Staatsschulden in Deutschland: Pro-Kopf-Verschuldung steigt auf 28.943 EUR
Arbeitgeber können ihrer Belegschaft geldwerte Zusatzleistungen gewähren, die im Gegensatz zum regulären Arbeitslohn steuerlich begünstigt oder sogar komplett steuerfrei sind. Ein beliebtes Modell ist dabei mittlerweile die Überlassung von sogenannten Jobrädern (meist E-Bikes) an Arbeitnehmer. Steuerlich ist es aber ein Unterschied, ob der Arbeitgeber das Fahrrad als Gehaltsextra (on top) oder im Rahmen einer Entgeltumwandlung (gegen Kürzung des regulären Bruttolohns) anbietet. Die Varianten im Überblick:
Jobrad als Gehaltsextra: Bei diesem Modell gehört das Dienstrad dem Arbeitgeber und wird dem Arbeitnehmer unentgeltlich und zusätzlich zu dessen regulärem Gehalt zur Verfügung gestellt. Kauft der Arbeitgeber das Fahrrad, kann er es über sieben Jahre abschreiben. Alternativ kann er das Dienstrad leasen. Damit es für den Mitarbeiter steuerfrei bleibt, muss der Arbeitgeber die monatlichen Leasingraten zu 100 % übernehmen. Der Arbeitgeber spart auf diese Art und Weise zum einen Lohnnebenkosten, zum anderen kann er seine Leasing- und Versicherungsraten sowie Inspektions- und Wartungsgebühren als Betriebsausgaben absetzen. Der Mitarbeiter kann das Fahrrad in diesem Fall nicht nur dienstlich, sondern auch privat steuerfrei nutzen. Diese Regelung gilt seit dem 01.01.2019 und endet am 31.12.2030.
Jobrad-Leasing per Gehaltsumwandlung: Sofern der Arbeitgeber das Jobrad nicht kostenlos überlässt und der Mitarbeiter für die Leasingraten selbst aufkommt, gewährt der Gesetzgeber für die private Nutzung Steuervorteile. Bei dieser Variante hat der Arbeitgeber mit einer Fahrradleasingfirma einen Rahmenvertrag geschlossen. Die monatliche Leasingrate wird vom Bruttolohn des Mitarbeiters einbehalten. Es fallen keine Lohnsteuer und Sozialabgaben auf die Leasingraten an, zudem wird das zu versteuernde Einkommen um diese Raten reduziert. Die Kosten für das Jobrad fallen für den Beschäftigten netto deutlich geringer aus, normalerweise betragen sie nicht einmal die Hälfte der Leasingrate.
Gegenüber einem Privatkauf kommt der Beschäftigte also besser weg. Außerdem muss der Kaufpreis nicht auf einen Schlag entrichtet werden und oftmals steuert der Arbeitgeber einen kleinen Zuschuss bei. Als Ausgleich für die Entgeltumwandlung in einen Sachbezug muss der Beschäftigte aber einen geldwerten Vorteil für die Dauer des Leasings versteuern; dieser ist wie bei einem Dienstwagen mit 1 % des Bruttolistenpreises anzusetzen, seit dem 01.01.2020 werden aber anstatt der 100 % nur 25 % des Bruttolistenpreises als Bemessungsgrundlage herangezogen. Diese Sonderregelung endet ebenfalls am 31.12.2030.
Jobrad-Kauf nach Leasingende: Typische Leasingverträge laufen 36 Monate, nach Ablauf der Leasinglaufzeit kann der Arbeitnehmer das Jobrad in der Regel zu einem günstigen Preis kaufen. Hierbei fallen wiederum nur Steuern an, wenn der Restkaufpreis weniger als 40 % des Bruttolistenneupreises beträgt. Alternativ kann das alte Fahrrad nach drei Jahren zurückgegeben und ein neues geleast werden. Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 07/2024)
Eltern steht für ein behindertes Kind auch über dessen 25. Geburtstag hinaus ein Kindergeldanspruch zu, sofern die Behinderung vor Erreichen dieser Altersgrenze eingetreten ist und das Kind wegen seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. In diesen Fällen wird das Kindergeld bis an das Lebensende des Kindes bzw. der Eltern gezahlt ("ewiger" Kindergeldanspruch).
Ist ein volljähriges behindertes Kind aufgrund gerichtlicher Anordnung in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht, stellt sich die Frage, ob letztlich die Behinderung oder der Freiheitsentzug dafür ursächlich ist, dass das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Der Bundesfinanzhof (BFH) ist dieser Frage nun in einem Fall nachgegangen, in dem einem volljähriger Sohn aufgrund einer Schizophrenie noch vor seinem 25. Geburtstag ein Grad der Behinderung von 80 (mit dem Merkmal "H" für Hilflosigkeit) zuerkannt worden war. Wegen verschiedener Gewaltausbrüche war er auf gerichtliche Anordnung hin in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden. Die Familienkasse erkannte der Mutter den Kindergeldanspruch ab dem 18. Geburtstag des Kindes ab und verwies darauf, dass die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt nicht auf der Behinderung beruhe, sondern auf der Unterbringung in der forensischen Psychiatrie und der dadurch eingetretenen Freiheitsbeschränkung.
