Balkonkraftwerke: Mini-Photovoltaikanlagen lassen sich steuerfrei betreiben

Wer hat noch nicht, wer will erstmalig? Bis zum 31.12.2024 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten noch eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3.000 EUR auszahlen. Nach Angaben des Statistischen Bundesamts ist eine solche Sonderzahlung mittlerweile bei mehr als drei Vierteln der Tarifbeschäftigten in Deutschland auf dem Konto eingegangen - oder wird ihnen laut Tarifvertrag noch bis zum Jahresende 2024 ausgezahlt. Etlichen Arbeitnehmern dürfte die Prämie aber noch nicht gezahlt bzw. zugesichert worden sein. Hinweis: Der Steuergesetzgeber hat einen entsprechenden Freibetrag für die Zeit vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 im Einkommensteuergesetz verankert. Arbeitgeber können frei entscheiden, in welcher Höhe sie eine Inflationsausgleichsprämie gewähren, solange diese in der Summe höchstens 3.000 EUR pro Arbeitnehmer beträgt. Auch eine ratierliche Auszahlung ist erlaubt. Wer als Arbeitnehmer bereits Zahlungen aus der Inflationsausgleichsprämie erhalten hat, die in der Summe unter 3.000 EUR liegen, kann bis zum 31.12.2024 also noch eine steuerfreie (Rest-)Zahlung von seinem Arbeitgeber erhalten. Die Zahlung ist zwar freiwillig, ein Nachhaken beim Chef kann sich aber trotzdem lohnen. Hinweis: Die Sonderzahlung muss auf der Gehaltsabrechnung als Inflationsausgleichsprämie gekennzeichnet sein, denn sie darf nur zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn fließen (keine Lohnkürzung um Prämie erlaubt). Arbeitgeber müssen die Prämie im Lohnkonto entsprechend kenntlich machen. Gezahlt werden darf die Inflationsausgleichsprämie allen Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten, auch geringfügig und kurzfristig Beschäftigten wie Minijobbern und Aushilfskräften, Auszubildenden, Beschäftigten im Bundesfreiwilligendienst und Arbeitnehmern, die sich in Altersteilzeit befinden oder Vorruhestandsgeld beziehen. In der Einkommensteuererklärung muss die Inflationsausgleichsprämie aufgrund ihrer Steuerfreiheit nicht angegeben werden.Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 07/2024)
Ab 2025 soll der Durchschnittssatz für Landwirte auf 7,8 % gesenkt werden. Das geht aus einer Mitteilung der Bundesregierung an den Bundestag hervor. Derzeit beträgt der Durchschnittssatz 9,0 %. Das Bundesfinanzministerium überprüft jährlich die Höhe des Durchschnittssatzes und berichtet dem Deutschen Bundestag über das Ergebnis dieser Überprüfung. Diese ergab, dass der korrekte Durchschnittssatz, der die Vorsteuerbelastung für Landwirte ab dem Jahr 2025 widerspiegelt, 7,8 % beträgt. Ursprünglich war geplant, den Durchschnittssatz für Landwirte bereits in diesem Jahr auf 8,4 % zu senken. Diese Regelung wurde im Rahmen des Wachstumschancengesetzes jedoch nicht umgesetzt. Der Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2024 sieht nun eine Senkung des Durchschnittssatzes ab dem Tag nach der Verkündung des Gesetzes auf 8,4 % und ab dem 01.01.2025 auf 7,8 % vor. Im Rahmen der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegen die Umsätze eines Landwirts bestimmten Durchschnittssteuersätzen. Ein Landwirt kann nach dieser Regelung Umsatz- und Vorsteuerpauschalierungen vornehmen. Ziel der Vorschrift ist es, den Verwaltungsaufwand und somit das Besteuerungsverfahren für Landwirte zu vereinfachen. Die Durchschnittssatzbesteuerung führt in vielen Fällen dazu, dass der Landwirt keine Umsatzsteuer abzuführen hat. Bei der Pauschalierung