EuGH-Vorlagen: Komplexe Steuerfragen im Beherbergungsbereich

Wer ein Taxi- oder Mietwagenunternehmen betreibt, muss umfassende Aufzeichnungspflichten erfüllen, damit seine Bücher und sonstigen Unterlagen als steuerlich ordnungsgemäß anerkannt werden. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat diese Pflichten nun in einem neuen Schreiben zusammengestellt. Danach gilt: Bei Taxametern und Wegstreckenzählern handelt es sich um elektronische Aufzeichnungssysteme. Die hiermit getätigten Aufzeichnungen unterliegen der Einzelaufzeichnungspflicht. Diese Pflicht gilt darüber hinaus auch für alle Geschäftsvorfälle, die nicht mit dem Taxameter oder Wegstreckenzähler aufgezeichnet werden (z.B. Rechnungsfahrten, Krankenfahrten etc.). Die Aufzeichnungen durch Taxameter und Wegstreckenzähler müssen zudem in elektronischer Form erfolgen. Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung oder einer Nachschau müssen dem Prüfer diese Aufzeichnungen zur Verfügung gestellt werden. Damit Taxiunternehmen ihre steuerlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten erfüllen, müssen sie mindestens die folgenden branchenüblichen Daten aufzeichnen: Allgemeine Daten je Schicht bzw. Abrechnungstag: eindeutige Fahrerkennung Taxikennung (Ordnungsnummer des Fahrzeugs) Zählwerksdaten zu Beginn und Ende einer Schicht Schichtdauer (Datum und Uhrzeit zu Schichtbeginn und Schichtende), soweit das Taxi von einem Arbeitnehmer gefahren wird Summe der Gesamteinnahmen nach Zahlungsarten Einzeldaten je Geschäftsvorfall: Fahrtbeginn und Fahrtende (Datum und Uhrzeit) Fahrttyp (Tariffahrt oder sonstige Fahrt) zurückgelegte Strecke (nur bei Fahrttyp "Tariffahrt") Fahrpreis Zuschlag in Rechnung gestellte Gesamtsumme Umsatzsteuersatz Zahlungsart (bar oder unbar) gezahlte Trinkgelder (sofern steuerlich relevant) Für Mietwagenunternehmen gelten ähnliche Mindestaufzeichnungspflichten. Das BMF äußert sich in seinem Schreiben zudem zum Einsatz von EU-Taxametern, verschiedenen Arten von Wegstreckenzählern sowie zur umsatzsteuerlichen Aufbewahrungspflicht für Rechnungsdurchschriften.Information für: Unternehmerzum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 06/2024)
Wer einen Rechtsstreit vor Gericht führt, muss zur Prozessführung zunächst - in gewissem Umfang - sein Einkommen und sein Vermögen einsetzen. Verfahrensbeteiligte, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur teilweise aufbringen können, erhalten auf Antrag eine Prozesskostenbeihilfe. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Prozess für die Partei hinreichende Erfolgsaussichten hat und nicht mutwillig geführt wird. Hinweis: Wer Prozesskostenhilfe beantragt, muss dem Gericht die Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen glaubhaft darlegen. Gelingt ihm dies nicht oder beantwortet er bestimmte Fragen nicht oder nur ungenügend, darf das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ablehnen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun klargestellt, dass auch freiwillige Unterhaltszahlungen zur Prozessfinanzierung eingesetzt werden müssen und einem Anspruch auf Prozesskostenhilfe daher entgegenstehen. Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Klägerin in ihrem Antrag auf Prozesskostenhilfe zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen zunächst nur eine kleine Rente, ein geringfügiges Bankguthaben und einen Gebrauchtwagen angegeben. Auf Rückfrage des Gerichts räumte sie schließlich ein, dass sie ihren Lebensunterhalt durch familiäre Unterstützung ihres Stiefsohns bestreite; dieser überlasse ihr kostenlos eine Immobilie zu Wohnzwecken und leiste Barunterhalt. Der BFH erklärte, dass Unterhaltszahlungen auch dann als einzusetzendes Einkommen gälten, wenn der Empfänger auf sie - wie im vorliegenden Fall - keinen rechtlichen Anspruch habe. Auch solche freiwillige Leistungen seien zunächst zur Prozessfinanzierung einzusetzen, sofern sie regelmäßig und in nennenswertem Umfang erfolgten.Information für: allezum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 08/2024)
