Mitarbeiteraktien: Wann ein Freibetrag (nicht) berücksichtigt werden kann
Vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) wurde in einem polnischen Fall über die Bemessungsgrundlage für entgeltliche Sacheinlagen diskutiert. Zwei Gesellschaften brachten Grundstücke in das Kapital einer dritten Gesellschaft ein. Hierfür erhielten sie Aktien der dritten Gesellschaft als Gegenleistung. Strittig war, ob der Ausgabepreis der Aktien oder ihr Nennwert als umsatzsteuerliche Gegenleistung anzusehen ist, insbesondere wenn vertraglich als Gegenleistung der Ausgabewert der Aktien vereinbart wurde.
Die Klägerin, eine in Polen mehrwertsteuerpflichtige Gesellschaft, erhöhte zwischen Ende 2014 und Anfang 2015 ihr Kapital durch Sacheinlagen von den Gesellschaften W und B. Konkret schlossen diese beiden Gesellschaften mit der Klägerin mehrere Verträge über die Übertragung von ihnen gehörenden Grundstücken und über eine Bareinlage im Austausch gegen Aktien der Klägerin. Die Verträge sahen vor, dass die Gegenleistung für die Sacheinlagen auf das Kapital der Klägerin in Aktien der Klägerin zum Wert des Ausgabepreises besteht.
Bei der Preisfestsetzung stützten sich die Parteien auf den Wert der eingebrachten Grundstücke, wie er von einem Dritten anhand der Marktpreise ermittelt worden war. Das örtliche Finanzamt befand jedoch, dass die Bemessungsgrundlage unter Berücksichtigung des Nennwerts der Aktien anzusetzen sei.
Die Sache landete vor dem EuGH. Dieser entschied, dass die Steuerbemessungsgrundlage für die Einbringung von Grundstücken durch eine erste Gesellschaft in das Kapital einer zweiten Gesellschaft gegen Aktien dieser zweiten Gesellschaft dann nach dem Ausgabewert der Aktien zu bestimmen sei, wenn die Gesellschaften vereinbart hätten, dass die Gegenleistung für diese Einbringung in das Kapital in diesem Ausgabewert bestehe.
Bei einer Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt ist die Steuerbemessungsgrundlage die vom Steuerpflichtigen dafür tatsächlich erhaltene Gegenleistung und nicht ein nach objektiven Kriterien geschätzter Wert. Im Besprechungsfall legten die zwischen den Parteien geschlossenen Verträge fest, dass die Gegenleistung für die Einbringung der Grundstücke in das Kapital der Klägerin in der Zuteilung von Aktien besteht, deren Stückwert sich nach ihrem Ausgabewert richtet.
Hinweis: Der EuGH stützte sich auf frühere Urteile und schloss sich dem Standpunkt der steuerpflichtigen Gesellschaft an.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 08/2024)
Wenn Sie in Deutschland ein Grundstück besitzen, müssen Sie für dieses jährlich Grundsteuer zahlen. Diese Steuer geht an die Gemeinden. Wie hoch sie ist, hängt zum einen von der Art Ihres Grundstücks ab und zum anderen davon, wie hoch der Hebesatz der Grundsteuer in Ihrer jeweiligen Gemeinde ist. Im Streitfall musste das Finanzgericht Düsseldorf (FG) entscheiden, ob sich der Zustand eines Grundstücks wieder ändern kann (hier von bebaut zu unbebaut).
Die Antragstellerin war Eigentümerin eines Gewerbegrundstücks. Bei einem Gesellschafterwechsel wurde der Wert der Immobilie im Übertragungsvertrag mit 200.000 EUR angesetzt. Das Finanzamt stellte den Grundsteuerwert dagegen auf Grundlage der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts auf 836.000 EUR fest. Die Antragstellerin legte Einspruch ein, da bei der Bewertung lediglich auf Alter und Lage des Objekts, aber nicht auf dessen Zustand (Feuchtigkeitsschäden, marode Leitungen etc.) geachtet worden sei.