darf der Landwirt somit die vereinnahmte Umsatzsteuer in Höhe des erwarteten Pauschalsatzes von 7,8 % behalten, kann sich jedoch im Gegenzug die gezahlte Vorsteuer, beispielsweise für den Kauf neuer Maschinen, nicht vom Finanzamt erstatten lassen. Sollte der Landwirt mehr Vorsteuer zahlen, als er durch die pauschalierte Umsatzsteuer einnimmt, ist die Regelbesteuerung günstiger. Hinweis: Es ist ratsam, frühzeitig einen Steuerberater zu konsultieren, um überprüfen zu lassen, welche Art der Umsatzbesteuerung vorteilhafter ist.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 09/2024)
Das Elterngeld beträgt zwischen 65 % und 100 % des früheren Nettomonatseinkommens und ist auf maximal 1.800 EUR pro Monat gedeckelt. Elterngeldbezieher sollten wissen, dass die Zahlungen zwar sozialabgaben- und steuerfrei sind, jedoch die Einkommensteuer erhöhen, die auf das übrige steuerpflichtige Einkommen anfällt. Dieser sogenannte Progressionsvorbehalt funktioniert in der Weise, dass das Elterngeld dem übrigen Einkommen lediglich zur Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes zugerechnet wird und der sich so ergebende Satz dann auf das Einkommen ohne Elterngeld angewandt wird. Da der deutsche Einkommensteuersatz mit steigendem Einkommen progressiv ansteigt, löst das Elterngeld also auch eine höhere Besteuerung der übrigen Einkünfte aus. Beispiel: Ein zusammenveranlagtes Ehepaar mit einem zu versteuernden Einkommen von 45.000 EUR bezieht im Jahr 2023 Elterngeld von 5.000 EUR. Ohne das Elterngeld würde die Einkommensteuer 5.212 EUR betragen, durch den Progressionsvorbehalt ergibt sich aber eine Steuer von 5.904 EUR. Somit führt das Elterngeld zu einer Mehrbelastung von 692 EUR. Im Einkommensteuergesetz gibt es eine Regelung, wonach der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (derzeit 1.230 EUR) im Rahmen der Progressionsberechnung vom Elterngeld abgezogen werden darf, soweit er nicht bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Arbeitslohns zum Abzug gekommen ist. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahr 2014 muss dieser Abzug bei der Progressionsberechnung aber unterbleiben, wenn der Elterngeldempfänger bei seinen steuerpflichtigen Lohneinkünften bereits Werbungskosten über dem Pauschbetrag abgerechnet hat. Der klagende Vater im Urteilsfall hatte die Auffassung vertreten, dass der Pauschbetrag nicht bei seinen steuerpflichtigen Lohneinkünften verbraucht worden sei, da er schließlich Werbungskosten über dem Pauschbetrag abgerechnet habe. Er war der Ansicht, dass der Pauschbetrag nun bei der Berechnung des Progressionsvorbehalts abzuziehen sei. Der BFH entschied jedoch, dass das Elterngeld ohne Kürzung durch den Pauschbetrag in die Progressionsberechnung einfließen musste. Hinweis: Das Bundesverfassungsgericht hat die gegen dieses Urteil erhobene Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Eltern, die zu dieser Thematik noch ein (ruhendes) Einspruchsverfahren beim Finanzamt führen, müssen also damit rechnen, dass die Behörde den Einspruch als unbegründet zurückweist.Information für: allezum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 02/2024)
