Photovoltaikanlagen: Einspeisevergütungen setzen Sinkflug fort

Wenn eine Bank ausgewählte Kunden zu einem Golfturnier oder zu einer Schifffahrt mit Weinprobe einlädt, dann können sich die Eingeladenen sicher sein, dass sie für die Bank einen besonderen Stellenwert haben, sprich: besonders lukrativ sind. Eine Bank aus Baden-Württemberg stritt kürzlich mit dem Finanzamt um die Frage, ob sie auf die Kosten solcher Veranstaltungen eine Pauschalsteuer von 30 % zahlen muss. Das Kreditinstitut hatte zu den Events ausschließlich vermögende Privatkunden eingeladen, die bei ihr Spar-, Girokonto- und Festgeldverträge sowie Depots unterhielten. Das Finanzamt der Bank hatte die Pauschalversteuerung mit dem Argument verteidigt, dass zwischen den Veranstaltungen und den Kapitalüberlassungen der Privatkunden ein Veranlassungszusammenhang bestehe und die Teilnahme somit ein zusätzliches Entgelt für die Kapitalnutzung sei. Der BFH urteilte jedoch, dass die Bank keine Pauschalsteuer auf die Veranstaltungen schuldete. Zwar erfasst die 30-prozentige Pauschalsteuer nach dem Einkommensteuergesetz betrieblich veranlasste Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden und nicht in Geld bestehen - diese Regelung war vorliegend aber nicht anwendbar, da die Zuwendungen bei den Kunden nach Gerichtsmeinung nicht zu einkommensteuerbaren Einkünften aus Kapitalvermögen geführt hatten. Die Sachzuwendungen waren kein Entgelt, das durch die Kapitalanlagen veranlasst war und auch kein vorgezogenes Entgelt für eine künftige Kapitalüberlassung. Es handelte sich bei den Veranstaltungen lediglich um (Werbe-)Maßnahmen zur Kundenpflege und -bindung. Die Einladungen sollten den Kundenberatern der Bank als Türöffner dienen und ihre Chancen auf künftige Geschäftsabschlüsse erhöhen. Die Einladungen zu den Veranstaltungen hatten sich zwar an vermögende Kunden gerichtet, diese hatten ihr Kapital aber in unterschiedlicher Höhe und über verschiedene Finanzprodukte und Laufzeiten der Bank überlassen. Das Gericht folgerte daraus, dass die Sachzuwendungen somit nicht nach der einzelnen Kapitalanlage bemessen worden waren.Information für: Unternehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 02/2024)
Der Bund der Steuerzahler Deutschland (BdSt) und Haus & Grund Deutschland unterstützen mehrere Eigentümer, die sich gegen die Bewertung ihrer Grundstücke im Rahmen der Grundsteuerreform wehren und vor das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ziehen wollen. In Berlin und Rheinland-Pfalz wurden mittlerweile die ersten Klagen eingereicht (Verfahren beim Finanzgericht Berlin Brandenburg: 3 K 3142/23, Verfahren beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz: 4 K 1205/23). Mit den beiden Musterklagen lassen die Verbände prüfen, ob die Neubewertung der Grundstücke nach dem Bundesmodell verfassungsmäßig ist. Die Klagen richten sich gegen die Bescheide über die Feststellung des Grundsteuerwerts zum 01.01.2022 nach dem Bundesmodell. Die neue Grundsteuerbewertung war notwendig geworden, weil das BVerfG das bisher geltende Bewertungssystem für verfassungswidrig erklärt hatte. Die Verfassungsrichter hatten den Gesetzgeber aufgefordert, ein neues Bewertungsverfahren zu schaffen. Ab Januar 2025 sollen die Kommunen die neue Grundsteuer aufgrund der Bescheide über den Grundsteuerwert und die darauf festgesetzten Grundsteuermessbeträge erheben. BdSt und Haus & Grund halten die neue Bewertung im Bundesmodell aus zahlreichen Gründen für verfassungswidrig und streben an, das neue Bewertungsverfahren vom Bundesverfassungsgericht erneut prüfen zu lassen. Die Verbände haben im Rahmen der Klagen ein Rechtsgutachten von Professor Dr. Gregor Kirchhof