Der Antrag vor dem FG war teilweise begründet. Die Rechtmäßigkeit des Grundsteuerwertbescheids sei zweifelhaft, soweit die Feststellung einen Betrag von 382.500 EUR übersteige. Es bestünden ernstliche Zweifel, dass das Grundstück den Begriff des bebauten Grundstücks erfülle. Werde der Übergang vom Grundstück im Zustand der Bebauung - und damit letztlich vom unbebauten Grundstück - zum bebauten Grundstück an die Zumutbarkeit der Gebäudenutzung geknüpft, sei es folgerichtig, den Rückfall des bebauten Grundstücks in den Zustand eines unbebauten Grundstücks in dem Augenblick anzunehmen, ab dem eine Gebäudenutzung nicht mehr zumutbar sei.
Im Streitfall habe es am Bewertungsstichtag an der bestimmungsgemäßen Benutzbarkeit des Gebäudes gefehlt. Aufgrund der Schäden müsse man das Objekt eher wie einen Rohbau bewerten. Daher sei das Grundstück als unbebautes Grundstück zu behandeln.
Hinweis: Die Grundsteuer war in den letzten Jahren ein großes Thema. Ab dem 01.01.2025 tritt dann auch die Reform in Kraft.Information für: Hausbesitzerzum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 09/2024)
Für die private Nutzung eines Firmenwagens muss man einen geldwerten Vorteil versteuern. Dieser kann jedoch reduziert werden, wenn der Arbeitnehmer einen Eigenanteil für die Nutzung des Wagens zahlt. Aber wie ist es eigentlich, wenn der Arbeitnehmer zwar nicht direkt für die Fahrzeugnutzung eine Zahlung an den Arbeitgeber leistet, jedoch für das Abstellen des Firmenwagens einen Parkplatz mietet? Reduziert auch das den geldwerten Vorteil? Das Finanzgericht Köln (FG) musste hierüber entscheiden.
Die Klägerin ermöglichte es ihren Arbeitnehmern, für 30 EUR im Monat an oder in der Nähe der Arbeitsstätte einen Parkplatz anzumieten. Einigen Beschäftigten standen Firmenwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Der geldwerte Vorteil hierfür wurde nach der 1-%-Methode unter Berücksichtigung der 0,03-%-Regelung (Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte) für die Lohnsteuer ermittelt. Dabei wurde die gezahlte Stellplatzmiete vom geldwerten Vorteil abgezogen. Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung bei der Klägerin vertrat das Finanzamt die Auffassung, der geldwerte Vorteil dürfe nicht um die Stellplatzmiete gekürzt werden. Eine Stellplatzanmietung an der Arbeitsstätte sei für die Beschäftigten für die dienstliche Nutzung des Fahrzeugs nicht erforderlich.
Die hiergegen gerichtete Klage vor dem FG war erfolgreich. Eine Lohnsteuernachforderung komme nicht in Betracht, da die Klägerin die Lohnsteuer zutreffend einbehalten habe. Sie sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Stellplatzmiete beim geldwerten Vorteil mindernd zu berücksichtigen sei. Es fehle insoweit an einer Bereicherung der Arbeitnehmer. Somit liege auch kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Das Nutzungsentgelt mindere also bereits auf der Einnahmenseite den Vorteil aus der Überlassung des Firmenwagens zu privaten Fahrten sowie zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Der geldwerte Vorteil sei unabhängig davon zu mindern, ob die Miete durch den Arbeitnehmer freiwillig oder aufgrund einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung gezahlt werde.Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 02/2024)
Zur Ermittlung der Werbungskosten aus nichtselbständiger Tätigkeit ist es relevant, seine erste Tätigkeitsstätte zu kennen. Denn diese macht bei den Fahrtkosten den Unterschied, ob die Entfernungspauschale oder jeder gefahrene Kilometer anzusetzen ist. Manchmal kann die Ermittlung der ersten Tätigkeitsstätte allerdings schwierig sein. Im Streitfall musste daher das Finanzgericht Hamburg (FG) darüber entscheiden, wo bei Flugpersonal die erste Tätigkeitsstätte ist.
