Hamburg: Steuerfahndung nimmt Sicherheitsdienste ins Visier
Knapp 1,8 Millionen Menschen haben im Jahr 2023 in Deutschland Elterngeld erhalten. Nach Angaben des Statistischen Bundesamts waren davon 1,3 Millionen Frauen, die durchschnittlich 14,8 Monate in Elternzeit waren. Männer nahmen lediglich eine Elternzeit von durchschnittlich 3,7 Monaten.
Für Geburten ab dem 01.04.2024 wurde die Einkommensgrenze für den Anspruch auf Elterngeld abgesenkt. Nur Elternpaare und Alleinerziehende mit einem zu versteuernden Einkommen von höchstens 200.000 EUR pro Jahr haben nun noch Anspruch auf Elterngeld. Davor hatte die Grenze für Paare bei 300.000 EUR und für Alleinerziehende bei 250.000 EUR gelegen.
Hinweis: Für Geburten ab dem 01.04.2025 sinkt die Einkommensgrenze weiter auf 175.000 EUR ab.
Je höher das durchschnittliche Nettoeinkommen des betreuenden Elternteils im Jahr vor der Geburt war, desto mehr Elterngeld wird gezahlt; der Bemessungssatz beträgt regelmäßig 67 % des früheren Einkommens. Ausgezahlt werden aber mindestens 300 EUR und maximal 1.800 EUR pro Monat.
Werdende Eltern können im Vorfeld aktiv Einfluss auf die Höhe des Elterngelds nehmen, indem sie frühzeitig die Steuerklasse wechseln. Der Elternteil, der nach der Geburt des Kindes zu Hause bleibt und sich um den Nachwuchs kümmert, sollte rechtzeitig von der Steuerklasse 5 in die Steuerklasse 3 wechseln - und zwar spätestens sieben Monate vor dem Mutterschutz, am besten aber bereits früh im Jahr vor der Geburt des Kindes. Dann erhöht sich das Nettogehalt, das der Berechnung des Elterngelds zugrunde gelegt wird, mit dem Ergebnis, dass das Elterngeld entsprechend höher ausfällt.
Aber Achtung: Übernimmt nach einer gewissen Zeit der andere Elternteil die Betreuung des Kindes, richtet sich die Höhe seines Elterngelds nach seinem vorherigen Nettogehalt. War er in Steuerklasse 5 eingereiht, drohen ihm bei der Bemessung des Elterngelds finanzielle Nachteile, weil sein Nettolohn durch einen hohen Steuerabzug entsprechend gering ausgefallen ist. Aus diesem Grund sollten werdende Eltern im Vorfeld genau prüfen, welche Steuerklassenkombination im Endeffekt am günstigsten für sie ist.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 08/2024)
Rettungssanitäter nehmen ihre Arbeit zu Schichtbeginn in aller Regel in der Rettungswache auf und sind anschließend im Rettungswagen unterwegs. Für ihre Einkommensteuererklärung gilt: Sofern die Rettungswache ihre erste Tätigkeitsstätte ist, können sie die Fahrten dorthin mit der Entfernungspauschale absetzen. Dann lässt sich allerdings nur die einfache Fahrtstrecke abrechnen. Für die ersten 20 km werden 0,30 EUR gewährt, ab dem 21. Kilometer liegt die Pauschale bei 0,38 EUR. Die Entfernungspauschale ist allerdings nur anwendbar, wenn Rettungssanitäter arbeitsvertraglich fest einer Rettungswache zugeordnet sind.
Anders sieht es aus, wenn sie der Arbeitgeber einem größeren Versorgungsgebiet, etwa einem Landkreis, arbeitsvertraglich zugeordnet hat und sie rollierend von verschiedenen Rettungswachen aus in den Arbeitstag starten. In diesen Fällen wird regelmäßig ein monatlicher Dienstplan erstellt, der den Startpunkt für den Einsatz festlegt. Da der Weg zur Arbeit genauso variiert wie die angefahrene Tätigkeitsstätte, können Rettungssanitäter die Kosten in dieser Konstellation nicht über die Entfernungspauschale, sondern als Reisekosten abrechnen, so dass sowohl Hin- als auch Rückweg zur Arbeit berücksichtigt werden. Jeder gefahrene Kilometer zählt dann mit jeweils 0,30 EUR.