eingebracht, nach dem das Grundsteuergesetz des Bundes verfassungswidrig ist. Vor allem die pauschal anzusetzenden Mieten bei der Bewertung der Grundstücke und die Bodenrichtwerte werden beanstandet, da sie die Werte der Grundstücke deutlich beeinflussen. Hinweis: Eigentümer können sich auf die beiden Musterklagen berufen, indem sie Einspruch gegen ihren Feststellungsbescheid über den Grundsteuerwert beim Finanzamt einlegen, sowie das Ruhen des Verfahrens aus Zweckmäßigkeitsgründen beantragen. Kommt das Finanzamt dem Antrag nach, bleibt das Einspruchsverfahren bis zu einem Urteil in den Musterverfahren zunächst offen.Information für: Hausbesitzerzum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 03/2024)
Miet- und Pachtzinsen, die ein Gewerbebetrieb für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens eines Dritten zahlt und in seiner steuerlichen Gewinnermittlung absetzt, müssen bei der Berechnung des gewerbesteuerlich maßgeblichen Gewerbeertrags (Steuerbemessungsgrundlage) zu einem Teil wieder hinzugerechnet werden. Hinweis: Der Steuergesetzgeber will so erreichen, dass die Ertragskraft des Gewerbebetriebs unabhängig von dessen Eigen- und Fremdkapitalausstattung erfasst wird (Ziel der Finanzierungsneutralität). Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) sind die Kosten für ein Sponsoring nicht hinzuzurechnen, wenn die zugrunde liegenden Verträge untrennbare miet- und pachtfremde Elemente enthalten. Geklagt hatte eine GmbH, die Hauptsponsor eines Sportvereins war und hierfür festgelegte Beträge zahlte. Im Gegenzug hatte sie unter anderem Banden- und Trikotwerbung betrieben und das Vereinslogo für eigene Werbezwecke nutzen können. Das Finanzamt war nach einer Betriebsprüfung der Ansicht, dass in den Sponsoringkosten auch Mietaufwendungen enthalten seien (Anmietung von Banden und Trikotflächen), die dem Gewerbeertrag hinzugerechnet werden müssten. Der BFH lehnte die Hinzurechnung jedoch ab und urteilte, dass aus dem Sponsoringvertrag keine trennbaren Elemente eines Miet- oder Pachtvertrags herausgelöst werden konnten. Der Sponsoringvertrag war ein atypischer Schuldvertrag, bei dem die Leistungspflichten derart miteinander verknüpft waren, dass sie sich rechtlich und wirtschaftlich nicht trennen ließen. Aus dem Gesamtentgelt durften daher keine Elemente der Nutzungsüberlassung im Schätzungswege heraus- und hinzugerechnet werden. Ein Sponsoring verfolgt klassischerweise nicht nur reine Werbe-, sondern auch Förderziele. Entsprechende Verträge enthalten regelmäßig verschiedene Elemente der gesetzlich geregelten Vertragstypen (Miete, Pacht, Dienstleistung, Werkvertrag, Geschäftsbesorgung), die dem Vertrag insgesamt einen eigenständigen Charakter verleihen. Hinweis: Nach dem Gewerbesteuergesetz müssen auch Kosten für eine zeitlich befristete Rechteüberlassung (Lizenzüberlassung) hinzugerechnet werden. Der BFH erklärte, dass für die Überlassung des Vereinslogos auch keine solche Hinzurechnung in Betracht komme, da das Sponsoring-Vertragsverhälts ein einheitliches und unteilbares Ganzes sei.Information für: Unternehmerzum Thema: Gewerbesteuer(aus: Ausgabe 08/2023)