Die Kläger sind Ehegatten. Der Ehemann war als Pilot und seine Ehefrau als Flugbegleiterin bei der B angestellt. In der Einkommensteuererklärung 2014 machten sie die Aufwendungen für Fahrten zwischen der Wohnung und ihrem regelmäßigen Abflughafen je gefahrenen Kilometer sowie Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten im Zusammenhang mit diesen Fahrten als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Fahrten von der Wohnung zum Flughafen - als erster Tätigkeitsstätte - jedoch nur mit der Entfernungspauschale. Nach ihrer Ansicht hatten die Kläger aber keine erste Tätigkeitsstätte. Das Finanzamt hingegen war der Meinung, dass der regelmäßige Abflugflughafen als erste Tätigkeitsstätte anzusehen sei.
Die hiergegen gerichtete Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Das Finanzamt habe die geltend gemachten Aufwendungen zu Recht nicht berücksichtigt. Die Gebäude der B am Flughafen seien die erste Tätigkeitsstätte der Kläger gewesen. Die von beiden Klägern durchgeführten Briefinggespräche, die vor jedem Flug stattgefunden hätten, seien regelmäßig dort durchgeführt worden. Relevant für die Beurteilung seien nur die am Boden durchgeführten Tätigkeiten. Die im Flugzeug durchgeführten Tätigkeiten seien nicht maßgeblich für die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte. Die Kläger seien nach den einschlägigen Regelungen dazu verpflichtet, vor jedem Flug eine bestimmte Zeit vorher am Flughafen zu sein, um insbesondere Briefinggespräche durchzuführen. Bei diesen zwingend vorgeschriebenen Briefings müsse sowohl die körperliche Verfassung der Flugbegleiter festgestellt als auch der Kenntnisstand der Crewmitglieder ermittelt werden. Daher seien sie für die Tätigkeit der Kläger qualitativ von erheblicher, genau genommen in Einzelfällen von lebenswichtiger Bedeutung, weil es darin auch um Sicherheitsaspekte gehe.
Hinweis: Da die Revision nicht zugelassen wurde, haben die Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 08/2023)
Wenn Sie Ihren Mitarbeitern verbilligt oder sogar unentgeltlich Kapitalbeteiligungen am Unternehmen anbieten, können diese teilweise von der Steuer befreit sein. Der Freibetrag für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen wurde zum 01.01.2024 auf 2.000 EUR angehoben. Im Streitfall musste das Finanzgericht Düsseldorf (FG) darüber entscheiden, ob der Freibetrag berücksichtigt werden kann oder nicht.
Die Klägerin, ein Tochterunternehmen der Z, unterhielt für ihre Mitarbeiter ein Mitarbeiterbeteiligungsprogramm, an dem auch Mitarbeiter der Z teilnehmen konnten. Von dem Programm ausgenommen waren aber Mitarbeiter in ruhenden Arbeitsverhältnissen (z.B. Elternzeit), geringfügig Beschäftigte und Auszubildende. Bei einer Änderung des Beschäftigungsstatus in einer laufenden Teilnahmeperiode konnte die Teilnahme ab diesem Zeitpunkt ruhen bzw. auch wieder aufleben. Teilnahmeberechtigte Mitarbeiter konnten einen Teil ihres Gehalts für Vorzugsaktien verwenden.
Die Klägerin beließ im Zeitraum 2015 bis 2018 den geldwerten Vorteil bis zum geltenden Maximalbetrag steuerfrei. Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung widersprach das Finanzamt jedoch der Steuerfreiheit.