Der BFH gestand der Mutter jedoch den behinderungsbedingten Kindergeldanspruch zu und urteilte, dass die Behinderung nach wie vor ursächlich für die fehlende Fähigkeit zum Selbstunterhalt war. Zwar entfällt der Kindergeldanspruch für behinderte Kinder, die sich in Strafhaft befinden oder wegen einer Straftat mit Freiheitsstrafe in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht sind. Hiervon abzugrenzen sind nach Gerichtsmeinung aber Fälle, in denen ein Strafgericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet hat. Im vorliegenden Fall sah der BFH die gerichtlich angeordnete Unterbringung nicht als eine die Behinderung "überholende Ursache" an. Entscheidungserheblich war, dass das Kind bereits vor seiner Einweisung wegen seiner schweren seelischen Behinderung außerstande gewesen war, sich selbst zu unterhalten. Die Behinderung blieb also die wesentliche Ursache für die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 08/2024)
Unternehmer unterliegen umsatzsteuerlich im Regelfall der sogenannten Sollbesteuerung, so dass die Umsatzsteuer auf ihre Umsätze bereits mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums entsteht, in dem sie ihre Leistungen ausführen. Unerheblich ist bei dieser Besteuerung nach vereinbarten Entgelten, ob der Unternehmer das Entgelt von seinem Kunden bereits erhalten hat. Er muss die Umsatzsteuer also vorfinanzieren, wenn der Geldeingang nicht zeitgleich mit der Leistungserbringung erfolgt, dies strapaziert seine Liquidität.
Um diesem Problem aus dem Weg zu gehen, kann das Finanzamt einem Unternehmer auf Antrag gestatten, die Umsatzsteuer nach tatsächlich vereinnahmten Entgelten zu berechnen (sogenannte Istbesteuerung). In diesem Fall entsteht die Umsatzsteuer erst mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem der Unternehmer die Entgelte vereinnahmt hat. Wann genau dieser Zeitpunkt im Falle einer Überweisung anzunehmen ist, hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) näher untersucht.
Im zugrunde liegenden Fall stritt ein Unternehmer (Istversteuerer) mit seinem Finanzamt um die Frage, ob ein vereinnahmtes Entgelt 2019 oder 2020 zu versteuern war. Der strittige Umsatz war von einem Kunden per Überweisung gezahlt worden. Während die Wertstellung (Valutierung) rückwirkend zum 31.12.2019 erfolgt war, war der Betrag erst am 02.01.2020 auf dem Girokonto des Unternehmers gebucht worden. Das Finanzamt ging von einer Vereinnahmung im Jahr 2019 aus und berücksichtigte den Umsatz somit im Umsatzsteuerbescheid dieses Jahres.
Der Unternehmer klagte dagegen nun mit Erfolg. Der BFH entschied, dass ein Entgelt auch dann erst im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Girokonto des Zahlungsempfängers als vereinnahmt gilt, wenn die Wertstellung (Valutierung) bereits zu einem früheren Zeitpunkt wirksam wurde. Die Bundesrichter erklärten, dass eine Vereinnahmung im Sinne der Istbesteuerung erfordert, dass der Unternehmer über die Gegenleistung für seine Leistung wirtschaftlich verfügen kann; dies ist erst bei Gutschrift auf seinem Girokonto der Fall. Die Wertstellung (Valutierung) hingegen gibt nur den Zeitpunkt an, zu dem der gebuchte Betrag zinswirksam wird - eine wirtschaftliche Verfügbarkeit geht damit noch nicht einher.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 02/2024)
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sein Anwendungsschreiben zum Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) finalisiert. Es äußert sich unter anderem zur Ermittlung der Vorsteuerquote bei gemischten Leistungsbezügen und zur Anwendung eines pauschalen Vorsteuersatzes bei kleineren juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR). Das finale Schreiben entspricht im Wesentlichen dem Entwurf aus Oktober 2022, enthält jedoch redaktionelle Änderungen und weitere Klarstellungen.