Auf Grund der Zinsentwicklungen des vergangenen Jahres mussten zum Jahreswechsel 2023/2024 erstmalig wieder Wertzuwächse bei Fonds über eine Vorabpauschale versteuert werden. Machte ein Fonds (z.B. ETF) im Jahr 2023 Gewinn, entstanden darauf Steuern. Dies galt nicht nur für Ausschüttungen und Veräußerungsgewinne, sondern auch für Erträge, die einbehalten und für die Wiederanlage auf Fondsebene verwendet wurden. Die Höhe der Vorabpauschale hängt dabei vom aktuellen allgemeinen Zinsniveau ab. Aufgrund der niedrigen Zinsen lag die Vorabpauschale in den Jahren 2021 und 2022 bei null; dies hat sich 2023 geändert. Deutsche Banken haben die auf die Pauschale entfallenden Steuerabzugsbeträge Anfang Januar 2024 von den Verrechnungskonten ihrer Kunden abgebucht - pro 10.000 EUR Fondsvolumen wurden maximal 48 EUR (ggf. zzgl. Kirchensteuer) fällig. Alternativ konnten Anleger für ihr Depot einen Freistellungsauftrag für Kapitalerträge einrichten. Deckte dieser die Fondsgewinne ab, wurden keine Steuerabzugsbeträge erhoben. Der Freistellungsauftrag darf dabei über alle Banken hinweg nur bis zu einem maximalen Betrag von 1.000 EUR (bei Ehegatten: 2.000 EUR) gestellt werden. Hinweis: Über die Vorabpauschale wird bereits vorab eine pauschale Steuer auf einen zukünftigen Gewinn erhoben. Diese wird bei einer späteren Veräußerung angerechnet, so dass im Jahr der Veräußerung nur noch der Teil des Gewinns, der nicht durch Vorabpauschalen abgedeckt ist, versteuert werden muss. Durch diese Regelung soll eine Steuerstundung vermieden werden, die ansonsten bei thesaurierenden Fonds mit langen Haltedauern auftreten würde.Information für: Kapitalanlegerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 03/2024)
Endlich frei sein! Wenn Schüler ihr Abitur in der Tasche haben, genießen sie häufig erst einmal eine freie Zeit bis der "Ernst des Lebens" in Form einer Ausbildung bzw. eines Studiums beginnt. Eltern sollten wissen, dass ihnen für diese Übergangszeit zwischen Schule und Ausbildung bzw. Studium häufig noch ein Kindergeldanspruch zusteht. Nach dem Einkommensteuergesetz wird das Kindergeld von der Familienkasse für eine Übergangszeit von maximal vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten fortgezahlt. Hat ein Kind einen Ausbildungsvertrag unterschrieben, sollte dieser frühestmöglich in Kopie an die Familienkasse geschickt werden, damit es zu keiner Unterbrechung bei der Kindergeldzahlung kommt. Während der Ausbildung laufen die Kindergeldzahlungen dann längstens bis zum 25. Geburtstag des Kindes weiter, sofern die erforderlichen Nachweise über die Ausbildung erbracht werden. Entsprechendes gilt für ein Studium. Will ein Kind nach dem Abitur studieren, sollte dies der Familienkasse ebenfalls möglichst frühzeitig mitgeteilt werden, damit die Kindergeldzahlungen weiterlaufen. Die Immatrikulationsbescheinigung kann als Nachweis später (mit Studienbeginn) nachgereicht werden. Aber aufgepasst: Hat sich das Kind in der Zwischenzeit doch gegen ein Studium entschieden, kann es zur Rückforderung von Kindergeld kommen. Wollen Eltern auf Nummer sicher gehen, sollten sie das Kindergeld erst mit Vorliegen der Immatrikulationsbescheinigung rückwirkend für die freie Übergangszeit bei der Familienkasse beantragen. Wichtig ist in diesem Fall aber, dass das Kindergeld maximal nur für die letzten sechs Monate rückwirkend gezahlt wird. Eltern sollten mit der Antragstellung also nicht allzu lange warten. Hinweis: Findet das Kind nach dem Abitur keinen Ausbildungs- oder Studienplatz, wird das Kindergeld ebenfalls von der Familienkasse fortgezahlt - längstens bis zum 25. Geburtstag des Kindes. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass das Kind beim Jobcenter als ausbildungssuchend gemeldet ist bzw. die Studienplatzabsage nachweisen kann. Zudem muss sich das Kind weiterhin ernsthaft um einen Ausbildungs- bzw. Studienplatz bemühen.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 08/2023)