Ein neues Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) betrifft die Frage der Vorsteuerberichtigung bei Aufgabe nur einer von mehreren Tätigkeiten. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte im Jahr 2020 entschieden, dass ein Steuerpflichtiger, der einen Investitionsgegenstand unter teilweisem Vorsteuerabzug erwirbt, den Vorsteuerabzug berichtigen muss, wenn er die steuerpflichtigen Umsätze aufgrund fehlender Rentabilität einstellt und den Gegenstand dann insgesamt für die übrigen, umsatzsteuerfreien Umsätze nutzt, diese Umsätze dadurch aber nicht zunehmen. Im Urteilsfall ging es um ein Alten- und Pflegeheim in der Rechtsform einer GmbH mit umsatzsteuerfreien Umsätzen. 2003 eröffnete die GmbH in einem Anbau eine Cafeteria, die für Dritte und Besucher durch einen Außeneingang und vom Speisesaal des Pflegeheims aus für die Heimbewohner zugänglich war. Die Cafeteria sollte ausschließlich für umsatzsteuerpflichtige Umsätze genutzt werden. Da die GmbH keine Einzelaufzeichnungen führte, wurde im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung der Vorsteuerabzug aufgrund der teilweisen Nutzung der Cafeteria durch die Heimbewohner einvernehmlich mit dem Finanzamt um 10 % gekürzt. 2014 wurde im Rahmen einer Betriebsprüfung festgestellt, dass die Cafeteria gemäß Gewerbeabmeldung wegen Erfolglosigkeit zum 28.02.2013 aufgegeben worden war. Seit 2008 bzw. 2009 waren kein Wareneinkauf und keine Umsätze für die Cafeteria mehr zu verzeichnen. Insofern wurden die Räumlichkeiten nur noch vorsteuerschädlich durch die Heimbewohner genutzt. Die Prüferin führte daher für die Jahre 2009 bis 2012 Vorsteuerberichtigungen durch. Nach dagegen gerichteter erfolgloser Klage beim Finanzgericht landete die Sache vor dem Bundesfinanzhof, der dann in seinem Urteil der EuGH-Rechtsprechung folgte. In seinem aktuellen Schreiben arbeitet das BMF diese Entscheidungen ein. Danach ist bei einer ursprünglich gemischten Verwendung, bei der eine Tätigkeit aufgegeben wird und das Wirtschaftsgut nunmehr ausschließlich für Zwecke der beibehaltenen Tätigkeit genutzt wird, grundsätzlich von einer Änderung der Verhältnisse und damit von einer Vorsteuerberichtigung auszugehen. Jedoch sei im Einzelfall zu prüfen, ob ausnahmsweise eine nur punktuelle Verwendung im Rahmen der beibehaltenen Tätigkeit und im Übrigen nunmehr ohne Zweifel eine Nichtnutzung ohne Verwendungsabsicht vorliege, die nicht zu einer Änderung der Verhältnisse führe. Hinweis: Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde entsprechend ergänzt. Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 12/2022)
Mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz sind zum 01.02.2024 die Einspeisevergütungen für Photovoltaikanlagen um rund 1 % gesunken. Zum 01.08.2024 erfolgt eine weitere Absenkung in etwa gleicher Höhe. Die neuen und bisherigen Vergütungssätze im Überblick: Inbetriebnahme Einspeisungsart Leistung bis 10 kWp Leistung ab 10 bis 40 kWp Leistung ab 40 bis 100 kWp bis 31.01.2024 Teileinspeisung 0,0820 EUR/kWh 0,0710 EUR/kWh 0,0580 EUR/kWh ab 01.02.2024 0,0811 EUR/kWh 0,0703 EUR/kWh 0,0574 EUR/kWh ab 01.08.2024 0,0803 EUR/kWh 0,0695 EUR/kWh 0,0568 EUR/kWh bis 31.01.2024 Volleinspeisung 0,1300 EUR/kWh 0,1090 EUR/kWh 0,1090 EUR/kWh ab 01.02.2024 0,1287 EUR/kWh 0,1079 EUR/kWh 0,1079 EUR/kWh ab 01.08.2024 0,1273 EUR/kWh 0,1068 EUR/kWh 0,1068 EUR/kWh Hinweis: Entscheidend für den Vergütungssatz ist das Datum, zu dem die Anlage in Betrieb genommen wurde. Der zu diesem Zeitpunkt geltende Vergütungssatz kann vom Stromerzeuger dann 20 Jahre lang beansprucht werden. Eigentümer eines selbstgenutzten Einfamilienhauses müssen die Vergütungen nicht versteuern, wenn ihre Anlage eine Peak-Leistung von 30 kWp nicht übersteigt. Im Falle von Mehrfamilienhäusern liegt die Grenze für die Steuerfreiheit bei 15 kWp pro Wohneinheit.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 04/2024)