Seit dem Steueränderungsgesetz 2015, welches § 2 Abs. 3 UStG aufhob und § 2b UStG einführte, gab es fortlaufend neue Übergangsregelungen. Anfangs ermöglichte es § 27 Abs. 22 UStG jPöR, das bisherige Recht für Leistungen bis zum 31.12.2020 weiterhin anzuwenden. Das Corona-Steuerhilfegesetz ergänzte dies um § 27 Abs. 22a UStG für Leistungen bis zum 31.12.2022. Das Jahressteuergesetz 2022 verlängerte die Übergangsfrist dann bis zum 31.12.2024, während der Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2024 nun eine weitere Verlängerung bis zum 31.12.2026 vorsieht.
Das BMF führt aus, dass für den Vorsteuerabzug von jPöR zunächst und vorrangig die allgemeinen Regelungen - wie etwa die Direktzuordnung und die sachgerechte Vorsteueraufteilung - anzuwenden sind. Dafür ist zwischen unternehmerischer (wirtschaftlicher) und nichtunternehmerischer Betätigung zu unterscheiden.
Die Finanzverwaltung befasst sich auch mit Vereinfachungsregelungen beim Vorsteuerabzug für teilunternehmerische Leistungsbezüge. Die Ermittlung der Vorsteuerbeträge bei gemischt genutzten Eingangsleistungen der öffentlichen Hand gestaltet sich oft aufgrund ihrer vielfältigen Tätigkeitsfelder und dezentralen Struktur schwierig. Das soll durch einen Einnahmeschlüssel vereinfacht werden.
Dies betrifft den Vorsteuerabzug aus teilunternehmerisch genutzten
einheitlichen Gegenständen wie Grundstücken und Sachanlagen (bei mindestens 10%iger unternehmerischer Nutzung),
sonstigen Leistungen wie Handwerker- und Beratungsleistungen,
Verbrauchsmaterialien wie Büromaterial und Betriebsstoffen.
Für jPöR mit geringem unternehmerischen Anteil (steuerpflichtige Umsätze bis 45.000 EUR im Vorjahr) sieht das BMF eine Sonderregelung mit einem pauschalen Vorsteuersatz vor, der ausgabenseitig ermittelt wird. Zusätzlich enthält das Schreiben Hinweise zur Vorgehensweise bei Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften Bund und Länder.
Hinweis: Die Vereinfachungsregelungen gelten erstmals für Besteuerungszeiträume, in denen die jPöR die Neuregelungen nach § 2b UStG erstmalig anwendet.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 09/2024)
Drei Viertel aller Einbrecher benötigen nur einen Schraubenzieher, um Fenster oder Türen im Handumdrehen auszuhebeln. Ein effektiver Schutz gegen ungebetenen Besuch bieten daher einbruchhemmende Fenster, Terrassentüren und Eingangstüren mit einer hohen Widerstandsklasse. Auch Nachrüstsysteme wie Pilzkopfverriegelungen für Fenster sowie Querriegel- oder Panzerschlösser für Türen können Einbrüche verhindern.
Wer seine eigenen vier Wände einbruchsicherer macht, kann die hierbei entstehenden Handwerkerkosten in seiner Einkommensteuererklärung absetzen. Der Fiskus erkennt Handwerkerleistungen im Privathaushalt mit bis zu 6.000 EUR pro Jahr an und zieht diese mit 20 % von der tariflichen Einkommensteuer ab. Der Steuerbonus gilt allerdings nur für die reinen Lohnkosten (samt Anfahrts-, Maschinen-, Entsorgungs- und Verbrauchsmittelkosten) und nicht für die Kosten des Materials. Die Umsatzsteuer, die anteilig auf die Lohnkosten entfällt, kann ebenfalls als Handwerkerleistung abgesetzt werden. Es ist daher wichtig, dass die begünstigten Aufwendungen separat in der Handwerkerrechnung ausgewiesen sind. Ist dies nicht der Fall, sollten Auftraggeber den Handwerksbetrieb auffordern, die Rechnung nachträglich aufzuschlüsseln.
Hinweis: Die Finanzämter gewähren den Steuerbonus nur für Handwerkerleistungen, für die eine Rechnung vorliegt und die unbar (z.B. per Überweisung) gezahlt worden sind. Barzahlung ist nicht erlaubt.
Steuerlich begünstigt sind nicht nur die Nachrüstung von Fenstern und Türen, sondern auch die Kosten für den Einbau einbruchhemmender Rollläden und Garagentore, die Vergitterung von Kellerschächten und das Anbringen von Bewegungsmeldern, Videoüberwachungskameras und Alarmanlagen.
Wer in Einbruchschutz investieren will, sollte prüfen, ob hierfür zinsgünstige Kredite von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) genutzt werden können. Das Programm Einbruchschutz ist zwar 2022 ausgelaufen, es können aber auch andere Programme wie "Altersgerecht Umbauen" oder "Energieeffizient Sanieren" für Maßnahmen des Einbruchschutzes genutzt werden, denn entsprechende Türen und Fenster erhöhen nicht nur die Sicherheit, sondern sorgen gleichzeitig für eine verbesserte Wärmedämmung.