Grundsätzlich verhält es sich so: Sie erben etwas und zahlen dafür Erbschaftsteuer. Allerdings gibt es auch Steuerbefreiungen, wenn man bestimmte Voraussetzungen erfüllt, wie etwa die Steuerfreiheit des Familienheims. Aber auch beim Betriebsvermögen gibt es Befreiungen. Sie sollen bewirken, dass ein Unternehmen weiterhin bestehen bleibt und nicht aufgrund von Erbschaftsteuerzahlungen insolvent wird. Eine der Voraussetzungen hierfür ist die Lohnsummenregelung, wonach die Zahl der Arbeitnehmer und die Lohnsumme während der Behaltensfrist bestimmte Grenzen nicht unterschreiten dürfen. Das Finanzgericht Münster (FG) musste nun darüber entscheiden, wie die Anzahl der Beschäftigten zu ermitteln ist. Die Klägerin ist eine GmbH, deren Alleingesellschafter A im Jahr 2017 verstarb. Laut Lohnsteuer-Anmeldung für den März 2017 waren elf Arbeitnehmer (inklusive Aushilfen und Teilzeitkräften) bei ihr beschäftigt. Die Klägerin hielt auch 51 % der Anteile an der I-GmbH, die laut gesonderter Feststellung des Finanzamts zwei Personen beschäftigte. Aufgrund einer Aufforderung der Erbschaft- und Schenkungsteuerstelle des Finanzamts wurde ein Bescheid erlassen. Hiernach hatte die Klägerin zwölf Beschäftigte. Dabei wurden neben den elf eigenen Arbeitnehmern noch 51 % der Arbeitnehmer der I-GmbH (also ein Arbeitnehmer) berücksichtigt. Die Klägerin gab jedoch an, dass sie de facto nur 3,15 Arbeitnehmer habe, da die Beschäftigten nach Arbeitszeitanteilen und nicht nach Köpfen zu berücksichtigen seien. Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Die Anzahl der Beschäftigten sei anhand der Anzahl der auf den Lohn- und Gehaltslisten erfassten Beschäftigten, gezählt nach Köpfen, zu bestimmen. Dafür spreche bereits der Wortlaut des Gesetzes, in dem der Begriff "Anzahl der Beschäftigten" ohne weitere Differenzierungen oder Einschränkungen verwendet werde. Nur bei nachgeordneten Gesellschaften sei eine anteilige Berücksichtigung von Beschäftigten vorgesehen. Die Anzahl der so ermittelten Personen sei im Besprechungsfall auch nicht um den zwischenzeitlich verstorbenen Geschäftsführer zu kürzen. Als Geschäftsführer sei er einzubeziehen, da auf die "auf den Lohn- und Gehaltslisten erfassten Beschäftigten" abgestellt werde. Ebenso wenig sei die Anzahl der Beschäftigten um geringfügig oder nebenher anderweitig beschäftigte Arbeitnehmer zu reduzieren.Information für: Unternehmerzum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer(aus: Ausgabe 02/2024)
Auch für Künstler stellt sich die Frage, wie sie ihre steuerlichen Pflichten erfüllen müssen. Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe (OFD) hat in einem umfangreichen Schreiben die wesentlichen Aspekte für Künstler mit Wohnsitz im Inland zusammengefasst und richtet sich direkt an die Steuerzahler. Dabei werden zunächst allgemeine Themen wie die Anmeldung beim Finanzamt, Aufzeichnungspflichten und die Nutzung von ELSTER für Steuererklärungen behandelt. Künstler können je nach Art ihrer Tätigkeit der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer (bei einer GmbH), Lohnsteuer (als Arbeitnehmer), Kirchensteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer und dem Solidaritätszuschlag unterliegen. Die konkreten Steuerpflichten hängen von den individuellen Umständen sowie der Höhe der Einkünfte bzw. Umsätze ab. Die OFD gibt einen Überblick über diese Steuerarten und ihre jeweiligen Besonderheiten. Im Bereich der Einkommensteuer können Künstler entweder als nichtselbständige Arbeitnehmer tätig sein oder als selbständige Unternehmer ihre Tätigkeit gewinnorientiert ausüben. Selbständige Künstler müssen eine Gewinnerzielungsabsicht nachweisen, damit ihre Tätigkeit nicht als Liebhaberei eingestuft wird. Musikalische Aktivitäten können dabei als freiberufliche Tätigkeit gelten, wenn sie eine gewisse künstlerische Gestaltungshöhe aufweisen, oder als gewerbliche Tätigkeit, wenn das eigenschöpferische und das künstlerische Moment nicht oder nur geringfügig ausgeprägt sind. Die OFD erläutert zudem die Gewinnermittlungsarten, steuerliche Abzugsmöglichkeiten, den Investitionsabzugsbetrag und Steuerfreibeträge. Im Bereich der Umsatzsteuer müssen Künstler als Unternehmer die umsatzsteuerlichen Vorschriften beachten und in der Regel Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Der Umsatzsteuer unterliegen alle steuerbaren und steuerpflichtigen Lieferungen und sonstigen Leistungen des Künstlers. Unter bestimmten Bedingungen kann Vorsteuer abzugsfähig sein, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Allerdings können bestimmte Umsätze von Künstlern auch steuerfrei sein, worauf die OFD hinweist.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 09/2024)