Wer keine komplette Dachfläche zur Verfügung hat und im kleinen Stil zur Energiewende beitragen will, entscheidet sich häufig zur Installation eines sogenannten Balkonkraftwerks. Laut der Online-Datenbank "Statista" wurden im Jahr 2023 rund 275.000 solcher Anlagen in Deutschland neu in Betrieb genommen. Somit waren im vergangenen Jahr hierzulande insgesamt 350.000 Balkonkraftwerke am Netz und die Tendenz ist steigend: Im ersten Quartal 2024 wurden bereits fast so viele Balkonkraftwerke installiert wie im gesamten Jahr 2022. Zur Beliebtheit tragen die vergleichsweise geringen Kosten, der kleine Flächenbedarf und die einfache Installation der Anlagen bei: Sie lassen sich am Balkon oder an einer Wand befestigen und sind somit auch für Mietparteien interessant, die über keine Dachfläche verfügen. Ist die Anlage montiert, wird sie über eine Steckdose ans Stromnetz angeschlossen. Wer ein Balkonkraftwerk installiert, muss sich keine Sorgen um mögliche Steuerzahlungen machen, denn rückwirkend seit 2022 sind die private Nutzung des Stroms aus kleinen Photovoltaikanlagen und eventuelle Einnahmen aus der Einspeisevergütung sowohl von der Einkommensteuer als auch von der Gewerbesteuer befreit. Diese Steuerbefreiung gilt für Anlagen, deren Nennleistung bei Einfamilienhäusern 30 kWp und bei Mehrfamilienhäusern 15 kWp pro Wohnung nicht übersteigt. Diese Grenzen werden von den Balkonkraftwerken nicht erreicht: Eine Nennleistung von 1 kWp entspricht 1.000 Watt - und da Balkonkraftwerke nur bis 2.000 Watt erlaubt sind, können sie 15 oder 30 kWp gar nicht überschreiten. Auch in Sachen Umsatzsteuer lässt sich für Balkonkraftwerke zumindest teilweise Entwarnung geben: Für den Erwerb und die Installation von PV-Anlagen auf oder in der Nähe von Wohngebäuden oder Gebäuden, die für das Gemeinwohl genutzt werden, muss in der Regel keine Umsatzsteuer gezahlt werden; hierfür beläuft sich der Umsatzsteuersatz seit 2023 auf 0 %. Für den Teil des erzeugten Stroms, den man selbst verbraucht, wird ebenfalls keine Umsatzsteuer fällig. Überschüssiger Strom, der über den Eigenverbrauch hinausgeht, wird in der Regel gratis ins öffentliche Netz eingespeist oder fließt in einen Balkonkraftwerkspeicher; auch dann wird keine Umsatzsteuer fällig. Hinweis: Wer für den erzeugten Strom des Balkonkraftwerks einen Zähler einbaut und gegen Bezahlung ins öffentliche Netz einspeist, muss für diese Einspeisevergütung grundsätzlich eine Umsatzsteuerpflicht beachten. Allerdings greift bei Mini-Solaranlagen in der Regel automatisch die Kleinunternehmerregelung, dann ist dennoch keine Umsatzsteuer zu entrichten. Kleinunternehmer ist man, wenn der Umsatz der Photovoltaikanlage im Anschaffungsjahr nicht größer als 22.000 EUR und im Folgejahr voraussichtlich nicht höher als 50.000 EUR sein wird.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 10/2024)
Grundsätzlich gelten diese Hinweise unabhängig von der Corona-Pandemie: Wird ein Prozessbeteiligter zu einer mündlichen Verhandlung geladen und erkrankt er, sollte er bei Gericht möglichst frühzeitig einen Terminverlegungsantrag stellen, um seine Rechte umfassend wahren zu können. Hinweis: Übergeht das Gericht den (begründeten) Antrag und führt die Verhandlung ohne den Erkrankten trotzdem durch, verletzt es den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, so dass die gerichtliche Entscheidung später wegen eines Verfahrensmangels angefochten werden kann. Wie hoch die Hürden