Zudem darf bei Dienstreisen, die eine Tätigkeit von mehr als acht Stunden erfordern, zusätzlich eine Verpflegungspauschale in Höhe von 14,00 EUR je Arbeitstag angesetzt werden.
Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) begründet der Dienstplan von Rettungssanitätern nicht unbedingt eine erste Tätigkeitsstätte, auch wenn dem Plan zu entnehmen ist, dass der Schwerpunkt des Arbeitsbeginns und -endes bei einer bestimmten Rettungswache liegt. Dienstpläne können zwar ein Indiz für eine dauerhafte Zuordnungsentscheidung zu einer Rettungswache durch den Arbeitgeber sein (und somit für eine erste Tätigkeitsstätte), jedoch verneinte der BFH die dauerhafte Zuordnung zu einer ortsfesten Betriebseinrichtung allein aufgrund der monatlichen Einsatzpläne.
In Einzelfällen müssten noch weitere Indizien vorliegen, um zu dem Schluss kommen zu können, dass eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt. Somit ist der Abzug der höheren Reisekosten legitim und durch das Finanzamt anzuerkennen.
Hinweis: Die BFH-Rechtsprechung ist eine gute Nachricht für alle Arbeitnehmer im Rettungswesen, die nach ihren Dienstplänen zwar (dauerhaft) für ein bestimmtes Tätigkeitsgebiet eingeteilt wurden, jedoch innerhalb dieses Gebiets keine spezielle(re) Zuordnung zu einem Tätigkeitsort erfahren. Sie können ihre Fahrten zu dem jeweils angesteuerten Tätigkeitsort nach Reisekostengrundsätzen absetzen.Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 09/2024)
Zahlt ein Steuerbürger im Ausland einen einheitlichen Sozialversicherungsbeitrag für alle Zweige der Sozialversicherung, so spricht man von einem Globalbeitrag. Um diesen Gesamtbeitrag auf die hierzulande geltenden Sonderausgabenabzugstatbestände aufteilen zu können, gibt das Bundesministerium der Finanzen (BMF) alljährlich staatenbezogene Aufteilungsmaßstäbe heraus.
Mit Schreiben vom 24.11.2023 hat das BMF nun die angepassten Prozentsätze für die Länder Belgien, Irland, Lettland, Malta, Norwegen, Portugal, Spanien und Zypern veröffentlicht, die für den gesamten Veranlagungszeitraum 2024 gelten. Der Globalbeitrag muss danach prozentual auf folgende Positionen verteilt werden:
Altersvorsorgebeiträge (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG)
Basiskrankenversicherungsbeiträge und Pflegepflichtversicherungsbeiträge ohne Krankengeldanteil (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 Buchst. a und b EStG)
sonstige Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG)
Im BMF-Schreiben wird zudem (landesbezogen) der Arbeitgeberanteil ausgewiesen, der für die Höchstbetragsberechnung nach § 10 Abs. 3 EStG heranzuziehen ist.
Hinweis: Das Schreiben enthält ein Praxisbeispiel, das die Anwendung der aktuellen Aufteilungsmaßstäbe veranschaulicht.
Das BMF weist zudem darauf hin, dass eine Aufteilung hinsichtlich der Altersvorsorgeaufwendungen auch bei der Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen 2024 und Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen 2024 durch den Arbeitgeber vorgenommen werden muss.
Hinweis: Sofern Globalbeiträge an Sozialversicherungsträger in Ländern außerhalb Europas geleistet werden, muss eine einzelfallabhängige Aufteilung erfolgen. Dies gilt aufgrund des Brexit mittlerweile auch für das Vereinigte Königreich.Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 02/2024)
Außerordentliche Einkünfte, wie beispielsweise Abfindungen, Entlassungsentschädigungen oder Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten, unterliegen einem ermäßigten Einkommensteuersatz, sofern sie dem Empfänger zusammengeballt zufließen. Der Steuergesetzgeber will durch die ermäßigte Besteuerung Steuerprogressionsnachteile ausgleichen, die ein entschädigungsbedingt erhöhtes Einkommen bei regulärer Besteuerung nach sich ziehen würde. Kommen die außerordentlichen Einkünfte jedoch in mehreren Teilbeträgen über mehrere Veranlagungszeiträume verteilt zur Auszahlung, ist eine ermäßigte Besteuerung in der Regel ausgeschlossen, weil dann keine wesentlichen Progressionsnachteile entstehen.