Bei Sanierungen und Modernisierungen lassen sich sogar verschiedene KfW-Programme miteinander kombinieren. Ein Beispiel für die Verknüpfung von altersgerechtem Wohnen mit Einbruchschutz ist der Umbau der Terrasse, so dass sie barrierefrei genutzt werden kann. Bei dieser Gelegenheit kann dann die alte Terrassentür gegen eine neue einbruchhemmende ausgetauscht werden.
Hinweis: KfW-Förderungen dürfen allerdings nicht gemeinsam mit Steuervorteilen genutzt werden. Es sollte daher vorab durchgerechnet werden, welche Vergünstigung vorteilhafter ist.Information für: Hausbesitzerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 03/2024)
Das Statistische Bundesamt (Destatis) hat ermittelt, dass der Staat zum Jahresende 2023 mit 2.445,1 Mrd. EUR verschuldet war - dies entspricht einer Pro-Kopf-Verschuldung in Deutschland von 28.943 EUR und damit 778 EUR mehr als Ende 2022.
Gegenüber dem Jahresende 2022 stieg die öffentliche Verschuldung zum Jahresende 2023 um 3,3 % oder 77,1 Mrd. EUR, dies war erneut der höchste nationale Schuldenstand, der am Ende eines Jahres in der Schuldenstatistik gemessen worden ist. Der Zuwachs kam durch Schuldenanstiege beim Bund und bei den Gemeinden sowie bei der Sozialversicherung zustande, während die Länder Schulden abbauen konnten.
Bei den Ergebnissen ist zu beachten, dass vor dem Hintergrund der Einführung des Deutschlandtickets ab dem Berichtsjahr 2023 die Schulden aller öffentlich bestimmten Verkehrsunternehmen im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) in die Berechnung des öffentlichen Schuldenstandes einbezogen wurden. Ohne Einbezug der neu in die Statistik aufgenommenen ÖPNV-Unternehmen wäre der Schuldenstand Ende 2023 mit 2.435,4 Mrd. EUR um 9,8 Mrd. EUR niedriger ausgefallen und hätte pro Kopf "nur" 28.827 EUR betragen.
Der Bund war Ende 2023 mit 1,696,3 Mrd. EUR verschuldet. Der Schuldenstand stieg damit gegenüber dem Jahresende 2022 um 75,9 Mrd. EUR bzw. 4,7 %. Die Schulden der Länder sanken im Vorjahresvergleich um 12,7 Mrd. EUR bzw. 2,1 % auf 594,2 Mrd. EUR.Information für: allezum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 10/2024)
Die Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) enthält eine Steuerbefreiung für Umsätze aus Vermietung und Verpachtung von Grundstücken. Selbiges sieht auch das deutsche Umsatzsteuergesetz (UStG) in § 4 Nr. 12 Satz 1 vor. Gemäß der MwStSystRL ist die Vermietung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen von der Steuerbefreiung ausgeschlossen. Auch dies wurde im deutschen UStG in § 4 Nr. 12 Satz 2 umgesetzt. Danach sind die Vermietung und die Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), nicht steuerfrei. Das gilt auch dann, wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind.
Im Streitfall vermietete der Kläger im Rahmen eines langfristigen Pachtvertrags ein Stallgebäude zur Putenaufzucht mit auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen, die speziell der Aufzucht der Tiere dienten. Laut Pachtvertrag erhielt der Kläger ein einheitliches Entgelt für die Überlassung des Zuchtstalls sowie der Vorrichtungen und Maschinen. Er behandelte die Verpachtung als einheitliche Leistung und somit insgesamt als umsatzsteuerfrei. Das Finanzamt hingegen war der Ansicht, dass die Pacht zu 20 % auf eine umsatzsteuerpflichtige Verpachtung von Betriebsvorrichtungen entfalle und insoweit umsatzsteuerpflichtig sei.
Die dagegen gerichtete Klage vor dem Finanzgericht (FG) hatte zunächst Erfolg. Das FG sah hier eine vollständig steuerfreie Leistung, da die Überlassung von Vorrichtungen eine Nebenleistung zur Überlassung des Zuchtstalls sei und ebenso wie diese steuerfrei sein müsse. Nach Revision des Finanzamts rief der Bundesfinanzhof (BFH) den Europäischen Gerichtshof (EuGH) an.
