Klärung durch den EuGH: Feste Niederlassung im Ausland innerhalb von Konzernstrukturen?

Wird Vermögen mit "warmer Hand" auf eine Stiftung übertragen, gilt dieser Vorgang als Schenkung unter Lebenden und löst daher häufig Schenkungsteuer aus. Sofern eine Stiftung wesentlich im Interesse einer Familie errichtet wird (Familienstiftung), schreibt das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz vor, dass zur Bestimmung der maßgeblichen Steuerklasse und der Freibeträge dasjenige Verwandtschaftsverhältnis zugrunde zu legen ist, das (nach der Stiftungsurkunde) der entferntest Berechtigte zum Schenker hat. Je entfernter dieser Berechtigte mit dem Schenker verwandt ist, desto höher fällt also die Schenkungsteuer aus. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun in einem neuen Urteil konkretisiert, wie dieser entferntest Berechtigte zu ermitteln ist. Im zugrunde liegenden Fall hatten Eheleute eine Familienstiftung mit einem Vermögen von 443.000 EUR (Steuerwert) ausgestattet. In der Stiftungssatzung war angegeben, dass die Familienstiftung die angemessene Versorgung der Eheleute (Stifter), der bereits geborenen Tochter der Stifter sowie weiterer Abkömmlinge des Stamms der Stifter (nach Wegfall der vorherigen Generation) bezweckt. Das Finanzamt ging für Zwecke der Schenkungsteuer davon aus, dass entferntest Berechtigte die angeführten "weiteren Abkömmlinge" waren. Es legte daher Steuerklasse I zugrunde, die für Abkömmlinge der Kinder und Stiefkinder gilt. Da nach der Lesart des Amts aber nicht nur Kinder und Enkelkinder potentiell von der Stiftung profitieren konnten, sondern auch Urenkelkinder, zog das Amt nur einen Freibetrag von 100.000 EUR ab, der für "übrige Personen der Steuerklasse I" zugrunde zu legen ist - und setzte eine Schenkungsteuer von 59.000 EUR fest. Hinweis: Wären nur Kinder berechtigt gewesen, hätte der Freibetrag bei 400.000 EUR gelegen, bei Beschränkung der Berechtigung bis zur Enkelgeneration bei 200.000 EUR. Die Eheleute wandten ein, dass nach der Stiftungsurkunde nur die Stifter und ihre Tochter berechtigt seien. Weitere Nachkommen seien noch gar nicht geboren und auch nur dann begünstigt, wenn die Tochter versterbe. Sie wollten daher einen Freibetrag von 400.000 EUR abziehen, so dass die Schenkungsteuer gegen Null ging. Der BFH lehnte jedoch ab und urteilte, dass als entferntest Berechtigte auch mögliche Urenkel der Stifter anzusehen sind, da diese nach der Stiftungssatzung potentiell Vermögensvorteile erlangen können. Unerheblich war für das Gericht, ob diese Personen zum Zeitpunkt des Stiftungsgeschäfts schon geboren waren, jemals geboren werden und tatsächlich finanzielle Vorteile aus der Stiftung erlangen werden. Hinweis: Die finanzielle Ausstattung der Stiftung im Urteilsfall legt nahe, dass die Stifter bei der Steuergestaltung gezielt den Freibetrag von 400.000 EUR eingeplant hatten. Der nun höchstrichterlich abgesegnete Steuerzugriff von 59.000 EUR machte das Steuersparmodell der Familienstiftung somit weitgehend zunichte. Bei der Errichtung solcher Stiftungen ist also ein besonderes Augenmerk darauf zu richten, wie weit man den Kreis der Berechtigten zieht. Aus steuerlicher Sicht kann es durchaus sinnvoll sein, diesen Kreis zu beschränken, um steuerliche Vorteile nicht zu gefährden.Information für: allezum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer(aus: Ausgabe 08/2024)
