Erbbaurecht: Steuerpflichtigkeit der Rückübertragung
Das Finanzministerium Baden-Württemberg (FinMin) informiert in einer aktuellen Broschüre über steuerliche Entlastungen und Vergünstigungen für Menschen mit Behinderung. Da diese und ihre Angehörigen vor vielfältigen Herausforderungen stehen, bietet ihnen der Gesetzgeber verschiedene steuerliche Unterstützungsmöglichkeiten an. Die Broschüre fasst wichtige Regelungen insbesondere zu Lohn-, Einkommen- und Umsatzsteuer zusammen. Hier wird auf die umsatzsteuerlichen Regelungen eingegangen.
Das Umsatzsteuergesetz sieht für Leistungen von und an Menschen mit Behinderung Begünstigungen durch Steuerbefreiungen oder den ermäßigten Mehrwertsteuersatz vor. Diese Vorteile führen oft zu niedrigeren Preisen, was auch Leistungsempfängern zugutekommt. Wenn ein Dritter (z.B. die Krankenkasse) die Kosten übernimmt, tragen die Begünstigungen zur Kostendämpfung bei.
Blinde Unternehmer, die nicht mehr als zwei Arbeitnehmer beschäftigen, sind von der Umsatzsteuer befreit. Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, minderjährige Kinder und Enkelkinder, Eltern der blinden Person und Lehrlinge gelten nicht als Arbeitnehmer. Die Steuerbefreiung gilt nicht für Lieferungen von Energieerzeugnissen und Alkohol, wenn dafür Energie- oder Alkoholsteuer zu zahlen ist. Anerkannte Blindenwerkstätten und ihre Zusammenschlüsse sind hinsichtlich der Lieferungen von Blindenwaren und Zusatzwaren sowie sonstiger Leistungen, die ausschließlich von Blinden ausgeführt wurden, steuerfrei.
Folgende Umsätze gegenüber Menschen mit Behinderung sind ebenfalls steuerfrei:
Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin durch Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker und Physiotherapeuten
Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen durch anerkannte Einrichtungen
Leistungen der Verwaltungsbehörden und anderer Stellen der Kriegsopferversorgung an Versorgungsberechtigte
Leistungen zur Betreuung oder Pflege hilfsbedürftiger Personen
Beförderung kranker und verletzter Personen mit speziell eingerichteten Fahrzeugen
Leistungen der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege und der ihnen angeschlossenen Körperschaften
Folgende Umsätze unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von 7 %:
Lieferung und Vermietung von Rollstühlen und anderen Fahrzeugen für Menschen mit Behinderung
Lieferung und Vermietung von Körperersatzstücken und orthopädischen Apparaten
Umsätze aus dem Betrieb von Schwimm- und Heilbädern
Hinweis: Die Broschüre ist auf der Homepage des FinMin Baden-Württemberg verfügbar.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 08/2024)
Wenn Sie ein Familienheim erben, kann dies unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei sein. Beispielsweise müssen Sie innerhalb einer angemessener Zeit dort einziehen. Aber wie ist es, wenn das als "Familienheim" genutzte Grundstück aus mehreren Flurnummern besteht, etwa weil noch ein anderes Grundstück als ein dem Haus zugeordnetes genutzt wird, als Garten zum Beispiel? Ist der Garten dann Teil des Familienheims oder ist er als ein separates Grundstück erbschaftsteuerpflichtig? Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) musste entscheiden, was zum Umfang eines Familienheims gehört.
Der Kläger erbte sechs Flurstücke, von denen fünf zu einem Grundstück vereinigt waren. Das Belegenheitsfinanzamt erließ zwei getrennte Feststellungsbescheide über die gesonderte Feststellung der Grundbesitzwerte. Streitig waren die erbschaftsteuerlichen Konsequenzen für das Grundstück, auf dem das Wohnhaus des Erblassers stand, und für das damit verbundene Garten- und Wegegrundstück. Das Finanzamt ermittelte den Bodenwert nach der Bebaubarkeit der Flächen.
Aus dem Bescheid ergeben sich die Bodenwerte der einzelnen Flurstücke sowie die Wohn- und Nutzfläche und der Gebäudesachwert des Wohnhauses samt zugehöriger Garage. Während das Finanzamt die Steuerbefreiung nur für das Grundstück gewährte, auf dem das Wohnhaus stand, begehrte der Kläger eine Steuerbefreiung für die gesamte wirtschaftliche Einheit, also einschließlich des Garten- und Wegegrundstücks.