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in drei Fällen Fragen zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Beherbergungsleistungen und ihren Nebenleistungen vorgelegt. Diese Vorlagen zielen darauf ab, die Vereinbarkeit des deutschen Aufteilungsgebots mit dem Unionsrecht zu klären. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Umsatzsteuergesetz unterliegt die kurzfristige Beherbergung dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Nebenleistungen wie Frühstück oder Parkplatzgestellung werden jedoch mit dem Regelsteuersatz von 19 % besteuert. Die bisherige BFH-Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung bestätigten diese Aufteilung, wonach der ermäßigte Steuersatz nur für die Beherbergung selbst galt. Zwei bislang ergangene EuGH-Urteile stellen jedoch in Frage, ob diese Regelung mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Der EuGH hatte nämlich entschieden, dass bei einer einheitlichen Leistung, die aus mehreren Bestandteilen besteht, sich der Steuersatz nach dem Hauptbestandteil richtet, und zwar auch dann, wenn die einzelnen Bestandteile separat berechnet werden können. Die drei Vorlagen des BFH betreffen im Detail unterschiedliche Aspekte der umsatzsteuerlichen Behandlung von Beherbergungsleistungen. Im ersten Fall ist zu prüfen, ob kostenlose Parkplätze in Hotels ebenfalls ermäßigt besteuert werden können. Im zweiten Fall stand die Frage im Raum, ob ein Frühstück, das im Übernachtungspreis enthalten ist und nicht abgewählt werden kann, ebenfalls dem ermäßigten Steuersatz unterliegt. Und im dritten Fall ging es um die umsatzsteuerliche Behandlung weiterer Nebenleistungen wie Parkplätze, Fitness- und Wellnesseinrichtungen sowie WLAN, die zusammen mit der Beherbergung angeboten werden. Der BFH erwartet nun eine Klärung durch den EuGH, ob das deutsche Aufteilungsgebot mit dem Unionsrecht konform ist. Hinweis: Unternehmen sollten erwägen, gegen die bestehende Praxis Einspruch einzulegen und die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen, bis eine endgültige Entscheidung getroffen wird.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 10/2024)
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 28.04.2023 ein Schreiben zu den Umsatzsteuervergünstigungen aufgrund des Ergänzungsabkommens zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere veröffentlicht. Die Finanzverwaltung hatte bereits mit Schreiben vom 08.08.2017 aufgelistet, was als NATO-Hauptquartier definiert wird. Mit Schreiben vom 08.02.2021 wurde das "Standing Joint Logistics Support Group Headquarters, Ulm" als NATO-Hauptquartier anerkannt und die Liste entsprechend vervollständigt. Eine weitere Aktualisierung gab das BMF mit Schreiben vom 25.01.2022 bekannt. Im aktuellen Schreiben vom 28.04.2023 wurde die Liste nun nochmals aktualisiert. Im Zusammenhang mit NATO-Hauptquartieren sind umsatzsteuerliche Besonderheiten zu beachten. Geschäfte mit bestimmten NATO-Hauptquartieren in Europa können von der Umsatzsteuer befreit werden. Für die Gewährung der Umsatzsteuerbefreiung sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 08/2023)
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 22.09.2022 den Entwurf eines Schreibens zur befristeten Absenkung des Umsatzsteuersatzes für Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz veröffentlicht. Der Entwurf basiert auf dem geplanten Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz. Mit diesem Gesetz wird der Umsatzsteuersatz für Gaslieferungen über das Erdgasnetz befristet vom 01.10.2022 bis zum 31.03.2024 von 19 % auf 7 % gesenkt. Das Gesetz befand sich Anfang Oktober 2022 allerdings noch im Gesetzgebungsverfahren. Das Schreiben wird bereits im Entwurf zur Verfügung gestellt, um den betroffenen Unternehmen erste Hinweise dazu zu vermitteln, wie mit der Umsatzsteuersatzänderung umzugehen ist. Die Finanzverwaltung geht insbesondere auf Fragen zu Anwendungsbereich und Anwendungsbeginn, Vereinfachungsregelungen, Abrechnungen