Das Bundesfinanzministerium hat am 01.11.2023 die Muster der Vordrucke im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren für das Jahr 2024 veröffentlicht. Für die Voranmeldungszeiträume ab Januar 2024 sind folgende Vordruckmuster vorgesehen: USt 1 A: Umsatzsteuer-Voranmeldung 2024 USt 1 H: Antrag auf Dauerfristverlängerung und Anmeldung der Sondervorauszahlung 2024 USt 1 E: Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2024 USt 5 E: Anleitung zum Antrag auf Dauerfristverlängerung/zur Anmeldung der Sondervorauszahlung 2024 Die Finanzverwaltung gibt zudem Hinweise zur Besteuerung nach Durchschnittssätzen und erläutert, dass die auf die jeweilige Bemessungsgrundlage anzuwendenden Durchschnittssätze für Land- und Forstwirte um die zum Zeitpunkt des Umsatzes aktuellen Sätze für pauschalierte Vorsteuerbeträge zu vermindern sind. Der so berechnete Prozentsatz ist auf die Bemessungsgrundlage anzuwenden. Das Ergebnis ist als Steuerbetrag in der Zeile 17 des Vordruckmusters USt 1 A einzutragen. Die übrigen Änderungen in den Vordruckmustern gegenüber dem Vorjahr dienen lediglich der zeitlichen Anpassung oder sind redaktioneller bzw. drucktechnischer Art. Steueranmeldungsvordrucke sollen einheitlich sein. Daher sind die Vordrucke auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster zu erstellen. Hinweis: Die Umsatzsteuer-Voranmeldung 2024 sowie der Antrag auf Dauerfristverlängerung/die Anmeldung der Sondervorauszahlung 2024 sind grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung authentifiziert zu übermitteln.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 02/2024)
Das Finanzgericht München (FG) hat sich mit den Voraussetzungen der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung im Erstjahr der unternehmerischen Tätigkeit befasst. Der Kläger war Gesellschafter und seit Dezember 2015 auch Geschäftsführer einer GmbH. Der Geschäftsführervertrag trat erst im Juli 2016 in Kraft. Bis dahin arbeitete der Kläger unentgeltlich. Im September 2016 stellte er der GmbH eine Rechnung für seine Tätigkeit als Geschäftsführer im Zeitraum Februar bis Juni 2016 über 40.000 EUR, basierend auf einem Gesellschafterbeschluss vom September 2016. Das Finanzamt sah hierin eine unternehmerische Tätigkeit und setzte Umsatzsteuer fest. Der Kläger legte Einspruch ein und beantragte hilfsweise die Anwendung der Kleinunternehmerregelung. Das FG stellte klar, dass ein Anstellungsvertrag nicht ausschließt, dass ein Geschäftsführer unternehmerisch tätig ist. Entscheidend ist, ob der Geschäftsführer als Unternehmer handelt und hierfür ein gewinnunabhängiges Sonderentgelt erhält. Für den Zeitraum vor Abschluss des Vertrags sah das FG diese Bedingungen als erfüllt an, da der Kläger nachhaltig tätig war und hierfür ein Entgelt von 40.000 EUR erhielt. Der Kläger kann jedoch die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Das FG entschied, dass er seine unternehmerische Tätigkeit im Februar 2016 aufgenommen hat und nicht, wie vom Finanzamt angenommen, im Jahr 2015, da er zu dem Zeitpunkt noch sozialversicherungspflichtig bei der GmbH angestellt war. Da er seine unternehmerische Tätigkeit in 2016 aufnahm, gilt er als Kleinunternehmer, wenn sein Umsatz in diesem "Erstjahr" 17.500 EUR (heute: 22.000 EUR) nicht überschreitet. Ausschlaggebend ist der voraussichtliche, nicht der tatsächliche Umsatz. Da der Kläger zunächst unentgeltlich arbeitete, konnte er davon ausgehen, diese Grenze nicht zu überschreiten. Hinweis: Der Fall verdeutlicht, dass auch bei Verträgen mit Geschäftsführern die Umsatzsteuer zu beachten ist. Wichtig ist die Feststellung des FG zur Kleinunternehmereigenschaft: Im Jahr der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit zählt der prognostizierte und nicht der tatsächliche Umsatz. Dies gilt auch für die im Folgejahr relevante Umsatzgrenze. Entscheidend ist zudem, dass eine spätere, rückwirkende Vergütung, die die Umsatzgrenze überschreitet, bei der ursprünglichen Prognose nicht vorhersehbar war und dass dies objektiv überprüfbar ist.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 09/2024)