Die Klage vor dem FG war erfolglos. Die Feststellungsbescheide des Belegenheitsfinanzamts sind Grundlagenbescheide für den Erbschaftsteuerbescheid. Nach Meinung des Senats hat das Erbschaftsteuerfinanzamt zutreffend nur das mit dem Familienhaus bebaute Grundstück von der Steuer befreit. Es sei verfassungskonform, die Befreiungsnorm derart restriktiv auszulegen. Bei der Befreiung sei eben nicht auf die bewertungsrechtliche wirtschaftliche Einheit abzustellen, sondern auf die kleinere katastermäßige Grundstücksfläche, wenn eine solche existiere. Auch könne eine zu weite Auslegung im Hinblick auf die Doppelbegünstigung der nahen Familienmitglieder durch hohe Freibeträge einerseits und die Freistellung des Familienheims andererseits, welche nicht miteinander verrechnet würden, verfassungsrechtlichen Zweifel begegnen.Information für: Hausbesitzerzum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer(aus: Ausgabe 02/2024)
Ein Erbbaurecht ist eine interessante Sache. Oftmals wird ein Grundstück für einen längeren Zeitraum gepachtet, um beispielsweise ein Haus darauf zu errichten. So spart man sich den Kaufpreis für ein Grundstück, muss dafür aber einen Pachtbetrag zahlen. Wie ist es aber, wenn man ein Erbbaurecht vorzeitig rücküberträgt und dafür eine Entschädigungszahlung für die entgangenen Pachteinnahmen erhält. Das Finanzgericht Hessen (FG) musste entscheiden, ob diese Zahlung steuerpflichtig ist oder nicht.
Die Klägerin ist eine vermögensverwaltende Personengesellschaft, bei der eine Betriebsprüfung durchgeführt wurde. Hierbei ging es unter anderem um die entgeltliche Rückübertragung eines Erbbaurechts, welches der Klägerin zuvor eingeräumt wurde. Die Klägerin hatte die Raten für den Rückkauf steuerlich nicht berücksichtigt. Sie war der Ansicht, dass der Rückkauf erst nach Ablauf von zehn Jahren erfolgt sei und sie den Marktwert realisiert habe, der sich an den noch zu erzielenden Einnahmen während der noch bevorstehenden Laufzeit des Erbbaurechts orientiert habe. Das Finanzamt hingegen vertrat die Auffassung, es handele sich um Entschädigungszahlungen, die als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen seien.
Die Klage vor dem FG war unbegründet. Die Zahlungen für die Rückübertragung des Erbbaurechts wurden durch das Finanzamt zutreffend den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zugerechnet. Sie wurden als Entschädigung für die Aufgabe des Pachtverhältnisses gezahlt. Durch die Rückübertragung des Erbbaurechts konnte der Pachtvertrag mit dem Pächter nicht mehr fortgesetzt werden und wurde vorzeitig beendet. Allerdings flossen weiterhin Zahlungen. Diese dienten als Ersatz für die entfallenden Pachteinnahmen. Sie sind somit als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung steuerpflichtig.
Hinweis: Nach Überzeugung des Senats steht dieser Wertung nicht entgegen, dass eine Drucksituation der Klägerin bei Vertragsschluss nicht erkennbar ist. Die Besteuerung der Entschädigung setzt auch keine Drucksituation voraus.Information für: Hausbesitzerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 10/2024)
Wenn Sie mehrere Grundstücke verkaufen, wirft das Finanzamt auf diesen Verkauf einen genaueren Blick, denn es gilt die sogenannte Drei-Objekt-Grenze. Bis zu dieser Grenze wird im Allgemeinen davon ausgegangen, dass eine Vermögensverwaltung vorliegt. Bei mehr als drei Objekten geht man davon aus, dass ein Gewerbebetrieb vorliegt, für den Gewerbesteuer gezahlt werden muss. Damit eine Privatperson und ein Unternehmen gleichbehandelt werden, kann ein Unternehmen beantragen, dass der Anteil des Gewinns, der auf die Grundstücksverwaltung entfällt, von der Gewerbesteuer ausgenommen wird. Das Finanzgericht Hamburg (FG) musste in einem Streitfall darüber entscheiden, ob die Voraussetzungen hierfür vorlagen.