Hinweis: Die Finanzverwaltung lässt eine ermäßigte Besteuerung in Anlehnung an die höchstrichterliche Rechtsprechung allerdings noch zu, wenn eine Teilleistung von maximal 10 % der Hauptleistung in einem anderen Jahr als die Hauptleistung zur Auszahlung kommt (Nichtbeanstandungsgrenze).
In einem kürzlich vom Bundesfinanzhof (BFH) veröffentlichten Fall versuchte ein Arbeitnehmer, seine in zwei Veranlagungszeiträumen bezogenen Abfindungszahlungen auf zwei unterschiedliche Schadensereignisse aufzuteilen, um die ermäßigte Besteuerung für beide Zahlungen zu "retten". Er hatte im Jahr 2015 eine Sozialplanabfindung von 115.700 EUR erhalten und im Jahr 2016 eine Zusatzabfindung samt "Startprämie" von 59.250 EUR für den vorzeitigen Ausstieg aus einer Transfergesellschaft.
Das Finanzamt lehnte die ermäßigte Besteuerung beider Zahlungen wegen fehlender Zusammenballung ab. Der Arbeitnehmer hielt dagegen, dass die Zahlungen auf zwei verschiedenen Schadensereignissen (Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Ausstieg aus der Transfergesellschaft) beruhen würden, so dass sie isoliert voneinander betrachtet und jeweils ermäßigt besteuert werden müssten. Der BFH lehnte jedoch ab und schloss sich der Auffassung an, dass beide Zahlungen mangels zusammengeballter Auszahlung nicht ermäßigt besteuert werden können.
Nach Gerichtsmeinung lag eine einheitliche Entschädigungszahlung vor, die auf einem einzigen Schadensereignis - dem Verlust des Arbeitsplatzes - beruhte. Die einzelnen Zahlungsansprüche waren zwar in unterschiedlichen Teilen der Verträge geregelt, sie alle beruhten aber auf dem strukturbedingten Wegfall des Arbeitsplatzes. Das vorzeitige Ausscheiden aus der Transfergesellschaft konnte nicht als isoliert zu betrachtendes Schadensereignis eingestuft werden, da alle vertraglichen Modalitäten gleichzeitig und unter Beteiligung derselben Vertragspartner verbindlich geregelt worden waren. Die vertraglichen Bestandteile waren untrennbar miteinander verbunden und aufeinander abgestimmt.
Hinweis: Die Entscheidung zeigt, dass Regelungen zum sozialverträglichen Abbau von Arbeitsplätzen steuerlich in der Regel als Gesamtvereinbarung gewertet werden. In der Praxis sollte daher darauf geachtet werden, dass die Zahlungen zusammengeballt im selben Jahr zur Auszahlung kommen bzw. zumindest die abweichend ausgezahlte Teilleistung die 10-%-Schwelle nicht überschreitet.Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 08/2023)
In zwei groß angelegten Aktionen ist der Steuerfahndung Hamburg ein Schlag gegen organisierte, teilweise international agierende Tätergruppen im Bereich des Sicherheits- und Bewachungsgewerbes gelungen.
In einem ersten groß angelegten Einsatz haben die Steuerfahndungen in Hamburg und in Bulgarien Ende Juni 2024 an insgesamt 16 Orten in Hamburg, Oldenburg, Neumünster sowie an vier Orten in Bulgarien Durchsuchungsmaßnahmen durchgeführt und umfangreiches Beweismaterial sichergestellt. An dem Einsatz waren mehr als 100 Beamte der Steuerfahndung Hamburg und Oldenburg sowie bulgarische Behörden beteiligt. Außerdem konnten in Zusammenarbeit mit der europäischen Strafverfolgungsbehörde EUROJUST drei europäische Haftbefehle gegen in Bulgarien wohnende Tatverdächtige erwirkt werden. Die bulgarische Polizei konnte die Verdächtigen ausfindig machen und verhaften.
Die Ermittlungen richten sich derzeit gegen die Verhafteten und drei weitere Beschuldigte im Alter von 27 bis 51 Jahren. Ihnen wird vorgeworfen, mehrere Scheinfirmen zum Zwecke der Steuerhinterziehung gegründet zu haben. Nach derzeitigem Ermittlungsstand haben die Rechnungsempfänger die auf Scheinrechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuern als Vorsteuer abgezogen und so ihre Steuerlast verkürzt, obwohl den Zahlungen keine erbrachten Leistungen zugrunde lagen. Nach den bisherigen Erkenntnissen geht es in diesem Komplex insgesamt um eine Schadenssumme von ca. 4,5 Mio. EUR an hinterzogener Umsatzsteuer.