Während der Corona-Pandemie kam es im Jahr 2020 in Betrieben der Fleischwirtschaft in Nordrhein-Westfalen zu erhöhten Infektionsausbrüchen. Allein in einem Betrieb in Rheda-Wiedenbrück waren insgesamt 1.500 Arbeitnehmer bei behördlich angeordneten Massentests positiv auf COVID-19 getestet worden. Die komplette Belegschaft musste unter Quarantäne, die betroffenen Landkreise unterlagen drastischen Corona-Beschränkungen. Damals standen plötzlich die Arbeitsbedingungen sowie der Umfang von Werkverträgen und Leiharbeit in der Fleischindustrie in der öffentlichen Diskussion. Der Gesetzgeber schuf daraufhin Beschränkungen zum Einsatz von Fremdpersonal: Im Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (GSA Fleisch) war fortan geregelt, dass Betriebsinhaber im Bereich der Schlachtung einschließlich der Zerlegung von Schlachtkörpern sowie im Bereich der Fleischverarbeitung nur Arbeitnehmer im Rahmen von eigenen Arbeitsverhältnissen beschäftigen dürfen. In diesen Bereichen konnten demnach keine Selbständigen mehr tätig werden. Auch Dritte durften keine Arbeitnehmer mehr zur Verfügung stellen, keine Selbständigen mehr einsetzen und keine Leiharbeitnehmer überlassen. Der Bundesfinanzhof hat nun (im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes) festgestellt, dass das Verbot von Fremdpersonaleinsätzen nach dem GSA Fleisch nur auf den Bereich der Schlachtung, Zerlegung und Fleischverarbeitung beschränkt ist und sich nicht auf andere Betriebsbereiche, wie die Verpackung bereits versiegelter Ware, das Tiefkühl- und Hilfs-/Betriebsstofflager, Verwaltung, Qualitätssicherung und Werkstatt, erstreckt. Zugrunde lag der Entscheidung der Fall eines Betriebs, der das Fleisch selbst nicht hergestellt und verarbeitet hatte. Das Kerngeschäft hatte vielmehr darin bestanden, verzehrfertige Fleischprodukte zu verpacken, zu lagern und zu vertreiben. Im Verpackungsbereich waren die hergestellten und verschlossenen Convenience-Produkte kartoniert, auf Paletten verpackt und zwischengelagert worden.Information für: Unternehmerzum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 08/2023)
Die Frage, ob eine in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässige Konzerngesellschaft eine feste Niederlassung des ausländischen Konzernunternehmens begründen kann, hat in der Vergangenheit immer wieder zu Unsicherheiten und rechtlichen Auseinandersetzungen geführt. Das jüngste Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) befasst sich mit wesentlichen Aspekten dieser Problematik und schafft Klarheit für Unternehmen, die grenzüberschreitende Dienstleistungen innerhalb eines Konzerns erbringen. Im Urteilsfall ging es um die rumänische Gesellschaft R, die Dienstleistungen an die deutsche Gesellschaft D erbrachte. R verarbeitete Rohstoffe, die D bereitstellte, und unterstützte beim Verkauf der fertigen Produkte, die D von Rumänien aus an Kunden weltweit lieferte. R ging davon aus, dass diese Dienstleistungen am Sitz der D in Deutschland steuerbar seien. Die rumänische Finanzverwaltung hingegen vertrat die Ansicht, dass D über eine feste Niederlassung in Rumänien verfüge, und forderte Umsatzsteuer nach. Der EuGH stellte klar, dass eine Konzerngesellschaft nicht allein aufgrund einer