für die Glaubhaftmachung der Terminverlegungsgründe sind, richtet sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung. Es gilt der Grundsatz, dass die Gründe für eine Terminverlegung nur "auf Verlangen" des Richters glaubhaft gemacht werden müssen. Wird der Terminverlegungsantrag jedoch quasi in letzter Minute gestellt, so dass dem Gericht keine Zeit bleibt, eine Glaubhaftmachung einzufordern, muss der Antragsteller von sich aus alles unternehmen, um seinem Antrag zum Erfolg zu verhelfen. Deshalb muss er entweder direkt ein ärztliches Attest über die Verhandlungsunfähigkeit einreichen oder seine Erkrankung derart genau schildern, dass das Gericht sich selbst ein Bild machen kann. Die bloße Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt in solchen Last-Minute-Fällen in der Regel nicht. Eine ärztliche Bescheinigung über eine bestehende "Reiseunfähigkeit" reicht hingegen aber regelmäßig aus. In einem neuen Fall hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt entschieden, dass kein erheblicher Grund für eine Terminverlegung vorliegt, wenn ein Kläger in letzter Minute ein Attest einreicht, nach dem er ein erhöhtes Risiko hat, im Falle einer Corona-Infektion einen schweren COVID-19-Verlauf zu entwickeln. Der BFH verwies darauf, dass es bei einem solchen Attest an konkreten und überprüfbaren Anhaltspunkten fehlt, die Gefährdung eines Prozessbeteiligten überprüfen zu können. Darüber hinaus entschied das Gericht, dass eine Verlegung der mündlichen Verhandlung auch nicht deshalb geboten war, weil einem Mitarbeiter einer Steuerberatungsgesellschaft (Prozessvertreter) langanhaltende Corona-Symptome attestiert wurden. Der BFH erklärte, dass die Steuerberatungsgesellschaft für diese Fälle für die Terminwahrnehmung vorsorgen muss. Die Gesellschaft ist angehalten, für einen solchen Fall beispielsweise Unterbevollmächtigte zu bestellen oder den Termin durch andere vertretungsberechtigte Personen wahrnehmen zu lassen.Information für: allezum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 12/2022)
Um Gaskunden während der Energiekrise von den drastisch gestiegenen Verbrauchskosten zu entlasten, hatte der Bund 2022 die sogenannte Gaspreisbremse eingeführt. Mit der Dezember-Soforthilfe wurden Verbraucher Ende 2022 von ihren Abschlägen befreit. Ab 2023 mussten sie aufgrund der Preisbremse dann einen niedrigeren, subventionierten Betrag zahlen. Ursprünglich war vorgesehen, dass die Entlastung durch die Gaspreisbremse von Besserverdienenden nachversteuert werden muss. Im Jahr 2023 lag die Grenze bei einem zu versteuernden Einkommen von 66.915 EUR bei Einzelveranlagung und 133.830 EUR bei Zusammenveranlagung. Der Entlastungsbetrag musste auf der Anlage SO (Zeile 17) zur Einkommensteuererklärung erklärt werden. Besteuert werden sollte die Leistung in dem Jahr, in dem die Endabrechnung des Energieversorgers, die Nebenkostenabrechnung des Vermieters bzw. die Jahresabrechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft erteilt wurde. Die Dezember-Soforthilfe 2022 muss somit in der Regel in der Steuererklärung 2023 angegeben werden. Da die Versteuerung erheblichen bürokratischen Aufwand verursacht, nahm die Bundesregierung hiervon nun aber wieder Abstand. Mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom 22.12.2023 wurde von der Besteuerung der Gaspreisbremse abgesehen. Hinweis: Zu diesem Zeitpunkt waren die Papiervordrucke zur Einkommensteuererklärung aber schon gedruckt und an die Finanzämter ausgeliefert worden, eine Änderung dieser Vordrucke wird nicht mehr erfolgen. Wer seine Einkommensteuererklärung elektronisch via Elster abgibt, erhält ab dem 26.03.2024 keine entsprechende Abfrage zur Gaspreisbremse mehr in der Anlage SO.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 04/2024)