Der EuGH stellt klar, dass wenn die Vermietung von Betriebsvorrichtungen eine Nebenleistung zu einer Hauptleistung der Verpachtung eines Gebäudes sei, die im Rahmen eines zwischen denselben Parteien geschlossenen steuerbefreiten Pachtvertrags erbracht werde, und diese Leistungen wirtschaftlich eine einheitliche Leistung bildeten, keine Steuerpflicht nach der MwStSystRL bestehe. Das gelte, wenn mehrere Einzelleistungen oder Handlungen des Steuerpflichtigen für den Vertragspartner so eng miteinander verbunden seien, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung darstellten, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre. Das FG hat nun zu bestimmen, ob es sich bei den Leistungen, die eine solche wirtschaftlich einheitliche Leistung bilden, um eine Hauptleistung oder eine Nebenleistung handelt.
Hinweis: Es bleibt abzuwarten, wie der BFH und die Finanzverwaltung auf das Urteil reagieren werden.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 08/2023)
Auch wenn die entsprechende Steuererklärung erst im Jahr 2023 einzureichen ist: In den letzten Wochen des alten Jahres können Steuerzahler noch ein paar wichtige Weichen stellen, um ihre Einkommensteuerbelastung für 2022 zu senken:
Werbungskosten: Jedem Arbeitnehmer steht eine Werbungskostenpauschale zu, die das Finanzamt automatisch vom Arbeitslohn abzieht. Für das Jahr 2022 hat der Steuergesetzgeber die Pauschale rückwirkend von 1.000 EUR auf 1.200 EUR angehoben. Macht der Arbeitnehmer jedes Jahr konstant berufliche Kosten bis zur Höhe der Pauschale geltend, erzielt er keinen steuerlichen Mehrwert, da die Pauschale ohnehin gewährt wird. Es lohnt sich daher häufig, berufliche Kosten jahresweise zusammenzuballen, damit die 1.200-EUR-Grenze in einem Jahr übersprungen wird und in einem anderen Jahr dann der Pauschbetrag greift. Steuerzahler sollten noch vor Jahresende zusammenrechnen, ob ihre tatsächlich angefallenen Werbungskosten für 2022 den Pauschbetrag bereits erreicht haben bzw. übersteigen. Zu den Werbungskosten zählen die Pendlerpauschale von 0,30 EUR je Entfernungskilometer (ab dem 21. Kilometer: 0,38 EUR), die Kosten für Arbeitsmittel, Berufskleidung und Fortbildungen sowie Gewerkschaftsbeiträge. Auch die Homeoffice-Pauschale von 5 EUR pro Tag im Homeoffice (maximal 600 EUR pro Jahr) sollte nicht vergessen werden. Sind alle Kosten zusammengerechnet höher als der Pauschbetrag, können vor dem Jahreswechsel noch schnell beruflich veranlasste Anschaffungen getätigt und beispielsweise Computer, Schreibtisch oder Bürostuhl gekauft werden. Arbeitsmittel dürfen sogar "auf einen Schlag" im Zahlungsjahr abgesetzt werden, wenn sie nicht mehr als 800 EUR netto (952 EUR brutto) gekostet haben.
Außergewöhnliche Belastungen: Selbst getragene Kosten für ärztliche Behandlungen, Krankenhausaufenthalte, Medikamente und Brillen können als außergewöhnliche Belastungen abgerechnet werden. Bevor sich die Kosten steuermindernd auswirken, bringt das Finanzamt aber eine sogenannte zumutbare Belastung in Abzug. Weil die zumutbare Belastung jedes Jahr aufs Neue übersprungen werden muss, sollten Steuerzahler ihre Krankheitskosten - genau wie Werbungskosten - möglichst jahresweise zusammenballen, um einen steueroptimalen Abzug zu erreichen. Zwar ist in der Regel nicht planbar, wann Krankheitskosten anfallen, ein paar Einflussmöglichkeiten haben Steuerzahler aber schon: Zunächst sollten sie sämtliche Krankheitskosten zusammenrechnen, die im Jahr 2022 bereits angefallen sind. Ergibt die Berechnung, dass die zumutbare Belastung für das Jahr bereits überschritten ist, können Steuerzahler noch schnell nachlegen und beispielsweise noch eine Brille kaufen. Ergibt die überschlägige Berechnung, dass 2022 bisher nur wenige oder noch gar keine außergewöhnlichen Belastungen angefallen sind, kann es sinnvoll sein, absehbare Kosten auf 2023 zu verschieben.