Wenn dem eigenen Kind das Lernen schwerfällt und es im Schulstoff nicht mehr mitkommt, buchen Eltern häufig Nachhilfe-Unterricht. Die Kosten hierfür können das Familienbudget ganz schön belasten. Eltern sollten daher wissen, dass sie die Kosten für Nachhilfe-Unterricht unter Umständen als außergewöhnliche Belastung (Krankheitskosten) in ihrer Einkommensteuererklärung abrechnen können. Hierfür muss die Lernschwäche des Kindes aber tatsächlich krankheitsbedingt sein und beispielsweise auf einer Lese-Rechtschreib-Schwäche (sogenannte Legasthenie), dem erschwerten Erlenen des Rechnens (Dyskalkulie), dem Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom (ADS) oder der Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS) beruhen. Wichtig ist, dass die Eltern dem Finanzamt eine krankheitsbedingte Lernschwäche nachweisen können. Hierfür benötigen sie ein vorab eingeholtes Gutachten eines Amtsarztes oder eine vorab ausgestellte Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung. Hinweis: "Vorab" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Nachweis vor dem Beginn des Nachhilfe-Unterrichts ausgestellt worden sein muss. Kümmern sich die Eltern erst im Nachhinein um eine solche Bescheinigung, lässt sich der bereits erteilte Unterricht nicht mehr absetzen. Sofern eine attestierte Lernschwäche besteht, lassen sich neben den Nachhilfekosten insbesondere folgende Aufwendungen absetzen, weswegen die entsprechenden Belege gesammelt werden sollten: Kosten für Arzt und Medikamente Kosten für eine Privatschule, wenn diese aufgrund der Lernschwierigkeit aus medizinischer Sicht besucht werden muss Kosten für eine psychotherapeutische Behandlung oder die notwendige auswärtige Unterbringung des Kindes in einer Spezialeinrichtung Kosten der Begleitung des Kindes zu den entsprechenden Therapiemaßnahmen (inklusive Fahrtkosten) Hinweis: Die geltend gemachten Kosten wirken sich bei den Eltern nur steuermindernd aus, soweit sie die sogenannte zumutbare Belastung übersteigen. Dieser Eigenanteil richtet sich nach dem Familienstand, der Anzahl der Kinder und der Höhe der Einkünfte. Familien mit zwei Kindern und einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 50.000 EUR müssen beispielsweise einen Betrag von 3 % ihrer Einkünfte pro Jahr (hier 1.500 EUR) selbst tragen.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 04/2023)
Die Frage, ob das Ehegattensplitting auch in Zukunft weiterhin Bestand hat, wird seit Anfang dieses Jahres intensiv in den sozialen Medien diskutiert. Die Ampelkoalition hat diese Debatte befeuert, da im Koalitionsvertrag von Ende 2021 der Plan enthalten ist, dass die Ehegatten-Steuerklassen 3 und 5 in ein belastungsausgewogeneres Steuerklassenmodell (Steuerklasse 4 mit Faktor) überführt werden sollen. Perspektivisch soll das Ehegattensplitting in der aktuellen Form mit der Aufhebung der Steuerklassen 3 und 5 abgeschafft werden. Ein genauer Zeitpunkt dafür ist aber bisher nicht bekannt. Vorerst gilt also weiterhin: Wer verheiratet ist oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, kann beim Finanzamt neben der Einzelveranlagung die Zusammenveranlagung wählen, so dass das Paar steuerlich wie eine Person behandelt wird. In diesen Fällen kommt dann das Ehegattensplitting zur Anwendung. Der Steuervorteil durch das Splitting lässt sich wie folgt erklären: Das Finanzamt berechnet zunächst das gemeinsame Jahreseinkommen der Partner, halbiert den Betrag anschließend und ermittelt für diese Hälfte dann die Einkommensteuer. Der errechnete Betrag wird anschließend wieder verdoppelt und für das Ehepaar festgesetzt. In der Regel zahlen Ehepaare bei einer Zusammenveranlagung weniger Steuern als bei einer Einzelveranlagung, denn durch die Berechnungsweise des Splittingverfahrens werden Nachteile abgemildert, die der progressiv ansteigende Einkommensteuertarif mit sich bringt. Insbesondere Paare mit unterschiedlich hohen Verdiensten können viel Steuern sparen. Je höher die Einkommensdifferenz