auf Grundlage des Gastages, Abschlagszahlungen, zu hohem Umsatzsteuerausweis in der Unternehmerkette und der Rückumstellung zum 01.04.2024 näher ein. Bereits am 07.09.2022 hatte das BMF eine Formulierungshilfe für den Entwurf eines Gesetzes zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz veröffentlicht. Das Bundeskabinett hatte am 14.09.2022 die Formulierungshilfe beschlossen. Der ermäßigte Umsatzsteuersatz soll danach nur für die Lieferung von Gas über das Erdgasnetz gelten. Nicht ermäßigt besteuert wird die Lieferung von Gas über andere Vertriebswege (z.B. Tankwagen oder Kartuschen). Hinweis: Die Bundesregierung geht davon aus, dass die steuerpflichtigen Unternehmen die Umsatzsteuersenkung an die Bürgerinnen und Bürger weitergeben. Der Entwurf des Schreibens ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 12/2022)
In einem aktuellen Schreiben hat das Bundesfinanzministerium (BMF) zum Ort der sonstigen Leistung bei Schadensregulierung Stellung genommen. Es bezieht sich dabei auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2022 und hat in diesem Zusammenhang den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) geändert. Der EuGH hatte seinerzeit Ausführungen zur Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung gemacht, die § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 bis 5 Umsatzsteuergesetz betreffen. Danach gehören die von Drittgesellschaften im Namen und für Rechnung einer Versicherungsgesellschaft erbrachten Dienstleistungen der Schadensregulierung nicht zu den in Artikel 59 Buchst. c der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie genannten Dienstleistungen. Das BMF fügt daher in Abschnitt 3a Abs. 9 UStAE einen neuen Satz ein. Darin wird klargestellt, dass keine reine Beratungsleistung vorliegt, wenn eine Dienstleistung die Ausübung einer Entscheidungsbefugnis voraussetzt (z.B. in Bezug auf die Gewährung oder Ablehnung einer Entschädigung, wie im Fall der Schadensregulierung). Zudem wird in den Abschnitt 3a UStAE ein neuer Absatz 14a eingefügt. Dieser stellt klar, dass zu den ähnlichen Leistungen anderer Unternehmer solche Leistungen gehören, die irgendeiner der genannten Tätigkeiten - gesondert betrachtet - ähnlich sind. Das ist dann der Fall, wenn beide Tätigkeiten dem gleichen Zweck dienen. Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 04/2024)
Jedes Jahr veröffentlicht das Bundesfinanzministerium (BMF) die neuen Werte, die für private Sachentnahmen (Eigenverbrauch) pauschal angesetzt werden können. So auch mit Schreiben vom 21.12.2022 die Werte für das Jahr 2023. Sachentnahmen werden auch als Eigenverbrauch bzw. unentgeltliche Wertabgaben bezeichnet. Wer beispielsweise eine Gaststätte, Bäckerei, Fleischerei oder einen Lebensmitteleinzelhandel betreibt, wird gelegentlich Waren für den Privatgebrauch entnehmen. Diese Entnahmen sind als Betriebseinnahmen zu erfassen. Vielen Unternehmern ist es allerdings zu aufwendig, alle Warenentnahmen gesondert aufzuzeichnen - verständlich bei Artikeln des täglichen Bedarfs. Deshalb kann auf Pauschbeträge zurückgegriffen werden. Es wird dabei unterschieden zwischen Entnahmen, die mit 7 % besteuert werden, und jenen, die mit 19 % Umsatzsteuer zu versteuern sind. Die vom BMF vorgegebenen Pauschbeträge beruhen auf Erfahrungswerten. Die Warenentnahmen für den privaten Bedarf können monatlich pauschal erfasst werden und entbinden den Steuerpflichtigen so von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen. Die Pauschbeträge sind Jahreswerte für eine Person. Für Kinder bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrags. Bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Werts anzusetzen. Die Regelung lässt keine Zu- oder Abschläge wegen individueller persönlicher Ess- oder Trinkgewohnheiten zu. Auch Krankheit oder Urlaub rechtfertigen keine Änderungen der Pauschalen. Die Entnahme von Tabakwaren ist in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen (Schätzung). Die pauschalen Werte berücksichtigen das im jeweiligen Gewerbezweig übliche Warensortiment. Zu beachten ist, dass der Eigenverbrauch auch umsatzsteuerlich erfasst werden muss. Hinweis: Ergänzend nimmt das BMF in seinem Schreiben Bezug auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen. Durch das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz war für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (mit Ausnahme der Abgabe von Getränken) bis zum 31.12.2022 der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden. Diese Regelung wurde durch das Achte Verbrauchsteueränderungsgesetz nun bis zum 31.12.2023 verlängert.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 04/2023)