Handwerkerleistungen: Private Haushalte dürfen Lohnkosten für Handwerker mit 20 % von der tariflichen Einkommensteuer abziehen. Das Finanzamt erkennt Lohnkosten bis 6.000 EUR pro Jahr an, der Steuerbonus beträgt also maximal 1.200 EUR. Eine Steuerersparnis kurz vor Jahresende ist drin, wenn Steuerzahler die Höchstbeträge für 2022 noch nicht komplett ausgeschöpft haben. In diesem Fall können sie vor Silvester noch offene Handwerkerrechnungen begleichen oder ausstehende Reparaturen in Auftrag geben und bezahlen. Sind die Höchstbeträge für 2022 bereits voll ausgeschöpft, sollten die Kosten möglichst auf das nächste Jahr verschoben werden. Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 12/2022)
Ab September 2022 wurde die Energiepreispauschale (EPP) als Kompensation für die hohen Energiekosten an die Bürger ausgezahlt. Von der Einmalzahlung in Höhe von 300 EUR profitierten Arbeitnehmer, Selbständige, Pensionäre und Rentner. Der Wermutstropfen: Die Pauschale muss versteuert werden - bei Arbeitnehmern und Pensionären als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, bei Selbständigen und Rentnern als sonstige Einkünfte. Schon früh mehrten sich in der Fachwelt die Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Besteuerung. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. hatte bereits im April 2022 gefordert, von der Besteuerung der EPP abzusehen. Der Verband kritisierte, dass der Zuschuss einer Einkommensart des Einkommensteuergesetzes zugeordnet wird.
Nun kommt weitere Bewegung in die Sache: Beim Finanzgericht Münster ist eine Klage zur Rechtmäßigkeit der Besteuerung der EPP anhängig (Az. 14 K 1425/23 E). Das Verfahren betrifft die EPP I, die an Erwerbstätige ausgezahlt wurde. Die Besteuerung der EPP II, die an Rentner und Versorgungsempfänger gezahlt wurde, wird mittlerweile vom Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern überprüft (Az. 3 K 231/23).
Hinweis: Sofern möglich, sollten Steuerbescheide zur Frage der Besteuerung der EPP verfahrensrechtlich offengehalten werden. Dies kann über einen Einspruch erfolgen, mit dem beim Finanzamt das Ruhen des Verfahrens beantragt wird. Zwar besteht ein Anspruch auf Ruhendstellung erst, wenn ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof oder Bundesverfassungsgericht anhängig ist. Aufgrund der Breitenwirkung der genannten finanzgerichtlichen Verfahren können die Finanzämter aber angehalten sein, entsprechende Einspruchsverfahren aus Zweckmäßigkeitsgründen ruhend zu stellen, so dass Einspruchsführer gleichermaßen von einer späteren, für sie günstigen Rechtsprechung im eigenen Fall profitieren können.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 04/2024)
Für den Besuch einer öffentlichen Schule müssen in Deutschland keine Schulgebühren gezahlt werden. Jedoch gibt es auch alternative Schulformen, für die dann Schulgeld anfallen kann. Bis zu 30 % dieses Schulgeldes können in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben abgezogen werden, maximal jedoch 5.000 EUR pro Jahr und Kind. Dies gilt nicht nur für in Deutschland, sondern auch für eine Schule im Ausland gezahltes Schulgeld. Hier sind allerdings weitere Voraussetzungen zu beachten. Im Streitfall musste das Finanzgericht Köln (FG) darüber entscheiden, ob diese Voraussetzungen vorlagen.
Im zugrundeliegenden Fall lebten der Kläger und seine Frau A bis einschließlich 2017 in Malaysia und kehrten Mitte 2017 nach Deutschland zurück. Der Kläger erzielte in 2017 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Die in 2008 geborene Tochter B des Klägers lebt mit ihrer Mutter C in Laos. Sie besucht dort seit 2012 die D-Schule: eine internationale Schule, die vom Erziehungsministerium der Demokratischen Volksrepublik Laos lizenziert ist, nach britischem Cambridge-Schulsystem lehrt und insofern dem National Curriculum of England und dem International Primary Curriculum folgt. Das hierfür angefallene Schulgeld machte der Kläger in Höhe von 3.668 EUR als Sonderausgabe in seiner Steuererklärung geltend. Das Finanzamt verwehrte ihm jedoch den Abzug.
Die dagegen gerichtete Klage vor dem FG war unbegründet. Schulgeld könne teilweise als Sonderausgabe berücksichtigt werden, wenn - unter anderem - der Steuerpflichtige für das Kind einen Kinderfreibetrag erhalte und die Schule sich in einem EU-/EWR-Staat befinde. Im Sachverhalt liege die Schule jedoch in einem Drittland. Somit seien die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nicht erfüllt. Auf den erreichbaren Schulabschluss komme es dabei nicht an. Des Weiteren handle es sich bei der D-Schule um keine sogenannte "Deutsche Schule", denn sie habe keinen Bezug zum deutschen Schul- und Bildungssystem und biete auch keinen deutschsprachigen Unterricht an. Eine Rechtsfortbildung über den Wortlaut hinaus komme nicht in Betracht, da der Gesetzgeber die Schulen in Drittländern bewusst ausgeschlossen habe. Auch ein Abzug als außergewöhnliche Belastung komme nicht in Betracht, da Ausbildungsunterhalt kein atypischer, außergewöhnlicher Unterhaltsaufwand sei.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 04/2023)
Vielen Rentenempfängern, die wegen ihrer geringen Rente einen Grundrentenzuschlag erhalten, bringt der Steuerbescheid 2021 und 2022 eine teure Überraschung: Das Finanzamt berechnet Steuern auf den Zuschlag, obwohl dieser rückwirkend ab dem 01.01.2021 steuerfrei ist. Ursache hierfür ist, dass die Deutsche Rentenversicherung die maßgebenden elektronischen Daten Anfang 2023 noch nicht korrekt an das Finanzamt melden konnte, da die Steuerfreiheit erst Ende 2022 (mit dem Jahressteuergesetz 2022) beschlossen wurde. Zwar wird die Rentenversicherung die falsch übermittelten Daten korrigieren, dennoch belasten diese erst einmal die Haushaltskasse von Ruheständlern - insbesondere, wenn diese ohnehin wenig Rente haben.