Der wichtigste Unterschied zwischen einer freiberuflichen und einer gewerblichen Tätigkeit ist ganz einfach die Gewerbesteuerpflicht. Diese zusätzliche Steuer ist für die gewerblichen Gewinne zu entrichten, für Gewinne aus freiberuflicher Tätigkeit jedoch nicht. Ob jemand gewerblich oder freiberuflich tätig ist, ist allerdings manchmal nicht so einfach zu entscheiden, da hierbei viele Aspekte zu berücksichtigen sind. Im Streitfall musste sich das Finanzgericht Köln (FG) mit dieser Frage befassen. Der Kläger ist ausgebildeter Journalist. Er erzielte Einkünfte aus der Tätigkeit als Sprecher von Fernsehproduktionen (der größte Teil seiner Tätigkeit), als Synchronsprecher, als Sprecher von Werbe- und Ansagetexten sowie aus Coachingtätigkeiten. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde anhand von Beispielen die Tätigkeit des Klägers auf ihren künstlerischen Inhalt hin geprüft. Seine Tätigkeit als Synchronsprecher wurde zwar als künstlerisch qualifiziert, war jedoch hinsichtlich Umfang und Einnahmen nur von untergeordneter Bedeutung. Die anderen Tätigkeiten hingegen wurden als nicht künstlerisch eingestuft. Das Finanzamt behandelte daraufhin die Gewinne der Jahre 2009 bis 2013 als gewerblich und änderte die Gewerbesteuermessbeträge. Die dagegen gerichtete Klage vor dem FG war erfolgreich. Nach Ansicht des Gerichts ist die Tätigkeit des Klägers als Off-Sprecher zwar nicht als journalistisch, jedoch als künstlerisch einzuordnen. Seine Sprechertätigkeit und seine sonstige Mitwirkung bei TV-Sendungen und TV-Dokumentationen genügten den Anforderungen, die die Rechtsprechung an eine Anerkennung der sogenannten Gebrauchskunst als künstlerische Tätigkeit stelle. Der Kläger habe in einem maßgeblichen Umfang an der redaktionellen Über- und Bearbeitung der Sprechtexte mitgewirkt. Darüber hinaus unterstreiche auch die Sprechertätigkeit im eigentlichen Sinne, also die Darbietung des Textes in der Endfassung, die künstlerische Tätigkeit des Klägers. Denn hierbei handele es sich nicht um das bloße Ablesen oder den reinen Vortrag eines Textes.Information für: allezum Thema: Gewerbesteuer(aus: Ausgabe 04/2023)
Nach neuen Berechnungen des Statistischen Bundesamts (Destatis) ist die Verschuldung in Deutschland im Jahr 2022 um 244 EUR auf 28.164 EUR pro Einwohner angestiegen. Der Öffentliche Gesamthaushalt - hierzu zählen Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie Sozialversicherungen einschließlich aller Extrahaushalte - war mit 2.368 Mrd. EUR (also über drei Billionen) verschuldet. Gegenüber dem Jahresende 2021 stieg die öffentliche Verschuldung zum Jahresende 2022 um 2 % (47,1 Mrd. EUR) und damit auf den höchsten nationalen Schuldenstand, der am Ende eines Jahres in der Schuldenstatistik Deutschlands jemals gemessenen wurde. Der Zuwachs kam durch Schuldenanstiege beim Bund und bei den Gemeinden zustande. Der Bund war Ende 2022 mit 1.620 Mrd. EUR verschuldet. Der Schuldenstand stieg damit gegenüber dem Jahresende 2021 um 71,9 Mrd. EUR (plus 4,6 %). Auf die Einwohnerzahl Deutschlands umgerechnet betrugen allein die Schulden des Bundes 19.272 EUR pro Kopf (2021: 18.627 EUR). Die Schulden der Länder sanken im Vorjahresvergleich hingegen um 5 % auf 606,9 Mrd. EUR. Trotz Rückgängen waren die