Die Klage vor dem FG war unbegründet. Die Klägerin sei zu Recht für die nichtabgeführte Lohnsteuer in Haftung genommen worden. Der erlassene Haftungsbescheid sei auch frei von Ermessensfehlern. Die Klägerin hafte, da sie die Lohnsteuer (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) nicht einbehalten habe. Die Klägerin habe nicht allen Arbeitnehmern eine Beteiligung am Mitarbeiterbeteiligungsprogramm zugestanden.
Nach Ansicht des Gesetzgebers solle aber keine Differenzierung zwischen den Beschäftigungsgruppen erfolgen, vielmehr sollten alle Mitarbeiter gleichbehandelt werden. Zwar sei eine sachliche Differenzierung innerhalb der Personengruppen zulässig, allerdings dürfe diese nicht zum Ausschluss etwa aller Auszubildenden und geringfügig Beschäftigten führen. Die Einbeziehung ruhender Arbeitsverhältnisse sei jedoch nicht notwendig.Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 10/2024)
Wenn ein Gewerbebetrieb Grundbesitz in seinem Betriebsvermögen hält, der nicht von der Grundsteuer befreit ist, mindert sich sein für die Gewerbesteuer relevanter Gewerbeertrag um 1,2 % des Einheitswerts, der zuletzt für den Grundbesitz festgestellt worden ist. Diese pauschale Kürzung soll eine Doppelbesteuerung des Grundbesitzes mit Gewerbesteuer und Grundsteuer abmildern.
Reinen Grundstücksunternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, steht eine sogenannte erweiterte Gewerbesteuerkürzung zu: Sie können ihren Gewerbeertrag um den Teil kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt, so dass eine Doppelbesteuerung in vollem Umfang vermieden wird. Diese erweiterte Gewerbesteuerkürzung für Grundstücksunternehmen entfällt jedoch, wenn der Grundbesitz ganz oder zum Teil dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters dient.
Einen solchen Fall hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt bei einer grundstücksverwaltenden Kapitalgesellschaft angenommen, die Dachflächen ihres Grundbesitzes an eine GbR vermietete, deren Gesellschafter teilweise auch zum Gesellschafterkreis der GmbH gehörten. Die GbR erzielte gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen. Die GmbH-Gesellschafter waren an der GbR jeweils nur mit 0,3 % beteiligt.
Der BFH lehnte die erweiterte Gewerbesteuerkürzung ab und verwies darauf, dass der Grundbesitz zum Teil dem Gewerbebetrieb einzelner GmbH-Gesellschafter gedient hatte. Es genügt nach Gerichtsmeinung für den Wegfall der erweiterten Kürzung bereits, wenn nur ein Gesellschafter einer Personengesellschaft (hier: der GbR) zugleich Gesellschafter des überlassenden Grundstücksunternehmens (hier: der GmbH) ist.
Hinweis: Unerheblich war für den BFH, dass die GmbH-Gesellschafter jeweils nur mit 0,3 % an der GbR beteiligt waren. Eine Geringfügigkeitsgrenze ist nach Gerichtsmeinung nicht zu beachten, so dass bereits "Zwergenanteile" wie hier zum Entfallen der erweiterten Gewerbesteuerkürzung führen können.Information für: GmbH-Gesellschafter/-GFzum Thema: Gewerbesteuer(aus: Ausgabe 12/2022)
Grunderwerbsteuer fällt nicht nur an, wenn man - wie der Name sagt - ein Grundstück erwirbt. Vielmehr kann die Steuer auch anfallen, wenn man mindestens 95 % der Anteile an einem Unternehmen erwirbt, welches Grundbesitz hat. Wird ein grunderwerbsteuerpflichtiger Sachverhalt dann später wieder rückgängig gemacht, kann die Steuer auf Antrag aufgehoben werden. In einem vom Finanzgericht München (FG) entschiedenen Fall ging es darum, welcher Sachverhalt eigentlich rückgängig gemacht wurde - und wo genau die Steuer reduziert werden konnte.