vertraglichen Beziehung und der Zugehörigkeit zur selben Unternehmensgruppe als feste Niederlassung des ausländischen Unternehmens angesehen werden kann. Die Begründung einer festen Niederlassung erfordert eine beständige Struktur, die über ausreichend personelle und technische Ausstattung verfügt, um autonom Leistungen zu erbringen oder zu empfangen. Wesentlich ist, dass die personelle und technische Ausstattung der festen Niederlassung sich von der des Dienstleisters unterscheidet. Bloße Hilfstätigkeiten oder vorbereitende Tätigkeiten reichen nicht aus, um eine feste Niederlassung zu begründen. Im Streitfall ging die rumänische Finanzverwaltung daher zu Unrecht davon aus, dass die Ausstattung und Struktur von R eine feste Niederlassung von D in Rumänien darstellt. Hinweis: Die Entscheidung des EuGH bringt nun für Konzerne Klarheit. Sie zeigt, dass die bloße Existenz einer Konzernbeziehung oder ein Dienstleistungsvertrag zwischen rechtlich selbständigen Unternehmen nicht automatisch zu einer steuerlichen Niederlassung im Ausland führt. Für Unternehmen bedeutet dies, dass sie ihre internationalen Strukturen und vertraglichen Vereinbarungen überprüfen sollten, um sicherzustellen, dass sie den Anforderungen des EuGH entsprechen.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 10/2024)
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat kürzlich eine Entscheidung zum Ort der Einfuhr bei Verstoß gegen das Zollrecht getroffen. Im Urteilsfall ging es um einen Rechtsstreit zwischen einem in Deutschland ansässigen Steuerpflichtigen und dem Hauptzollamt Hamburg. Die Beteiligten stritten um die Erhebung von Einfuhrumsatzsteuer auf ein Fahrzeug, das unter Verstoß gegen das Zollrecht in das Gebiet der EU verbracht wurde. Der Steuerpflichtige hatte dieses Fahrzeug in Georgien erworben. Er ließ es dort zu und gelangte in Bulgarien in das Gebiet der EU. Ohne das Fahrzeug bei einer Einfuhrzollstelle anzumelden, fuhr er weiter über Serbien, Ungarn und Österreich nach Deutschland. Das Fahrzeug geriet am 28.03.2019 in eine Kontrolle durch eine Einheit des Hauptzollamts. Außerdem fiel es im Oktober 2020 wegen eines Verstoßes gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften auf, ebenfalls auf deutschem Boden. Das Finanzgericht Hamburg legte die Sache dem EuGH zur Vorabentscheidung vor. Dieser hat entschieden, dass der Ort der Einfuhr eines solchen Fahrzeugs in dem Mitgliedstaat liegt, in dem derjenige, der den zollrechtlichen Pflichtverstoß begangen hat, ansässig ist und das Fahrzeug tatsächlich nutzt. Der Steuerpflichtige ist in Deutschland ansässig und hat das Fahrzeug mindestens von März 2019 bis Oktober 2020 in Deutschland benutzt. Im Streitfall ist somit der Ort der Einfuhr Deutschland.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 12/2022)
Bauherren mussten in den letzten Monaten starke Nerven beweisen: Zu den gestiegenen Baukosten und explodierenden Bauzinsen kam ein plötzlicher Stopp von Förderprogrammen hinzu, der auf ausgeschöpfte Fördertöpfe und eine Schieflage des Bundeshaushalts zurückzuführen war. Die gute Nachricht: Ab Februar 2024 wurde das Förderprogramm "Klimafreundlicher Neubau" der KfW-Bank wieder aktiviert. Gefördert werden darüber mit zinsverbilligten Darlehen neu errichtete Wohngebäude, die energieeffizient und nachhaltig sind. Hinweis: Die Bundesregierung hatte das Programm erst im März 2023 aufgelegt und im Juni auf insgesamt knapp 2 Mrd. EUR aufgestockt. Mitte Dezember 2023 war der Topf jedoch bereits leer - bis dahin hatte es 18.000 Förderzusagen für rund 46.000 Wohneinheiten gegeben. Ab Februar 2024 stehen nun "frische" 750 Mio. EUR aus dem Klima- und Transformationsfonds für die KfW-Förderung zur Verfügung. Bauwillige sollten angesichts der Beliebtheit des Programms schnell sein und über ihren Finanzierungspartner zügig die Antragstellung in die Wege leiten. Sind die Fördervoraussetzungen erfüllt und wurde die Zusage der KfW erteilt, ist der Förderkredit für das Bauprojekt reserviert.Information für: allezum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 04/2024)