In Zusammenarbeit mit dem Landeskriminalamt Hamburg und unter Beteiligung von insgesamt 143 Steuer- und Polizeibeamten wurde im Rahmen eines zweiten Einsatzes eine groß angelegte Durchsuchung bei sechs anderen Beschuldigten im Alter von 29 bis 43 Jahren an insgesamt 40 Orten durchgeführt. Hier geht es ebenfalls um den Vorwurf der Steuerhinterziehung sowie der Geldwäsche. Das Schadensvolumen beläuft sich in diesem Fallkomplex auf ca. 4,1 Mio. EUR an hinterzogener Umsatzsteuer.
Die Großeinsätze waren das Ergebnis monatelanger Ermittlungen; die Auswertung der sichergestellten Beweismittel dauert weiterhin an.
Hinweis: Dass die Ermittlungen der Steuerfahndung in diesen Bereichen zu hohen Haftstrafen führen, zeigte ein kürzlich vor dem Landgericht Hamburg beendeter Prozess gegen sechs Hauptangeklagte, die wegen Steuerhinterziehung zu Haftstrafen zwischen zwei Jahren und drei Monaten und bis zu acht Jahren verurteilt worden waren. In diesen Fällen ging es um betrügerisch eingesetzte Rechnungsketten im Bereich des Gerüstbaus und ein Schadensvolumen von insgesamt ca. 6 Mio. EUR an hinterzogener Umsatzsteuer.Information für: Unternehmerzum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 10/2024)
Nicht jeder, der Bilder malt, ist auch ein Künstler - wenngleich die Schönheit im Auge des Betrachters liegt. Es gibt aber Künstler, die damit erfolgreich sind und ihren Lebensunterhalt verdienen. Deren Werke sind dann auch von vielen begehrt. Manchmal verschenken Künstler auch einzelne Werke. Wie dies dann steuerlich zu berücksichtigen ist, darüber musste das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) entscheiden.
Der Kläger hatte in den Jahren 2015 und 2016 einige seiner Bilder an Galerien und Stiftungen gespendet. Hierfür lagen Spendenquittungen vor. Entsprechende Entnahmen hatte der Kläger allerdings nicht erfasst. Im Rahmen einer Steuerprüfung erhöhte die Prüferin die Entnahmen, da diese bisher nur mit den Herstellungskosten und nicht zum Teilwert (also dem Wert, den ein Erwerber des gesamten Betriebs für das einzelne Wirtschaftsgut zahlen würde) berücksichtigt wurden. Die Schätzung von Material und Gemeinkosten erfolgte durch die Prüferin. Der Kläger hatte nach eigener Auskunft die Spenden in seinen Steuererklärungen angegeben, die Besteuerung beantragt und eine Entnahme zu Selbstkosten erklärt. Außerdem war er der Ansicht, die Spenden seien aus seinem Privatvermögen und nicht aus dem Betriebsvermögen erfolgt.
Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Nach Gerichtsmeinung ist das Finanzamt zu Recht bei allen Bildern von einer Entnahme ausgegangen. Die gespendeten Bilder stammten alle aus dem Betriebsvermögen. Auch wenn nichts Diesbezügliches auf den Spendenbescheinigungen vermerkt wurde, ist bei einem Maler, dessen Hauptberuf das Erstellen von Bildern ist, eine Zuordnung zum Privatvermögen eher unwahrscheinlich. Vielmehr sind dessen selbsterstellte Bilder notwendiges Betriebsvermögen. Diese sind schon aufgrund der Art und Weise des Lebenserwerbs eines darstellenden Künstlers grundsätzlich zum Verkauf bestimmt. Des Weiteren fehlt es in diesem Fall an einer Dokumentation von Bildern, die nur für private Zwecke erstellt wurden. Die Entnahme der Bilder ist daher im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen. Hierbei ist im Streitfall der gemeine Wert anzusetzen. Die Entnahme erfolgt zum Teilwert bzw. im Streitfall mit den Herstellungskosten. Was auf den Spendenbescheinigungen stand, ist hier nicht relevant.Information für: Freiberuflerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 12/2022)
Wenn man in einem Restaurant essen geht und mit dem Service zufrieden ist, gibt man gerne ein Trinkgeld. Das kann aber auch in anderen Bereichen wie zum Beispiel beim Friseur oder Taxifahrer der Fall sein. Ein solches Trinkgeld ist für den Empfänger grundsätzlich steuerfrei. In einem Streitfall ging es nun darum, ob auch bei einer erfolgreichen Anteilsveräußerung eine Art Trinkgeld gezahlt werden kann. Das Finanzgericht Köln (FG) musste sich damit befassen.