An der Y-AG waren zunächst die Klägerin (eine GmbH) mit 94,9 % und die X-GmbH mit 5,1 % beteiligt. Am 20.12.2011 schlossen die Klägerin und die X-GmbH (Veräußerin) einen Aktienkaufvertrag über die 5,1 % an der Y-AG. Mit Rückkaufvertrag vom 10.10.2012 wurde der Verkauf dann rückabgewickelt, so dass die X-GmbH nun wieder 5,1 % der Aktien an der Y-AG hielt.
Das Finanzamt setzte zuerst Grunderwerbsteuer für den Erwerb der Anteile fest. Den Antrag auf Aufhebung der festgesetzten Steuer lehnte es wegen Nichteinhaltung der Anzeigefrist ab. Der Bescheid wurde daher bestandskräftig. Am 08.04.2014 wurde der Rückkaufvertrag wieder rückgängig gemacht. Die Klägerin zeigte das auch dem Finanzamt an, woraufhin dieses erneut Grunderwerbsteuer festsetzte.
Die dagegen gerichtete Klage vor dem FG erwies sich als unbegründet. Das Finanzamt sei bei dem Aktienrückkaufvertrag zu Recht davon ausgegangen, dass es zu einer steuerpflichtigen Vereinigung von 100 % der Anteile bei der Klägerin gekommen sei. Der Auslöser der Besteuerung sei nicht der Anteilserwerb an sich, sondern die Tatsache, dass die Klägerin durch die Übertragung mindestens 95 % der Anteile innehabe. Durch die Rückgängigmachung des Rückkaufvertrags sei die Klägerin wieder zu 100 % beteiligt gewesen.
Auch seien die Voraussetzungen für die Aufhebung der Steuer nicht erfüllt. Nach Ansicht des Gerichts stellt der Vertrag vom 10.10.2012 bereits eine Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs und damit einen Rückerwerb dar. Somit sei die "Rückgängigmachung der Rückgängigmachung" wieder als ein neuer Erwerbsvorgang zu bewerten.Information für: Unternehmerzum Thema: Grunderwerbsteuer(aus: Ausgabe 04/2024)
Wenn Wohnort und Arbeitsort weit auseinanderliegen, ist es manchmal sinnvoll, eine Zweitwohnung am Arbeitsort zu mieten. Die Kosten hierfür können teilweise als Werbungskosten berücksichtigt werden. Allerdings ist dies nicht unbegrenzt möglich, denn der Gesetzgeber hat die Unterkunftskosten auf 1.000 EUR im Monat gedeckelt. Im Streitfall stellte sich die Frage, ob auch die Kosten für einen Stellplatz den Unterkunftskosten zuzurechnen sind. Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern (FG) musste darüber entscheiden.
Der Kläger war 2019 in C tätig. Er unterhielt einen Wohnsitz in E und einen Wohnsitz in G. In G hatte er einen Pkw-Stellplatz für 60 EUR je Monat angemietet. Die dortige Wohnung befand sich zwar auf einem anderen Grundstück, war aber fußläufig erreichbar. In seiner Einkommensteuererklärung 2019 erklärte der Kläger Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit von rund 96.400 EUR. Zudem machte er Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung von ca. 42.100 EUR geltend. Darin waren unter anderem Sanierungskosten von 34.000 EUR sowie Stellplatzkosten von 720 EUR (12 x 60 EUR) enthalten. Das Finanzamt kürzte die geltend gemachten Aufwendungen jedoch auf die maximal zulässigen Unterkunftskosten von 1.000 EUR je Monat und berücksichtigte darüber hinaus Abschreibungen für die Einrichtung in Höhe von rund 430 EUR. Hiergegen wehrte sich der Kläger, denn seiner Ansicht nach waren die Stellplatzkosten von 720 EUR ebenfalls zu berücksichtigen.