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 hat der Gesetzgeber neue Regelungen für den Abzug von Arbeitszimmeraufwendungen und der Homeoffice-Pauschale geschaffen und damit auf die Veränderungen in der Arbeitswelt reagiert, die sich im Zuge der Corona-Pandemie vollzogen haben. Bis zur Steuererklärung 2023 dauert es zwar noch ein bisschen, doch es schadet nicht, sich die Neuregelungen schon am Anfang des Steuerjahres zu Gemüte zu führen. Ab 2023 gilt erstmals ein Wahlrecht für Erwerbstätige, die im Arbeitszimmer den Mittelpunkt ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit haben. Sie dürfen ihre Raumkosten entweder - wie bisher - in Höhe der tatsächlich angefallenen Aufwendungen und in unbeschränkter Höhe als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abrechnen oder alternativ eine Jahrespauschale von 1.260 EUR absetzen. Wählen sie die Pauschale, müssen sie dem Finanzamt die tatsächlich angefallenen Raumkosten nicht nachweisen. Hinweis: Die Pauschale muss allerdings monatsweise gekürzt werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer nicht das ganze Jahr über der Tätigkeitsmittelpunkt war. Für diese Kürzungsmonate lässt sich dann aber wiederum die Homeoffice-Pauschale abziehen, sofern weiterhin - zumindest überwiegend - von zu Hause aus gearbeitet und keine erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wurde. Bis einschließlich 2022 konnten Erwerbstätige ihre Raumkosten bei fehlendem Tätigkeitsmittelpunkt im häuslichen Arbeitszimmer zumindest beschränkt mit 1.250 EUR pro Jahr als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehen, sofern ihnen kein Alternativarbeitsplatz (im Betrieb ihres Arbeitgebers) zur Verfügung stand. Diese Fallvariante wurde ab 2023 abgeschafft. Erwerbstätige ohne Tätigkeitsmittelpunkt im häuslichen Arbeitszimmer können ihre Raumkosten nun nur noch im Wege der Homeoffice-Pauschale abziehen. Diese wurde ab 2023 auf 6 EUR pro Arbeitstag, maximal 1.260 EUR pro Jahr, erhöht. Es können also bis zu 210 Arbeitstage in der Steuererklärung abgerechnet werden. Bis einschließlich 2022 galt noch ein Tagessatz von 5 EUR und ein Höchstbetrag von 600 EUR pro Jahr, so dass maximal nur 120 Arbeitstage anerkannt werden konnten. Hinweis: Für den Abzug der Homeoffice-Pauschale muss kein abgeschlossenes häusliches Arbeitszimmer vorliegen. Es genügt also auch, wenn die Tätigkeit in einer Arbeitsecke, einem Durchgangszimmer oder am Esstisch ausgeübt wird. Die Pauschale von 6 EUR darf nur für Tage abgezogen werden, an denen der Erwerbstätige keine erste Tätigkeitsstätte außerhalb seiner Wohnung anfährt. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn ihm im Betrieb dauerhaft kein eigener Alternativarbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall können also die Entfernungspauschale und die Homeoffice-Pauschale zugleich für einen Tag abgezogen werden. Dies gilt beispielsweise für Lehrer, die vor oder nach dem Unterricht von zu Hause aus arbeiten.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 04/2023)