Der Kläger war Prokurist der Y-GmbH. Er erhielt von einem an der Y-GmbH beteiligten Unternehmen, der Z-GmbH, eine als "Trinkgeld" bezeichnete Zahlung in Höhe von 50.000 EUR. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger geltend, dass diese Zahlung als Trinkgeld steuerfrei sei. Sie sei ihm aufgrund einer Beteiligungsveräußerung von einem Dritten freiwillig und ohne einen Rechtsanspruch zusätzlich zu seinem Arbeitslohn gewährt worden. In einem Schreiben der Z-GmbH hieß es, dass es sich bei der Zahlung steuerrechtlich um eine Schenkung handle und das Finanzamt hierüber zu informieren sei. Lohnsteuer oder Sozialversicherung würden nicht anfallen - und wurden daher auch nicht einbehalten. Das Finanzamt sah dies jedoch anders.
Auch die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Bei der Zahlung handle es sich vielmehr um Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Zwar sei die Zahlung nicht direkt durch den Arbeitgeber erfolgt, aber auch Zahlungen eines Dritten könnten steuerpflichtiger Arbeitslohn sein, wenn der Arbeitnehmer eine Leistung im Rahmen seines Dienstverhältnisses erbringe und auf dieser Grundlage die Zahlung durch den Dritten erhalte. Des Weiteren erfülle die Zahlung nicht die Voraussetzungen eines Trinkgeldes. Zwar gebe es hierfür keine feste Höchstgrenze, jedoch übersteige der streitige Betrag deutlich den Rahmen dessen, was nach allgemeinem Begriffsverständnis als Trinkgeld eingeordnet würde. Zudem fehle es hier an dem typischen persönlichen Kunden- bzw. Dienstleistungsverhältnis zwischen den Beteiligten, wie es üblicherweise bei einem Trinkgeld der Fall sei.
Hinweis: Bei der Einordnung einer Zahlung kommt es nicht in erster Linie auf ihre Bezeichnung an, sondern darauf, was ihr Sinn und Zweck ist.Information für: Unternehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 04/2024)
Nach dem Einkommensteuergesetz können Arbeitgeber bestimmte Mutterschutzleistungen steuerfrei an Arbeitnehmerinnen auszahlen, darunter das Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz und Zuschüsse bei Beschäftigungsverboten für die Zeit vor und nach der Entbindung.
Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) werden tarifvertragliche Zuschüsse anlässlich einer Schwangerschaft und Mutterschaft jedoch nicht von der Steuerbefreiung erfasst. Geklagt hatte eine Journalistin, die als arbeitnehmerähnliche freie Mitarbeiterin für zwei Rundfunkanstalten tätig war und damit Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielte. Im Jahr 2014, in dem sie ihre Tochter zur Welt brachte, zahlten beide Anstalten ihr Zuschüsse von insgesamt 15.863 EUR aus. Diese ergaben sich aus geltenden Tarifverträgen, die bei Nachweis einer Schwangerschaft einen Anspruch auf Zuschusszahlungen für sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt vorsahen. Die Höhe der Zuschüsse war auf Grundlage der Vorjahresbezüge der Frau berechnet worden.
Das Finanzamt besteuerte die Zuschüsse als steuerpflichtige Einnahmen aus selbständiger Arbeit, wohingegen die Frau die Auffassung vertrat, dass ihr steuerfreie Lohnersatzleistungen zugeflossen seien. Der BFH stufte die Zuschüsse als steuerbare und steuerpflichtige Einnahmen aus der freiberuflichen Tätigkeit als Journalistin ein. Die Steuerbefreiung für Mutterschaftsleistungen war nach Gerichtsmeinung nicht auf die Zuschüsse anwendbar, da die streitgegenständlichen Zuschüsse nicht unter die im Gesetz fest umrissenen Leistungsarten gefasst werden konnten.