Seine Klage vor dem FG war erfolgreich. Die Stellplatzkosten stellten notwendige Mehraufwendungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung dar. Sie fielen nicht unter die monatliche Begrenzung auf 1.000 EUR, da es sich nicht um Unterkunftskosten handele. Auch wenn in der Gesetzesbegründung ausgeführt werde, dass von den Unterkunftskosten auch die Stellplatzmiete erfasst sei, rechtfertige dies kein anderes Ergebnis. Im Gesetz selbst stehe es nämlich nicht. Auch das Schreiben des Bundesfinanzministeriums zu diesem Thema ändere daran nichts, da die Gerichte nicht an die Verwaltungsanweisungen gebunden seien. Die Revision wurde zugelassen.Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 04/2023)
Haben Sie schon einmal etwas vom wirtschaftlichen Arbeitgeber gehört? Der Begriff taucht vor allem im Rahmen der Mitarbeiterentsendung auf. Wirtschaftlicher Arbeitgeber ist hier nicht das Unternehmen, mit dem der Mitarbeiter einen Arbeitsvertrag hat, sondern das Unternehmen, welches dem entsendenden Unternehmen den Arbeitslohn erstattet, Letzteren also wirtschaftlich trägt. Aber reicht es schon aus, dass man eine Vergütung übernimmt, um wirtschaftlicher Arbeitgeber zu werden? Das Finanzgericht Münster (FG) hatte darüber kürzlich zu entscheiden.
Die Klägerin ist eine Holding, die unter anderem eigenes Vermögen verwaltet. Frau B aus der Schweiz war als Geschäftsführerin für sie tätig. Die Klägerin behielt für B Lohnsteuer ein. Im März 2016 wurde die X AG, deren Geschäftsanschrift der schweizerischen Wohnadresse von B entsprach, in das Handelsregister der Schweiz eingetragen. Am 22.04.2016 beendeten die Klägerin und B ihren bis dahin bestehenden Anstellungsvertrag zum 31.03.2016. Ebenfalls am 22.04.2016 schlossen die X AG und die Klägerin mit Wirkung zum 01.04.2016 einen Dienstleistungsvertrag, demzufolge die X AG der Klägerin die Dienste von B zur Verfügung stellte. Die Klägerin zahlte die dafür geschuldete Vergütung an die X AG, behielt jedoch keine Lohnsteuer für B mehr ein. Im Juni 2016 holte die Klägerin eine Anrufungsauskunft beim Finanzamt ein, ob weiterhin Lohnsteuer für B einzubehalten sei. Das Finanzamt bejahte dies, denn die Klägerin sei nunmehr wirtschaftliche Arbeitgeberin von B. Da die Klägerin dennoch keine Lohnsteuer einbehielt, wurde ein Haftungsbescheid erlassen.
Die Klage der Holding vor dem FG hatte Erfolg. Die Klägerin wurde zu Unrecht als Haftungsschuldnerin für Lohnsteuer in Anspruch genommen. Sie sei zum einen nicht zivilrechtliche Arbeitgeberin der B gewesen. Denn zwischen ihr und B habe kein Beschäftigungsverhältnis bestanden. Ein Unternehmen könne dennoch wirtschaftlicher Arbeitgeber sein, wenn es den Arbeitslohn für die ihm geleistete Arbeit wirtschaftlich trage. Die Lohnzahlung müsse dafür nicht im eigenen Namen und für eigene Rechnung erfolgen. Doch auch das sei hier nicht der Fall gewesen. Es habe sich nicht um eine Entsendung zwischen verbundenen Unternehmen gehandelt. Nur B sei an der X AG als (einzige) Aktionärin beteiligt gewesen, die Klägerin hingegen nicht. Es habe lediglich ein Anstellungsverhältnis zwischen B und der X AG bestanden, für die die Arbeitsleistungen erbracht wurden. Anhand der Gegebenheiten des Streitfalls konnte das FG nicht feststellen, dass die Klägerin den von der X AG an B gezahlten Arbeitslohn wirtschaftlich getragen hatte.Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 10/2023)
Gute Nachrichten für Ruheständler: Die Renten in den alten und neuen Bundesländern steigen zum 01.07.2024 um 4,57 % an. Die Rentenanpassung liegt damit im dritten Jahr in Folge oberhalb von 4 % - und damit deutlich über der Inflationsrate. Für eine Standardrente (durchschnittlicher Verdienst und 45 Beitragsjahre) bedeutet die Rentenanpassung einen Anstieg um 77,40 EUR im Monat.