Die Mehrwertsteuer, die ein steuerpflichtiger Wiederverkäufer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb eines Kunstgegenstands entrichtet hat, dessen spätere Lieferung der Differenzbesteuerung nach der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie unterliegt, ist Teil der Steuerbemessungsgrundlage dieser Lieferung. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, nachdem er sich bereits 2018 mit der Frage der Differenzbesteuerung nach einem innergemeinschaftlichen Erwerb beschäftigen musste. Derselbe Sachverhalt ist ihm nun im zweiten Durchgang vorgelegt worden. Die Beteiligten streiten darüber, ob bei Anwendung der Differenzbesteuerung auf Lieferungen von Kunstgegenständen, die vom Kläger zuvor von den Künstlern innergemeinschaftlich erworben wurden, die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb die zu besteuernde Handelsspanne (Marge) mindert. Der Kläger ist Kunsthändler und betreibt Galerien in mehreren deutschen Städten. Er erwarb Kunstgegenstände von Künstlern aus anderen Mitgliedstaaten, die diese in ihren Ansässigkeitsstaaten jeweils als steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferungen behandelten. Der Kunsthändler versteuerte die innergemeinschaftlichen Erwerbe mit dem ermäßigten Steuersatz. Das Finanzamt verweigerte die Anwendung der Differenzbesteuerung. Das zuständige Finanzgericht (FG) wandte sich im Jahr 2018 an den EuGH. Dieser entschied damals, dass ein Unternehmer, der Kunstgegenstände aus anderen Mitgliedstaaten erwirbt und im Inland einen innergemeinschaftlichen Erwerb besteuert, den Verkauf dieser Kunstgegenstände der Differenzbesteuerung unterwerfen kann. Der Vorsteuerabzug aus der Erwerbsteuer ist dann aber ausgeschlossen. Im Anschluss an diese Entscheidung gab das FG dem Kläger recht und berücksichtigte die nicht als Vorsteuer abzugsfähige Umsatzsteuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb margenmindernd. Das zuständige Finanzamt akzeptierte diese Vorgehensweise jedoch nicht. Daher musste sich der EuGH erneut mit dem Sachverhalt befassen und die Frage klären, ob die nicht abzugsfähige Erwerbsteuer des Händlers bei der Berechnung der Marge abzugsfähig ist oder nicht. Die EU-Instanz entschied, dass die Mehrwertsteuer, die ein steuerpflichtiger Wiederverkäufer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb eines Kunstgegenstands entrichtet hat, dessen spätere Lieferung der Differenzbesteuerung unterliegt, Teil der Steuerbemessungsgrundlage dieser Lieferung ist. Hinweis: Das Urteil ist für sämtliche Unternehmer relevant, die als steuerpflichtige Wiederverkäufer zur Differenzbesteuerung optieren und Kunstgegenstände von Urhebern aus dem EU-Ausland beziehen.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 10/2023)
Über 80 % der Deutschen ordnen sich selbst der Mittelschicht zu. Nach einer neuen Studie des Ifo-Instituts gehörten im Jahr 2019 in Deutschland tatsächlich aber nur 63 % aller Haushalte dazu. Das sind etwa 26,1 Millionen Haushalte. Damit ist die Mittelschicht in Deutschland in den letzten zehn Jahren leicht geschrumpft, denn 2007 gehörten noch 65 % der Bevölkerung zur Mittelschicht. Grund für den Rückgang ist laut Ifo-Institut, dass sowohl durch sozialen Aufstieg als auch Abstieg die Ränder der Mitte schrumpfen. Während Deutschlands Mittelschicht im EU-Vergleich aufgrund ihrer Größe im Jahr 2007 noch auf Rang 9 und somit im oberen Drittel lag, ist sie im Jahr 2019 nur noch auf Platz 14 und somit im Mittelfeld angesiedelt. Im europäischen Vergleich trägt die Mittelschicht in Deutschland mit die höchste Steuer- und Abgabenlast. Mit