Hinweis: In Deutschland erhalten rund 1,1 Millionen Menschen den Grundrentenzuschlag zu ihrer gesetzlichen Rente. Langjährig Versicherte, die gearbeitet, wenig verdient, Kinder erzogen, Angehörige gepflegt und regelmäßig Rentenbeiträge gezahlt haben, sollen durch den Zuschlag eine existenzsichernde Rente erhalten. Die Deutsche Rentenversicherung ermittelt von sich aus, wer Anspruch darauf hat. Ein Antrag ist nicht erforderlich.
Welche Beträge von der Rentenversicherung an die Finanzämter gemeldet wurden, lässt sich der "Information über die Mitteilung an die Finanzverwaltung" für das jeweilige Jahr entnehmen, der sogenannten Rentenbezugsmitteilung. Wer im Jahr 2021 bzw. 2022 den Grundrentenzuschlag erhalten hat, kann so prüfen, ob in dem gemeldeten Rentenbetrag der Bruttojahresrente fälschlicherweise auch der gezahlte Grundrentenzuschlag enthalten ist. Korrekt ist die Rentenbezugsmitteilung, wenn der steuerfreie Zuschlag gesondert ausgewiesen wird. Es empfiehlt sich, in der Steuererklärung ergänzende Angaben zu machen und darauf hinzuweisen, dass die Grundrentenzuschläge nicht zu versteuern sind.
Hinweis: Sind die Bescheide bereits ergangen und ist der Grundrentenzuschlag darin fälschlicherweise besteuert worden, müssen betroffene Ruheständler jedoch keinen Einspruch einlegen, da das Finanzamt den Steuerbescheid automatisch korrigiert, sobald die Rentenversicherung die korrigierten Daten übermittelt hat. Eine Bescheidänderung kann verfahrensrechtlich auch nach Ablauf der Einspruchsfrist erfolgen, da die Abgabenordnung hierfür eine spezielle Korrekturnorm zu Fällen der Datenübermittlung durch Dritte vorsieht.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 10/2023)
Haben Sie schon einmal etwas von der Erbfallkostenpauschale gehört? Erbfallkosten sind Kosten, die zum Beispiel für die Beerdigung oder die Abwicklung des Nachlasses anfallen. Für diese Kosten kann man eine Pauschale in Höhe von 10.300 EUR geltend machen, und zwar auch dann, wenn man tatsächlich geringere Kosten hat. Es muss nichts nachgewiesen werden. In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Niedersachsen (FG) wollte eine Vermächtnisnehmerin die Erbfallkostenpauschale geltend machen. Fraglich war, ob das Finanzamt diese zu Recht versagt hatte.
Die Klägerin hatte eine Tante in Großbritannien, welche verstarb. Vor Abzug der Kosten betrug der Wert des Nachlasses 247.605 £. Erbe war der Bruder der Verstorbenen. Die Erblasserin hatte verfügt, dass die Klägerin aus dem Nachlass 50.000 £ erhält. Letztere hatte für die Erlangung des Erwerbs Kosten für eine Beglaubigung und für Porto getragen. Das Finanzamt berücksichtigte diese insgesamt 13,20 EUR als Nachlassverbindlichkeiten, nicht jedoch die von der Klägerin zusätzlich geltend gemachte Erbfallkostenpauschale.