Hinweis: Nachdem im Jahr 2023 der aktuelle Rentenwert Ost aufgrund der höheren Lohnsteigerung in den neuen Bundesländern bereits den West-Wert erreicht hat, erfolgt die Anpassung der Renten nun zum ersten Mal bundeseinheitlich.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales weist darauf hin, dass die Anhebung durch den starken Arbeitsmarkt und gute Lohnabschlüsse möglich wurde. Die für die Rentenanpassung relevante Lohnsteigerung beträgt 4,72 %. Sie basiert auf der vom Statistischen Bundesamt gemeldeten Lohnentwicklung nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR). Darüber hinaus wird die beitragspflichtige Entgeltentwicklung der Versicherten berücksichtigt, die für die Einnahmesituation der gesetzlichen Rentenversicherung entscheidend ist. Neben der Lohnentwicklung wird bei der Anpassung der Renten auch die Entwicklung des zahlenmäßigen Verhältnisses von Rentenbeziehern zu Beitragszahlern berücksichtigt (sog. Nachhaltigkeitsfaktor).Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 06/2024)
Das Homeoffice ist für Beschäftigte vieler Branchen mittlerweile nicht mehr wegzudenken. Herrscht in den eigenen vier Wänden jedoch ein Platzproblem und ist die Arbeit am Küchentisch nicht mehr praktikabel, rücken ganz neue Überlegungen in den Fokus: Warum nicht ein Homeoffice im Garten errichten? Wer über einen eigenen Garten verfügt und dort in einem Gartenhaus oder Bauwagen sein Büro einrichtet, findet schließlich dort seine Ruhe, zusätzlichen Platz und sogar eine deutlichere Trennung vom Privatbereich vor.
Steuerlich interessant ist diese Idee vor allem für Erwerbstätige, die zu Hause den Mittelpunkt ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit haben (z.B. Journalisten oder IT-Fachleute), denn sie können die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer unbegrenzt von der Steuer absetzen. Das bedeutet, dass sie die Anschaffungs- und Herstellungskosten für Gartenhaus & Co. steuermindernd geltend machen können: Während die Kosten für einen beruflich genutzten Bauwagen über zwölf Jahre abgeschrieben werden können, lässt sich ein Gartenhaus über 33,3 Jahre abschreiben, sofern es als Immobilie gilt. Bei einer Einordnung als Schuppen ist eine Abschreibung über 16 Jahre möglich.
Erwerbstätige, deren Tätigkeitsmittelpunkt außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers liegt, können ihre Raumkosten ab 2023 nur noch im Wege der Homeoffice-Pauschale abziehen. Diese wurde auf 6 EUR pro Arbeitstag (maximal 1.260 EUR pro Jahr) erhöht. Tatsächliche Kosten, wie für die Errichtung eines Gartenhauses, können bei Inanspruchnahme der Homeoffice-Pauschale aber nicht abgesetzt werden.
Hinweis: Wer sich sein Homeoffice in einem Gartenhaus einrichten will, sollte beachten, dass ein solches Bauwerk auch bei geringer Größe genehmigungspflichtig sein kann. Vor dem Bau eines Gartenhauses zu Homeoffice-Zwecken sollten sich Arbeitnehmer deshalb mit dem zuständigen Bauamt abstimmen.Information für: Freiberuflerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 11/2023)