zwischen den Partnern ist, desto höher fällt der Steuervorteil aus. Beispiel: Ehepartnerin A hat ein Einkommen von 50.000 EUR, ihr Partner B eines von 20.000 EUR. Nach dem Splittingtarif ergibt sich für das zu versteuernde Einkommen von 70.000 EUR eine Einkommensteuer von 12.432 EUR. Wenn sich beide für eine Einzelveranlagung entscheiden würden, unterlägen beide dem normalen Grundtarif, dann würde die Steuerbelastung um insgesamt 867 EUR höher ausfallen. Würde Partner B nur 15.000 EUR verdienen, läge der Steuervorteil der Zusammenveranlagung sogar bei 1.187 EUR. Dennoch kann eine Einzelveranlagung in Einzelfällen günstiger sein, wenn ein Ehepartner beispielsweise Verluste erzielt, hohe außergewöhnliche Belastungen wie Krankheitskosten trägt oder hohe Lohnersatzleistungen erhält, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 10/2023)
Kosten für die eigene Pflege sind im Regelfall als allgemeine außergewöhnliche Belastungen abziehbar, da diese Kosten zwangsläufig entstehen und andere vergleichbare Steuerzahler sie nicht zu tragen haben. Um die Kosten absetzen zu können, muss in der Regel mindestens ein Schweregrad der Pflegebedürftigkeit oder eine erhebliche Einschränkung in der Alltagskompetenz bestehen. Auch die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Alten- oder Pflegeheim kann als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden. Erhaltene Leistungen (z.B. aus der Pflegeversicherung) müssen aber gegengerechnet werden. Anstelle des Ansatzes einer außergewöhnlichen Belastung können Pflegebedürftige unter bestimmten Voraussetzungen den Behindertenpauschbetrag nutzen. Abhängig vom Grad der Behinderung sind dann zwischen 384 EUR und 7.400 EUR pro Jahr abziehbar. Der Pauschbetrag bietet einen Ausgleich für laufende, gewöhnliche und unmittelbar mit der Behinderung zusammenhängende Mehraufwendungen, ohne dass die pflegebedürftige Person einen Einzelnachweis erbringen muss. Je nach Grad der Behinderung bzw. im Schwerbehindertenausweis eingetragener gesundheitlicher Merkmale (sog. Merkzeichen) kann unter bestimmten Voraussetzungen eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale von 900 EUR bzw. 4.500 EUR pro Jahr beantragt werden. Mit der Pauschalierung sind dann alle behinderungsbedingten Fahrtkosten abgegolten. Auch wer Pflegekosten für nahe Angehörige trägt, kann außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Voraussetzung hierfür ist, dass alle Einzelausgaben nachgewiesen werden können. Wer sich entscheidet, Angehörige selbst zu pflegen, kann alternativ zu den außergewöhnlichen Belastungen den sogenannten Pflegepauschbetrag in folgender Höhe geltend machen: 600 EUR bei Angehörigen mit Pflegegrad 2 1.100 EUR bei Angehörigen mit Pflegegrad 3 1.800 EUR bei Angehörigen mit Pflegegrad 4 und 5 oder dem Merkzeichen "H" (Hilflosigkeit) Voraussetzung für den Abzug der Beträge ist, dass die Pflege unentgeltlich erfolgt und keine Einnahmen aus gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherungen fließen. Hinweis: Nehmen Angehörige den Pflege-Pauschbetrag in Anspruch, können sie keine weiteren außergewöhnlichen Belastungen, die ihnen durch die Pflege entstehen, geltend machen. Wenn die Betreuung bzw. Pflege im Haushalt der zu pflegenden Person erfolgt oder die zu pflegende Person in einem Heim einen eigenen Haushalt führt, kann für sie anstelle des Ansatzes von außergewöhnlichen Belastungen eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen in Betracht kommen. In diesem Fall können 20 % der anfallenden Lohnkosten, höchstens aber 4.000 EUR pro Jahr, von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 11/2023)

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