Die Klage vor dem FG hatte teilweise Erfolg. Nach dem Gesetz gilt als steuerpflichtiger Erwerb die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist. Die Erbfallkostenpauschale kann auch von Vermächtnisnehmern in Anspruch genommen werden. Allerdings steht der Pauschbetrag der Klägerin nicht in voller Höhe zu. Er ist nur anteilig in der quotalen Höhe des Vermächtnisses zur gesamten Erbmasse zu berücksichtigen. Die Erbfallkostenpauschale ist nämlich für jeden Erbfall nur einmal in Höhe von insgesamt 10.300 EUR zu gewähren. Bei mehreren Erwerbern muss daher eine Aufteilung erfolgen - nach Ansicht des Senats in Höhe der Quote des zugeflossenen Vermögens zum Gesamtnachlass. Die Gewährung des vollen Pauschbetrags würde zu einer Überbegünstigung führen, da ein Teil des Nachlasses in Deutschland nicht steuerpflichtig ist. Eine lediglich quotale Berücksichtigung führt aber nach Ansicht des Gerichts auch nicht zu einer Benachteiligung der Klägerin.Information für: allezum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer(aus: Ausgabe 11/2023)
Nach langem Tauziehen in der Politik ist nun das Wachstumschancengesetz beschlossene Sache - der Bundesrat hat am 22.03.2024 dem Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses zugestimmt. Die wichtigsten Neuerungen, speziell aus der Sicht von Einkommensteuerzahlern, im Überblick:
Degressive Abschreibung: Für neue Wohngebäude wird eine degressive Abschreibung in Höhe von 5 % eingeführt. Diese kann genutzt werden, wenn der Baubeginn des Wohngebäudes zwischen dem 01.10.2023 und dem 30.09.2029 liegt. Beim Erwerb einer Immobilie muss der Kaufvertrag zwischen dem 01.10.2023 und dem 30.09.2029 rechtswirksam geschlossen und die Immobilie bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung erworben werden. Im ersten Jahr können dann 5 % der Investitionskosten steuerlich geltend gemacht werden und in den folgenden Jahren jeweils 5 % des jeweiligen Restwerts. Die degressive Abschreibung ist nicht auf Dauer verpflichtend - es kann in die lineare Abschreibung gewechselt werden, etwa um im Bedarfsfall außergewöhnliche Abnutzungen steuerlich geltend zu machen.
Besteuerungsanteil von Renten: Rückwirkend ab dem Jahr 2023 steigt der Besteuerungsanteil für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang nur noch um 0,5 Prozentpunkte statt wie bisher um 1,0 Prozentpunkte. Das bedeutet: Wer 2023 in Rente gegangen ist, muss nicht 83 %, sondern nur 82,5 % der Rente versteuern. Somit erhöht sich der Rentenfreibetrag auf 17,5 %. Für den Renteneintrittsjahrgang 2024 steigt der Besteuerungsanteil auf 83 %, für den Jahrgang 2025 auf 83,5 %, für den Jahrgang 2026 auf 84 % usw. Die 100 % werden dann 2058 erreicht - wer ab dann in Rente geht, muss seine komplette Rente versteuern.
Altersentlastungsbetrag: Wer neben Alterseinkünften weitere Einkünfte hat - zum Beispiel Zinsen aus Kapitalerträgen, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung oder Arbeitslohn -, profitiert steuerlich gesehen vom Altersentlastungsbetrag. Auch für diesen wird, wie bei der "normalen" Rente, der Anstieg des Besteuerungsanteils rückwirkend ab 2023 verlangsamt: Statt um 0,8 Prozentpunkte pro Renteneintrittsjahrgang erhöht sich der Besteuerungsanteil jährlich nur um 0,4 Prozentpunkte.
Private Veräußerungsgeschäfte: Gewinne aus Privatverkäufen müssen unter bestimmten Umständen versteuert werden. Bislang galt dabei eine Freigrenze von 600 EUR. Diese steigt nun rückwirkend zum 01.01.2024 auf 1.000 EUR. Wer durch private Veräußerungsgeschäfte in einem Kalenderjahr einen Gewinn von weniger als 1.000 EUR erzielt, muss diesen nicht versteuern.
Übernachtung in Lkw-Schlafkabinen: Berufskraftfahrer können zusätzlich zur Verpflegungspauschale eine Pauschale für Übernachtungen in der Lkw-Schlafkabine steuerlich geltend machen. Diese steigt rückwirkend zum 01.01.2024 von 8 EUR auf 9 EUR pro Übernachtung.
Privatnutzung von Elektroautos: Wer als Arbeitnehmer ein dienstliches Elektroauto ohne CO2-Emissionen auch privat nutzen darf, muss effektiv nur 0,25 % des Bruttolistenpreises versteuern - statt 1,0 % bei Verbrennerautos. Bisher war dies aber nur bei Fahrzeugen mit einem Bruttolistenpreis von höchstens 60.000 EUR möglich. Diese Grenze steigt nun auf 70.000 EUR und gilt für alle Elektro-Firmenwagen, die nach dem 31.12.2023 angeschafft werden. Für Hybridfahrzeuge mit einer Mindestreichweite von 80 km gilt dasselbe. Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 06/2024)