Der A-Konzern, zu dem die Klägerin gehört, betreibt im Wesentlichen den An- und Verkauf von bebauten und unbebauten Grundstücken. Die Klägerin selbst ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft, die ebenfalls im Immobilienbereich tätig ist. 2012 erwarb sie ein Grundstück, das mit einer als Einzelhandelsgeschäft genutzten Gewerbeimmobilie bebaut war. Das Gebäude wurde von einem Mieter genutzt. Mit der H-GmbH, die auch zum A-Konzern gehört, vereinbarte die Klägerin die Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen. Nach umfangreichen Modernisierungen veräußerte die Klägerin das Grundstück 2014 an die K-GmbH. Die Klägerin beantragte die erweiterte Kürzung der Gewerbesteuer, die auch genehmigt wurde. Nach einer Außenprüfung kam der Betriebsprüfer zu dem Ergebnis, dass die Klägerin einen gewerblichen Grundstückshandel betreibe und daher die erweiterte Kürzung zu versagen sei.
Die dagegen gerichtete Klage vor dem FG war erfolgreich; die Voraussetzungen für die erweiterte Kürzung liegen vor. Es liege kein gewerblicher Grundstückshandel vor. Nach ständiger Rechtsprechung gelte die Drei-Objekt-Grenze. Allerdings habe diese nur indizielle Bedeutung. Auch bei Veräußerung von weniger als vier Objekten könnten besondere Umstände auf eine dennoch vorliegende gewerbliche Betätigung schließen lassen. Etwa wenn das im zeitlichen Zusammenhang mit der Bebauung und Veräußerung erworbene Grundstück schon vor seiner Bebauung verkauft worden sei oder es von vornherein auf Rechnung oder nach Wünschen des Erwerbers bebaut werde. Im Streitfall sei die Klägerin nur vermögensverwaltend tätig geworden. Es habe keinen Hinweis auf eine frühzeitige Veräußerungsabsicht gegeben. Gegen eine unbedingte Veräußerungsabsicht sprächen auch die im Juli 2014 langfristig abgeschlossenen Darlehensverträge, mit denen das Objekt finanziert worden sei. Zudem sei die Sanierung nicht nach den Wünschen des Erwerbers erfolgt.Information für: Hausbesitzerzum Thema: Gewerbesteuer(aus: Ausgabe 08/2023)
Wer aus beruflichen Gründen einen doppelten Haushalt führt, kehrt meist regelmäßig an seinen Erstwohnsitz zurück. Das Finanzamt trägt diesem Umstand Rechnung, indem es die Kosten für eine Heimfahrt pro Woche als Werbungskosten anerkennt. Das Einkommensteuergesetz sieht für diese sogenannten Familienheimfahrten den Ansatz der Entfernungspauschale vor. Diese beträgt 0,30 EUR je Entfernungskilometer (ab dem 21. Kilometer: 0,35 EUR im Jahr 2021 bzw. 0,38 EUR ab 2022).
Nutzt der Arbeitnehmer einen Dienstwagen, lässt das Einkommensteuergesetz jedoch keinen Werbungskostenabzug zu. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung rechtfertigt sich dieses Abzugsverbot dadurch, dass Arbeitnehmer für die Dienstwagennutzung zu wöchentlichen Heimfahrten spiegelbildlich auch keinen (steuererhöhenden) geldwerten Vorteil versteuern müssen.
Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs dürfen Familienheimfahrten mit einem Dienstwagen auch dann nicht steuermindernd abgesetzt werden, wenn der Arbeitnehmer eine Zuzahlung für die außerdienstliche Fahrzeugnutzung leisten muss. Ob ein Nutzungsentgelt gezahlt wird oder individuelle Kfz-Kosten selbst getragen werden, ist nach dem Urteil unerheblich.