Schulden pro Kopf in den Stadtstaaten weiterhin am höchsten, wobei sie in Bremen bei 33.264 EUR lagen, in Hamburg bei 17.731 EUR und in Berlin bei 16.564 EUR. Bei den Flächenländern hatte das Saarland mit 13.651 EUR erneut die höchste Verschuldung pro Einwohner, gefolgt von Schleswig-Holstein mit 11.188 EUR. Am niedrigsten war die Pro-Kopf-Verschuldung im Ländervergleich wie bereits in den Vorjahren in Sachsen mit 1.352 EUR und Bayern mit 1.425 EUR. Beide Länder konnten ihre Verschuldung im Jahr 2022 erheblich abbauen, wobei der prozentuale Rückgang in Sachsen deutlich höher ausfiel (minus 12,3 %) als in Bayern (minus 4,5 %), so dass beide Länder ihre Plätze im Ranking der Pro-Kopf-Verschuldung tauschten. Die Verschuldung der Gemeinden und Gemeindeverbände wuchs im Vorjahresvergleich um 5,1 % auf 140,8 Mrd. EUR. Die Kommunen in Rheinland-Pfalz wiesen auch im Jahr 2022 die höchste Pro-Kopf-Verschuldung mit 3.016 EUR auf. Danach folgten Nordrhein-Westfalen mit einer Verschuldung pro Einwohner von 2.863 EUR und das Saarland, dessen Pro-Kopf-Verschuldung auf 2.805 EUR sank. Die geringste Pro-Kopf-Verschuldung verzeichneten 2022 die Kommunen in Brandenburg mit 578 EUR, gefolgt von den Kommunen in Sachsen mit 658 EUR und in Thüringen mit 880 EUR. Die Sozialversicherung schließlich war Ende 2022 mit 0,26 EUR pro Einwohner verschuldet. Die Gesamtschulden reduzierten sich dabei um 51,7 % auf 22 Mio. EUR.Information für: allezum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 10/2023)
Wenn man erbt, kann man von der Erbschaft unter bestimmten Umständen in Zusammenhang damit entstandene Kosten abziehen. So gibt es die Nachlassverbindlichkeiten, die steuermindernd geltend gemacht werden können. Das sind zum Beispiel Forderungen, die Dritte gegenüber dem Nachlass haben (z.B. Steuerschulden), oder auch Kosten im Zusammenhang mit der Beerdigung. Daneben gibt es noch steuerlich unbeachtliche Nachlassverwaltungskosten. Das Finanzgericht Köln (FG) hatte im Streitfall zu entscheiden, welche Art von Kosten vorliegt und ob diese abgezogen werden können. Der Kläger ist zusammen mit seinem Bruder Erbe seines verstorbenen Vaters. Nach dessen Tod zog sich der Kläger gänzlich aus dem Leben zurück, öffnete seine Post nicht und war für kaum jemanden erreichbar. Auch gesundheitlich ging es ihm nicht gut. Anfangs hatte der Kläger kaum Kenntnis vom Umfang des Nachlasses. Da das Verhältnis zum Bruder eher schwierig war, führten er und sein Bruder diverse Rechtstreitigkeiten. Zudem wurden Teilungsversteigerungsverfahren zur Auflösung der Erbengemeinschaft geführt. Hierfür hatte der Kläger eine Rechtsanwaltskanzlei beauftragt. Aus den Teilungsversteigerungsverfahren ergaben sich mehrere Honorarrechnungen. Der Bruder des Klägers reichte eine Erbschaftsteuererklärung ein, die nicht vom Kläger unterschrieben war. Das Finanzamt schätzte daraufhin zunächst die Besteuerungsgrundlagen für den Kläger. Während des Einspruchsverfahrens machte dieser unter anderem die Rechtsanwaltskosten als Nachlassverbindlichkeiten geltend, was jedoch vom Finanzamt abgelehnt wurde. Die Klage vor dem FG war nur teilweise erfolgreich. Zu Unrecht wurden die vom Kläger getragenen Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit der Erbauseinandersetzung und den Teilungsversteigerungsverfahren nicht berücksichtigt. Die ihm entstandenen Kosten sind teilweise Nachlassverbindlichkeiten. Unter "Verteilung des Nachlasses" sind insbesondere die Aufwendungen für die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft zu verstehen. Dies ist bei den Anträgen auf Teilungsversteigerung der Fall. Irrelevant ist, dass der Kläger mit seinem Bruder zerstritten war und dass die Kosten nur deswegen anfielen. Hingegen sind die Kosten für die Rechtsvertretung zur Aufteilung der Mietkonten nicht als Nachlassverbindlichkeiten zu berücksichtigen. Hierbei handelt es sich vielmehr um Kosten der Nachlassverwaltung.Information für: allezum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer(aus: Ausgabe 11/2023)