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein Schreiben zu den Anforderungen einer validierten EMCS-Eingangsmeldung als Gelangensnachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung veröffentlicht. In diesem Zusammenhang wurde unter anderem die Anlage 6 zum Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst. Nach der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung kann der Unternehmer den Gelangensnachweis für innergemeinschaftliche Lieferungen bei der Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung und Verwendung des IT-Verfahrens EMCS (Excise Movement and Control System - EDV-gestütztes Beförderungs- und Kontrollsystem für verbrauchsteuerpflichtige Waren) durch die von der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats validierte EMCS-Eingangsmeldung führen. In dem aktuellen Schreiben äußert sich das BMF zu den Pflichtfeldern der EMCS-Eingangsmeldung, insbesondere zum Bestimmungsort. Dieser ist nur dann verpflichtend einzutragen, wenn es sich um Lieferungen an Steuerlager, um Direktlieferungen oder um Lieferungen an zertifizierte Empfänger handelt. Bei allen übrigen Lieferungen ist der Ort der Lieferung kein Pflichtfeld in der EMCS-Eingangsmeldung. Die Validierung erfolgt in diesen Fällen daher auch, wenn keine Eintragung zum Ort der Lieferung erfolgt ist. Erst nach Validierung des Entwurfs des elektronischen Verwaltungsdokuments (e-VD) bzw. des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments (v-e-VD) kann die Beförderung begonnen werden. Die Eingangsmeldung ist dabei von demjenigen zu erstellen, der im e-VD bzw. v-e-VD als Empfänger angegeben ist. Nach Aufnahme der verbrauchsteuerpflichtigen Waren an einem zulässigen Bestimmungsort erstellt der Empfänger eine Eingangsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz. Die Angaben in der Eingangsmeldung werden von der EMCS-Anwendung automatisch geprüft. Sofern keine Fehler aufgetreten sind, wird die Eingangsmeldung automatisiert validiert. Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 10/2023)
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte bereits im Jahr 2018 für Ferienwohnungen entschieden, dass eine Reiseleistung nicht aus mehreren Komponenten bestehen muss, um die Margenbesteuerung in Anspruch zu nehmen. In einem polnischen Vorabentscheidungsersuchen hat er dies nun auch für Hotels bestätigt. Ein sogenannter Konsolidierer aus Polen kaufte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung in verschiedenen Hotels und anderen Einrichtungen mit ähnlicher Funktion Beherbergungsdienstleistungen ein und verkaufte sie an andere Unternehmer weiter. Außer der Beratung bei der Auswahl der Beherbergung und der Unterstützung bei der Organisation der Reise erbrachte er keine weiteren Dienstleistungen. Strittig war, ob seine Tätigkeit unter die Margenbesteuerung für Reiseleistungen fällt, obwohl es sich um isolierte Beherbergungsleistungen handelte und nicht um komplexe Dienstleistungen. Der EuGH stellte klar, dass die Sonderregelung für Reiseleistungen auch dann anwendbar ist, wenn die Leistung des Steuerpflichtigen nur die Unterbringung umfasst, sofern diese von einem Dritten eingekauft wurde und im eigenen Namen weiterverkauft wird. Er verwies auf seine Entscheidung aus dem Jahr 2018, in der er bereits für die isolierte Vermietung von Ferienwohnungen entschieden hatte, dass diese Leistung der Margenbesteuerung unterliegt. Für den Fall des Verkaufs von Beherbergungsdienstleistungen in Hotels oder anderen Einrichtungen könne nichts anderes gelten. Die begleitenden Leistungen wie Beratung und Organisation seien ebenfalls der Margenbesteuerung unterliegende Nebenleistungen.     Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 11/2023)

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