Es handelte sich nämlich nicht um steuerbefreite Leistungen nach dem Mutterschutzgesetz, die sich an Arbeitnehmerinnen richten. Vielmehr sollten die tarifvertraglichen Zuschüsse den Zuschuss nach dem Mutterschaftsgesetz lediglich nachbilden. Eine Steuerbefreiung für Zuschüsse an selbständige Frauen sieht das Gesetz jedoch nicht vor. Dies gilt auch für arbeitnehmerähnlich beschäftigte freie Mitarbeiterinnen.
Hinweis: Die Steuerbefreiung musste nach Gerichtsmeinung auch nicht analog auf tarifvertragliche Zuschüsse angewandt werden, da insoweit keine planwidrige Regelungslücke des Gesetzgebers erkennbar war.Information für: Freiberuflerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 04/2023)
Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) hat sich mit der Vorsteueraufteilung bei der Anschaffung eines Pkw beschäftigt, der sowohl für steuerpflichtige als auch für steuerfreie Umsätze genutzt wird. Es hat entschieden, dass die Schätzung der Vorsteueraufteilung auf Basis der Fahrleistung des Fahrzeugs in der Regel genauer ist als der Umsatzschlüssel. Außerdem kann es in bestimmten Fällen zu einer gleichzeitigen Anwendung von zwei relevanten gesetzlichen Vorschriften kommen.
Worum ging es im Streitfall? Die Klägerin war freiberuflich tätig und erzielte im Jahr 2014 sowohl steuerpflichtige als auch steuerfreie Umsätze aus Vorträgen und Seminaren. Sie erwarb am 11.11.2014 einen neuen unternehmerisch genutzten Pkw, der ihr altes Fahrzeug ersetzte. Das Finanzamt kürzte den geltend gemachten vollen Vorsteuerabzug um 30,49 %, basierend auf der vorsteuerschädlichen Nutzung ab dem 11.11.2014.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte teilweise Erfolg. Grundsätzlich ist die Klägerin zum Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Pkw berechtigt. Allerdings sind die Vorsteuern nicht in voller Höhe abzugsfähig, da der Pkw sowohl für steuerpflichtige als auch für steuerfreie Umsätze genutzt wurde.
Da weder die Klägerin noch das Finanzamt eine sachgerechte Schätzung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen vorgenommen hatten, führte das FG selbst eine solche Schätzung durch. Es stellte dabei auf die Gesamtfahrleistung im Streitjahr ab. Diese sei präziser als der Umsatzschlüssel, da die Nutzung des Fahrzeugs und die damit verbundene Abnutzung besser durch die Laufleistung abgebildet werden könnten. Die vom Finanzamt vorgenommene Schätzung sah das FG als unsachgemäß an, da lediglich die Fahrleistung vom 11.11.2014 bis zum 31.12.2014 berücksichtigt wurde. Es wurde außerdem festgestellt, dass die Klägerin bereits vor dem 11.11.2014 einen anderen "funktionsgleichen" Pkw für ihre unternehmerischen Fahrten genutzt hatte. Der ursprüngliche Vorsteuerabzug wurde daher auf Basis der tatsächlichen Verwendung des alten und des neuen Pkw im gesamten Kalenderjahr geschätzt. Im Ergebnis konnte die Klägerin aufgrund der Schätzung Vorsteuern in Höhe von ca. 9.000 EUR aus der Anschaffung des Pkw im Streitjahr geltend machen.
Hinweis: Vorsteueraufteilungen bei der Anschaffung eines Pkw, der für verschiedene Umsätze verwendet wird, führen immer wieder zu Diskussionen mit den Finanzbehörden. Die Fahrleistung kann im Vergleich zum Umsatzschlüssel eine präzisere Grundlage für die Aufteilung bieten.Information für: Freiberuflerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 10/2023)
Als Kompensation für die hohen Energiekosten wurde in Deutschland ab September 2022 die sogenannte Energiepreispauschale (EPP) von 300 EUR an die Bürger ausgezahlt. Von der Einmalzahlung profitierten Arbeitnehmer, Selbständige, Pensionäre und Rentner.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass Arbeitnehmer die Pauschale nicht bei ihrem Arbeitgeber einklagen können, sofern dieser sie nicht ausgezahlt hat. Stattdessen muss die Pauschale dann im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2022 beim Finanzamt eingefordert werden. Weigert sich das Amt, die Pauschale per Einkommensteuerbescheid festzusetzen und auszuzahlen, kann der Arbeitnehmer dagegen vor dem Finanzgericht klagen. Mit dieser Entscheidung scheiterte die Klage eines Arbeitnehmers, der die Energiepreispauschale direkt bei seinem Arbeitgeber einklagen wollte.