Eltern können zwei Drittel ihrer Kinderbetreuungskosten (z.B. für Kita, Kinderkrippe oder Kindergarten) als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung abrechnen (maximal 4.000 EUR pro Kind und Jahr). Hinweis: Als Sonderausgaben absetzbar sind nur die Kosten für die reine Betreuung des Kindes. Nicht erfasst werden beispielsweise die Kosten für Verpflegung, für Ausflüge und für Sport-, Sprach- oder Musikunterricht. Weitere Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug ist, dass das Kind unter 14 Jahre alt ist, für die Aufwendungen eine Rechnung ausgestellt wurde und die Zahlung per Überweisung erfolgt ist. Es ist hingegen nicht erforderlich, dass die Eltern die Rechnung und den Zahlungsnachweis (Kontoauszug) direkt ihrer Einkommensteuererklärung beifügen. Sie müssen die Unterlagen lediglich auf Anforderung des Finanzamts nachreichen. Voraussetzung für den Abzug von Kinderbetreuungskosten ist, dass das Kind zum elterlichen Haushalt gehört, was in der Praxis in den meisten Fällen kein Problem darstellen dürfte. Bei getrenntlebenden Eltern kann allerdings nur derjenige Elternteil die Kosten abziehen, bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat und der zugleich die Kosten getragen hat. Ein getrenntlebender Steuerberater und Steuerzahler aus Thüringen ist kürzlich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) mit dem Versuch gescheitert, das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit zu Fall zu bringen. Seine Tochter hatte im Haushalt der Mutter gelebt und war dort betreut worden, er schuldete jedoch Barunterhalt (sog. Residenzmodell). Die Mutter hatte für den Besuch von Kindergarten und Schulhort rund 600 EUR gezahlt, was ihr der Vater zur Hälfte erstattete. Vor dem BFH wollte er durchsetzen, dass er diesen Betrag als Kinderbetreuungskosten absetzen darf. Er machte geltend, dass die Haushaltszugehörigkeit des Kindes eine sachfremde, willkürliche Voraussetzung für den Abzug von Kinderbetreuungskosten sei. Der BFH erklärte jedoch, dass der Gesetzgeber den Steuerabzug an die Haushaltszugehörigkeit des Kindes anknüpfen dürfe, da dieses Kriterium auf einer zulässigen Typisierung beruhe. Der Vater fand sich mit diesem Urteil jedoch nicht ab und legte Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ein. Hinweis: Getrenntlebende Elternteile, die Kinderbetreuungskosten getragen haben, obwohl das Kind im Haushalt des Expartners lebt, sollten ihre Kinderbetreuungskosten in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen und gegen eine Ablehnung Einspruch einlegen. Gleichzeitig sollten sie unter Hinweis auf das Verfahren beim BVerfG beantragen, dass ihr Einspruchsverfahren ruhend gestellt wird, bis die Entscheidung des BVerfG vorliegt. So bleibt ihr Fall zunächst verfahrensrechtlich offen, so dass sie später in eigener Sache von einem etwaigen positiven Richterspruch des BVerfG profitieren können.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 06/2024)

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