einer Grenzbelastung von rund 50 % des Bruttoeinkommens im deutschen Steuer- und Transfersystem bleibt den Menschen mit mittlerem Einkommen von jedem weiteren hinzuverdienten Euro effektiv nur die Hälfte übrig. Hinweis: Für die Berechnungen legten die Autoren der Studie die OECD-Definition zugrunde, nach der zur Mittelschicht gehört, wer zwischen 75 % und 200 % des mittleren Einkommens zur Verfügung hat. Bei Alleinstehenden entspricht dies im Jahr 2019 einem verfügbaren Nettoeinkommen (inklusive Transfers) zwischen 17.475 EUR und 46.600 EUR. Bei Paaren ohne Kinder beträgt die Spanne zwischen 26.212 EUR und 69.900 EUR. Paare mit zwei Kindern gehören statistisch der Mittelschicht an, wenn sie über ein Einkommen zwischen 36.698 EUR und 97.860 EUR verfügen.Information für: allezum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 11/2023)
Während der Corona-Pandemie gab es in Betrieben der Fleischwirtschaft in Nordrhein-Westfalen ein erhöhtes Infektionsaufkommen, so dass für die betroffenen Landkreise drastische Corona-Beschränkungen die Folge waren. Damals standen plötzlich die Arbeitsbedingungen sowie der Umfang von Werkverträgen und Leiharbeit in der Fleischindustrie in der öffentlichen Diskussion. Der Gesetzgeber schuf daraufhin Beschränkungen zum Einsatz von Fremdpersonal. Im Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (GSA Fleisch) war fortan geregelt, dass Betriebsinhaber im Bereich der Schlachtung einschließlich der Zerlegung von Schlachtkörpern sowie im Bereich der Fleischverarbeitung nur Arbeitnehmer im Rahmen von eigenen Arbeitsverhältnissen beschäftigen dürfen. In diesen Bereichen konnten demnach keine Selbständigen mehr tätig werden. Auch durften Dritte keine Arbeitnehmer mehr zur Verfügung stellen, keine Selbständigen mehr einsetzen und keine Leiharbeitnehmer mehr überlassen. Bereits im Jahr 2023 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes festgestellt, dass das Verbot von Fremdpersonaleinsätzen nach dem GSA Fleisch nur auf den Bereich der Schlachtung, Zerlegung und Fleischverarbeitung beschränkt ist und sich nicht auf andere Betriebsbereiche (z.B. Verpackung bereits versiegelter Ware, Tiefkühl- und Hilfs-/Betriebsstofflager, Verwaltung, Qualitätssicherung und Werkstatt) erstreckt. In einem weiteren Fall des vorläufigen Rechtsschutzes hat der BFH nun entschieden, dass ein Betrieb eine Prüfung der Arbeitnehmerrechte durch die Zollbehörden nicht mit dem Argument abwenden kann, dass er gar kein Betrieb der Fleischwirtschaft sei und daher nicht dem GSA Fleisch unterliege. Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Hamburger Betrieb sogenannte Convenience-Produkte hergestellt. Vor dem BFH begehrte er, dass die Prüfungsverfügung des Zolls ausgesetzt und aufgehoben wird. Der BFH lehnte jedoch ab und erklärte, dass die Zollbehörden die Einhaltung der Vorgaben aus dem GSA Fleisch überprüfen müssen. Sie müssen daher die Möglichkeit haben, überhaupt erst einmal festzustellen, ob es sich bei dem fraglichen Betrieb um einen Betrieb der Fleischwirtschaft handelt. Nur so kann beurteilt werden, inwieweit der Betrieb den Einschränkungen des GSA Fleisch überhaupt unterliegt. Die Prüfungsverfügung war somit rechtmäßig. Die Prüfung erwies sich auch nicht als rechtsmissbräuchlich, da der Betrieb jedenfalls auch Fleisch verarbeitete und es damit nicht von vornherein auszuschließen war, dass er dem Anwendungsbereich des GSA Fleisch unterlag.Information für: Unternehmerzum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 06/2024)

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