Hinweis: Im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung können Arbeitnehmer auch die Kosten für jeweils eine Fahrt zu Beginn und am Ende der doppelten Haushaltsführung in der Einkommensteuererklärung abrechnen. Hierfür sieht das Gesetz einen Abzug von 0,30 EUR pro tatsächlich gefahrenem Kilometer vor. Allerdings lehnen die Finanzämter auch für diese Fahrten einen Kostenabzug ab, wenn der Arbeitnehmer einen Dienstwagen nutzt.Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 12/2022)
Wer eine Immobilie des Privatvermögens innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist veräußert, muss den realisierten Wertzuwachs als Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften versteuern. Steuerfrei bleibt der Gewinn bei Veräußerung binnen zehn Jahren jedoch, wenn die Immobilie zuvor selbstgenutzt wurde. Nach dem Einkommensteuergesetz muss hierzu eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken entweder
im kompletten Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung oder
im Veräußerungsjahr und den beiden vorangegangenen Jahren
vorgelegen haben.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte bereits Anfang 2023 entschieden, dass ein steuerpflichtiger privater Veräußerungsgewinn erzielt wird, wenn ein geschiedener Ehegatte im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach einer Ehescheidung seinen Miteigentumsanteil am gemeinsamen Einfamilienhaus an den früheren Ehepartner verkauft und er schon Jahre vorher aus dem gemeinsamen Haus ausgezogen ist.
Im zugrunde liegenden Fall hatten Eheleute ab 2008 gemeinsam mit ihrem Sohn ein Einfamilienhaus bewohnt, das im hälftigen Miteigentum beider Partner stand. Als die Ehe in die Krise geriet, zog der Mann im Jahr 2015 aus. Die Ehefrau blieb mit dem gemeinsamen Kind in der Immobilie wohnen. Zwei Jahre später verkaufte der Mann seinen Miteigentumsanteil an seine Ex-Frau, nachdem diese ihm die Zwangsversteigerung der Immobilie angedroht hatte. Das Finanzamt besteuerte den erzielten Wertzuwachs als privaten Veräußerungsgewinn und erhielt hierfür nun grünes Licht vom BFH.
Der BFH hat diese Rechtsprechung nun in einem etwas anders gelagerten Fall bestätigt, in dem ein Ehemann infolge der Trennung ebenfalls aus dem gemeinsam genutzten Familienheim ausgezogen war, das den Eheleuten jeweils zur Hälfte gehörte. Die Ehefrau und die beiden gemeinsamen Kinder blieben im Haus wohnen. Im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung übertrug die Frau ihren Miteigentumsanteil zunächst auf den Mann; die Scheidungsfolgevereinbarung sah vor, dass Frau und Kinder danach noch einige Jahre mietfrei in dem Haus wohnen bleiben konnten (Unterhaltsleistung). Als diese Zeit abgelaufen war, veräußerte der Mann die Immobilie und wurde hierfür vom Finanzamt zur Kasse gebeten, indem ein privates Veräußerungsgeschäft angenommen wurde.
Der BFH bestätigte den Steuerzugriff auch in diesem Fall und urteilte, dass der Mann das Haus im maßgeblichen Zeitpunkt vor der Veräußerung nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken genutzt hatte. Die Nutzung durch die geschiedene Ehefrau durfte dem Ehemann nicht mehr als Eigennutzung zugerechnet werden (sog. schädliche Mitbenutzung).Information für: Hausbesitzerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 04/2024)
Modernisierungs- und Instandsetzungskosten für Baudenkmäler und Gebäude in Sanierungsgebieten oder städtebaulichen Entwicklungsbereichen können mit bis zu 9 % pro Jahr abgeschrieben werden. Dies gilt sowohl für selbstgenutzte wie auch für vermietete Objekte. Die Denkmalabschreibung wird nach dem Einkommensteuergesetz aber nur gewährt, wenn die Gebäude im Inland liegen und die Baumaßnahme in Abstimmung mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde durchgeführt wird.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung muss die erforderliche behördliche Zustimmung zeitlich vor dem Beginn der Baumaßnahme vorgenommen werden, da der bisherige Zustand des Baudenkmals und die Erforderlichkeit der Baumaßnahme beurteilt werden muss. Wird die Behörde erst nachträglich eingeschaltet, kann daher keine erhöhte Abschreibung beansprucht werden.
Dem Bundesfinanzhof (BFH) lag nun ein Fall vor, in dem ein deutscher Steuerzahler eine Wohnung in Frankreich saniert hatte, die dort unter Denkmalschutz stand ("inscrit monument historique"). Die Baumaßnahme hatte er im Vorhinein weder mit einer französischen noch mit einer deutschen Denkmalschutzbehörde abgestimmt. Das deutsche Finanzamt versagte die Denkmalabschreibung und wurde darin nun vom BFH bestärkt.
