetrug bei grenzüberschreitenden Zahlungen aufzudecken.
In dem aktuellen BMF-Schreiben werden die Voraussetzungen der Verpflichtungen (Aufzeichnungs-, Mitteilungs-, Berichtigungs-, und Aufbewahrungspflicht) erläutert. Zudem werden die Begriffe "Zahlungsdienste", "Zahlung", "grenzüberschreitende Zahlungen" und "Zahlungsdienstleister" erklärt. Insbesondere geht das Schreiben darauf ein, wie die Anzahl der grenzüberschreitenden Zahlungen zu berechnen ist. Anschließend gibt es Hinweise zum Verfahren zur Übermittlung der Aufzeichnungen und erläutert, welche Informationen zu übermitteln sind. Schlussendlich weist es noch darauf hin, welche Sanktionen drohen, wenn Zahlungsdienstleister den besonderen Pflichten nicht nachkommen.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 04/2024)
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Gebühren als durchlaufender Posten oder Leistungsentgelt veröffentlicht. Im Jahr 2014 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Gebühren durchlaufende Posten sind, auch wenn sie gesamtschuldnerisch vom Unternehmer und Leistungsempfänger geschuldet werden. Das widerspricht jedoch der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung, wie sie sich im Umsatzsteuer-Anwendungserlass fand. Danach würde die Annahme eines durchlaufenden Postens ausscheiden, wenn der Unternehmer die Beträge gesamtschuldnerisch mit dem Empfänger seiner Leistung schuldet. Auf dieses Kriterium soll es jedoch in Zukunft nicht mehr ankommen. Das BMF hat sich intensiv mit der Rechtsprechung auseinandergesetzt und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend geändert. Das Ministerium stellt klar, dass die Grundsätze des BFH-Urteils insoweit nicht über den dort entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden sind, als der BFH als Voraussetzung eines durchlaufenden Postens dessen korrespondierende Behandlung in der Buchführung des Steuerpflichtigen fordert.
Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn der Unternehmer sich auf die bis zum Ergehen dieses Schreibens geltende Verwaltungsauffassung bei Umsätzen beruft, die bis zum 31.12.2022 ausgeführt wurden.
Hinweis: Durchlaufende Posten liegen vor, wenn der Unternehmer, der die Beträge vereinnahmt und verauslagt, im Zahlungsverkehr lediglich die Funktion einer Mittelsperson ausübt, ohne selbst einen Anspruch auf den Betrag gegen den Leistenden zu haben und ohne zur Zahlung an den Empfänger verpflichtet zu sein.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 04/2023)
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zur Vieheinheiten-Obergrenze im Organkreis bei Anwendung der Besteuerung nach Durchschnittssätzen gemäß § 24 Umsatzsteuergesetz (UStG) Stellung genommen. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde in diesem Zusammenhang angepasst.
Das BMF nimmt Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahr 2021. Im zugrundeliegenden Fall wurde über die Frage gestritten, ob ein Steuerpflichtiger trotz veränderter betrieblicher Rahmenbedingungen noch Anspruch auf die Pauschalversteuerung nach § 24 UStG hat. Der Kläger war Schweinemäster und bewirtschaftete einen zunächst von ihm gepachteten und sich später in seinem Eigentum befindlichen Betrieb. Außerdem pachtete er einen direkt neben seinem Hof liegenden weiteren Schweinemaststall und die dazugehörige landwirtschaftliche Nutzfläche. Die beiden Betriebe wurden getrennt geführt. Die ertragsteuerliche Vieheinheiten-Obergrenze wurde in jedem der Betriebe eingehalten. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde ein einheitlicher Betrieb festgestellt mit der Folge, dass durch die Zusammenrechnung der Vieheinheiten ein Gewerbebetrieb unterstellt wurde. Zudem unterwarf der Prüfer die Umsätze des Schweinemästers der Regelbesteuerung. Hiergegen klagte der Schweinemäster. In seinem Urteil stellte der BFH fest, dass die Vieheinheiten-Obergrenze für landwirtschaftliche Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe einheitlich für alle Betriebe eines Unternehmers zu ermitteln ist.
Das BMF erläutert in seinem aktuellen Schreiben die Grundsätze einer umsatzsteuerlichen Organschaft und weist darauf hin, dass bei der Prüfung der Vieheinheiten-Obergrenze sämtliche Vieheinheiten und Nutzflächen aller Betriebe der Organgesellschaft(en) und des Organträgers zu addieren und der Beurteilung zugrunde zu legen sind.
Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Das gilt jedoch nicht für Besteuerungszeiträume vor dem 01.01.2021, soweit die Tierzucht oder Tierhaltung im Rahmen eines Gewerbebetriebs kraft Rechtsform erfolgt ist, für den die Regelbesteuerung angewendet wurde.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 10/2023)
Ein Landwirt hat keinen Anspruch auf die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung für im Rahmen einer Pensionspferdehaltung zu Zuchtzwecken erbrachte Dienstleistungen, wenn die Pferde nicht für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden. Das entschied das Finanzgericht Münster (FG). Der Kläger unterhielt einen reinen Zucht- und Aufzuchtbetrieb. Reitunterricht und Dienstleistungen für Hobby-Pferdehalter, die über den Zuchtbetrieb hinausgingen, wurden zuletzt nicht mehr angeboten. Bis September 2018 unterwarf der Kläger die Umsätze aus der Pensionspferdehaltung dem Regelsteuersatz von 19 %. Ab Oktober 2018, nach Umstellung der Tätigkeit auf einen reinen Zucht- und Aufzuchtbetrieb, unterwarf er die Umsätze der Durchschnittssatzbesteuerung.
Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung wurde festgestellt, dass es sich bei den Pferdebesitzern nur in einem Fall um einen landwirtschaftlichen Betrieb handelte. Die übrigen Pferde seien von Nichtlandwirten eingestellt worden und dienten Freizeitzwecken. Die Einnahmen und Ausgaben seien daher auf die regelbesteuerte Pensionstierhaltung und auf der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegende Umsätze aufzuteilen.
Die hiergegen eingereichte Klage hatte keinen Erfolg. Nach Ansicht des FG fallen die Umsätze im Rahmen der Pferdepension zu Zuchtzwecken weder unter die Durchschnittssatzbesteuerung noch sind sie umsatzsteuerfrei. Bei den erbrachten Leistungen im Rahmen der Pferdepension zu Zuchtzwecken handele es sich nicht um die Erbringung landwirtschaftlicher Dienstleistungen. Denn erst die Betrachtung der Verwendung des Zuchtergebnisses, also der neugezüchteten Pferde, gebe den Ausschlag, ob es sich um eine landwirtschaftliche Dienstleistung handele. Mit der Pensionspferdehaltung werde eine einheitliche sonstige Leistung ausgeführt, deren Schwerpunkt im Übrigen nicht in der Vermietung eines Grundstücks liege. Daher sei die Steuerbefreiung ausgeschlossen.
Der ermäßigte Umsatzsteuersatz finde ebenfalls keine Anwendung. Unter den Begriff der Viehzucht und Viehhaltung falle eine landwirtschaftliche Dienstleistung nur dann, wenn diese normalerweise zur landwirtschaftlichen Produktion beitrage. Hieran fehle es im Streitfall. Auch die Bereitstellung der Futtermittel unterliege nicht dem ermäßigten Steuersatz. Aufgrund der Einheitlichkeit der erbrachten Leistung "Pensionspferdehaltung zu Zuchtzwecken" sei auch für alle darin enthaltenen Leistungsaspekte (z.B. die Futtermittelgestellung) der Regelsteuersatz von 19 % anzuwenden.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 06/2024)
Bei Einzelgewerbetreibenden und Personengesellschaften beginnt die Gewerbesteuerpflicht erst mit Beginn der werbenden Tätigkeit. Maßgebend ist hierfür, wann sich das Unternehmen mit eigenen gewerblichen Leistungen am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligen kann. Eine grundstücksverwaltende Personengesellschaft kann daher beispielsweise mit dem Beginn ihrer Vermietungstätigkeit in die Gewerbesteuerpflicht eintreten. Vorher anfallende Aufwendungen sind gewerbesteuerlich nicht abziehbar.
Hinweis: Im Einkommensteuerrecht lassen sich hingegen auch vorweggenommene Betriebsausgaben abziehen, so dass der gewerbesteuerliche Gewerbeertrag und der einkommensteuerpflichtige Gewinn in der Gründungsphase durchaus auseinanderfallen können.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass die Gewerbesteuerpflicht bei einer grundbesitzverwaltenden Personengesellschaft bereits vor der Überlassung eines Mietobjekts einsetzen kann. Im zugrunde liegenden Fall hatte eine grundbesitzverwaltende Personengesellschaft ein denkmalgeschütztes Areal zur weiteren Entwicklung erworben. Im Jahr 2010 hatte sie mit einer Mieterin einen Gewerberaummietvertrag abgeschlossen und sich darin verpflichtet, das Areal zunächst individuell für die Nutzungsbedürfnisse der Mieterin umzubauen. Als Mietbeginn legten die Parteien im Vertrag den 01.08.2012 fest. Die Planungs-, Umbau- und Sanierungsausführungsprozesse waren bei Mietvertragsabschluss noch nicht abgeschlossen.
Der BFH urteilte, dass die Gesellschaft bereits ab 2010 mit Abschluss des Mietvertrags in die Gewerbesteuerpflicht eingetreten war, da sie zu diesem Zeitpunkt bereits ihre werbende Tätigkeit aufgenommen hatte. Die spätere Entstehung des Mietanspruchs bzw. die spätere Übergabe zur Nutzung an die Mieterin war nach Gerichtsmeinung nicht maßgeblich, da im vorliegenden Fall zunächst ein nicht standardisiertes Mietobjekt durch Umbaumaßnahmen an die individuellen Bedürfnisse der Mietpartei angepasst worden war. Bereits diese Geschäftsaktivitäten der Gesellschaft lösten nach Auffassung des BFH die werbende Tätigkeit aus, die für den Beginn der Gewerbesteuerpflicht maßgeblich war.Information für: Unternehmerzum Thema: Gewerbesteuer(aus: Ausgabe 11/2023)