Ob es unionsrechtskonform ist, dass sich die erhöhte Abschreibung auf in Deutschland belegene Gebäude beschränkt, konnten die Bundesrichter offen lassen, da die Baumaßnahme jedenfalls nicht in Abstimmung mit der zuständigen französischen Denkmalschutzbehörde erfolgt war. Eine solche Abstimmung ist nach Gesetz und Rechtsprechung zwingend geboten.
Hinweis: Sofern Sie für ein Bauprojekt die Abschreibung in Anspruch nehmen wollen, ist die frühzeitige Einbindung der Denkmalschutzbehörde bei der Sanierung bzw. Modernisierung aus steuerlicher Sicht also unverzichtbar. Durch die Denkmalabschreibung lassen sich erhebliche Steuerspareffekte generieren. Sprechen Sie Ihren steuerlichen Berater frühzeitig an, sofern Sie ein entsprechendes Projekt realisieren wollen, da die steuerliche Förderung einige Fallstricke enthält, die es zu umgehen gilt.Information für: Hausbesitzerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 10/2023)
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 hat der Gesetzgeber weitere steuerliche Erleichterungen für Photovoltaikanlagen beschlossen. Davon profitieren vor allem Inhaber oder Miteigentümer von kleineren Photovoltaikanlagen. Ziel ist es, den Ausbau von erneuerbaren Energien weiter zu fördern und die Installation und den Betrieb einer Photovoltaikanlage nicht durch steuerliche Pflichten und bürokratische Hürden zu erschweren.
Das Finanzministerium Brandenburg weist nun noch einmal darauf hin, dass die Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen rückwirkend zum 01.01.2022 von der Einkommensteuer befreit sind. Voraussetzung ist, dass die Bruttonennleistung von Anlagen auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien 30 kWp bzw. 15 kWp je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen Gebäuden (z.B. Mehrfamilienhäuser oder gemischt genutzte Immobilien), insgesamt jedoch maximal 100 kWp pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft nicht übersteigt. Zudem wurde die bereits bestehende Gewerbesteuerbefreiung für Photovoltaikanlagenbetreiber auf Anlagen bis zu 30 kWp ausgeweitet.
Des Weiteren gilt mit Wirkung zum 01.01.2023 für die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die Installation einer Photovoltaikanlage (einschließlich Stromspeicher) der neue Umsatzsteuersatz von 0 %. In den Rechnungen des Leistungsempfängers wird daher keine Umsatzsteuer ausgewiesen. Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Nullsteuersatzes sind erfüllt, wenn die Photovoltaikanlage sich auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, befindet und ihre installierte Bruttonennleistung maximal 30 kWp beträgt.
Bei Inbetriebnahme bzw. Erweiterung einer Photovoltaikanlage besteht jedoch auch weiterhin die Verpflichtung zur elektronischen Anmeldung beim Finanzamt.
Hinweis: Die Neuerungen sind zu begrüßen, da mit ihnen eine steuerliche Vereinfachung und erfreuliche Entlastung von bürokratischen Pflichten einhergeht, was die Photovoltaik für einen deutlich größeren Personenkreis als bisher interessant machen dürfte.Information für: Hausbesitzerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 04/2023)
Betrieblich veranlasste Reisekosten werden in der Regel vom Arbeitgeber übernommen. Zu den Reisekosten zählen klassischerweise die Übernachtungs- und Fahrtkosten, aber auch Reisenebenkosten (z.B. Gepäckaufbewahrung, Parkgebühren) sowie Verpflegungsmehraufwendungen. Steuerlich gilt:
Nachgewiesene Fahrt-, Übernachtungs- und Reisenebenkosten können dem Arbeitnehmer ohne betragsmäßige Begrenzung vom Arbeitgeber lohnsteuerfrei erstattet werden. Besonderheiten gelten für Fahrtkosten mit dem eigenen Pkw: Hier kann unter Nachweis der Gesamtkosten oder über eine Kilometerpauschale (0,30 EUR pro Kilometer für Pkw) abgerechnet werden.
Für Verpflegungsmehraufwendungen gelten Pauschalen, die steuerfrei erstattet werden können. Je nach Dauer des Aufenthalts und dem Zielort der Reise sind die Pauschalen unterschiedlich hoch. Wer im Inland mehr als acht Stunden auf Dienstreise ist, erhält eine Pauschale von 14 EUR. Bei einer Abwesenheit von mehr als 24 Stunden beträgt diese 28 EUR. Für An- und Abreisetage werden 14 EUR gewährt. Stellen Arbeitgeber der Belegschaft hingegen Mahlzeiten während der Dienstreise zur Verfügung, wird die Pauschale gekürzt - und zwar um 20 % für das Frühstück und je 40 % für das Mittag- bzw. Abendessen. Stellen Arbeitgeber alle drei Mahlzeiten zur Verfügung, entfällt die Pauschale somit komplett.
Nicht zu den erstattungsfähigen Reisekosten zählen beispielsweise Kosten für Reisegepäck oder den Verzehr aus der Minibar.
Hinweis: Für betrieblich veranlasste Auslandsreisen gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen wie bei Reisen innerhalb Deutschlands. Allerdings sind aufgrund des jeweils unterschiedlichen landes- oder städtespezifischen Preisniveaus die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand und Übernachtung abweichend hoch.
Gewerbetreibende, Selbständige und Freiberufler können betrieblich veranlasste Reisekosten in der Regel als Betriebsausgaben von der Steuer absetzen. Dazu müssen sie die entsprechenden Nachweise sammeln. Unter gewissen Voraussetzungen kann die durch die Reisekosten tatsächlich angefallene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend gemacht werden. Dafür sind insbesondere die umsatzsteuerrechtlichen Voraussetzungen für (Kleinbetrags-)Rechnungen zu beachten.
Arbeitnehmer können die Kosten für beruflich veranlasste Reisen als Werbungskosten in ihrer eigenen Einkommensteuererklärung geltend machen, sofern sie nicht vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Dazu sollten sie die wichtigsten Eckdaten wie Anlass, Strecke und Reisedauer schriftlich festhalten, um die Reise gegenüber dem Finanzamt belegen zu können. Entsprechende Nachweise können Rechnungen, ein Fahrtenbuch oder Tankquittungen sein.Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 11/2023)
Wenn Sie ein Gebäude vermieten, können Sie die damit in Zusammenhang stehenden Kosten als Werbungskosten berücksichtigen. Allerdings kann es sein, dass die Kosten nicht sofort abziehbar sind. Das ist beispielsweise bei den Anschaffungskosten der Fall, da diese im Wege der Abschreibung auf mehrere Jahre verteilt werden. Aber auch bei der Sanierung etwa nach einem Brand ist genau zu differenzieren, wofür die Gelder aufgewendet werden. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste in einem solchen Fall entscheiden, wie die Aufteilung zu erfolgen hat.
Der Kläger hatte im Jahr 2015 eine Immobilie für lediglich 35.000 EUR erworben und dann für eine monatliche Miete von 260 EUR zuzüglich 50 EUR Nebenkosten vermietet. Das Mietverhältnis war auf fünf Jahre befristet. Nach diesem Zeitraum wollte der Kläger das Gebäude abreißen bzw. kernsanieren. Im Jahr 2016 wurde das Gebäude durch einen Brand erheblich beschädigt. Eine Gebäudeversicherung gab es aufgrund des hohen Gebäudealters nicht. In der Einkommensteuererklärung machte der Kläger sowohl Kosten für die Brandbeseitigung als auch sonstige Renovierungskosten geltend. Seiner Ansicht nach handelte es sich um sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen. Nach Meinung des Finanzamts hingegen lagen anschaffungsnahe Herstellungskosten vor.
Die Klage vor dem FG war teilweise erfolgreich. Die Kosten, die für die Brandbeseitigung aufgewendet worden seien, könnten als sofort abzugsfähige Werbungskosten berücksichtigt werden. Sie seien nicht Teil einer baulichen Maßnahme. Die für die Renovierungsmaßnahmen aufgewendeten Kosten seien jedoch nur als anschaffungsnahe Herstellungskosten zu berücksichtigen und daher über mehrere Jahre abzuschreiben. Dies vermeide eine Ungleichbehandlung des Erwerbers eines renovierten gegenüber dem Erwerber eines heruntergewirtschafteten und noch zu renovierenden Gebäudes.Information für: Hausbesitzerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 06/2024)