Hinweis: Wer die Energiepreispauschale erhält, muss sie nach derzeitigem Stand versteuern: Arbeitnehmer und Pensionäre als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Selbständige und Rentner als sonstige Einkünfte.
In der Fachwelt bestehen allerdings Zweifel, ob die Besteuerung der EPP rechtmäßig ist. Beim Finanzgericht Münster ist aktuell eine Klage zur Rechtmäßigkeit der Besteuerung der EPP anhängig (14 K 1425/23 E). Das Verfahren betrifft die EPP I, die an Erwerbstätige ausgezahlt wurde. Die Besteuerung der EPP II, die an Rentner und Versorgungsempfänger ausgezahlt wurde, wird mittlerweile vom Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern überprüft (3 K 231/23).
Sofern möglich, sollten Steuerbescheide, in denen die EPP besteuert wird, verfahrensrechtlich offengehalten werden. Dies kann über einen Einspruch erfolgen, mit dem beim Finanzamt das Ruhen des Verfahrens beantragt wird. Zwar besteht ein Anspruch auf Ruhendstellung erst, wenn ein Verfahren vor dem BFH oder dem Bundesverfassungsgericht anhängig ist, aufgrund der Breitenwirkung der genannten finanzgerichtlichen Verfahren können die Finanzämter aber gehalten sein, entsprechende Einspruchsverfahren aus Zweckmäßigkeitsgründen ruhend zu stellen, so dass Einspruchsführer gleichermaßen von einer späteren, für sie günstigen Rechtsprechung profitieren können.Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 06/2024)
Streamer erzielen ihre Einnahmen aus diversen Quellen - zum Beispiel aus Werbung oder aus Abos, die von den Zuschauern abgeschlossen wurden (sogenannte Subs). Eine weitere Einnahmequelle sind die sogenannten Donations. Darunter versteht man freiwillige Zahlungen der Zuschauer an die Streamer. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) hat sich mit der Frage befasst, ob diese Einnahmen der Umsatzsteuer unterliegen.
In den Jahren 2015 und 2016 betrieb der Kläger einen Streamingkanal von seinem inländischen Wohnsitz aus. Die Zuschauer konnten den Stream abrufen und die Games des Klägers verfolgen. Auf der Webseite des Klägers befanden sich weitere Panels. Durch das Anklicken des Panels "Subscribers" hatten die Zuschauer die Möglichkeit, ein Abo für den Stream abzuschließen. Zuschauer mit bestimmten Abos konnten auch eigene Emoticons des Klägers nutzen. Durch das Anklicken des Panels "Donation" hatten die Zuschauer die Möglichkeit, unabhängig vom Abo, Geldbeträge an den Kläger zu übermitteln. Das Finanzamt stufte die Donations als steuerpflichtige Entgelte ein.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des FG stellen die Streamingleistungen des Klägers Unterhaltungsleistungen an seine Zuschauer dar und sind daher umsatzsteuerpflichtig. Auch Zuschauer, die freiwillig Donations zahlen, sind identifizierbare Leistungsempfänger dieser Streamingleistungen. Deren Zahlungen sind kausal auf die Unterhaltungsleistungen des Klägers zurückzuführen und auch nicht mit (nichtsteuerbaren) Spenden von Passanten an Straßenmusiker zu vergleichen. Im Gegensatz zu Passanten auf der Straße, die den Straßenmusikern zufällig begegnen, suchen die Zuschauer den Stream des Klägers gezielt auf. Auch steht die Freiwilligkeit der Zahlungen nicht der Annahme eines steuerpflichtigen Leistungsaustauschs entgegen, sofern eine innere Verknüpfung zwischen Zahlung und Leistung besteht.
Hinweis: Die Auffassungen in der Literatur zur Behandlung derartiger Sachverhalte sind uneinheitlich. Streamer sollten nun prüfen, ob aufgrund des Urteils Handlungsbedarf besteht. Hierbei ist zu beachten, dass ihre Leistungen über elektronische Plattformen erbracht werden, die eventuell selbst als "elektronische Schnittstelle" Teil einer fiktiven Leistungskette zwischen Streamer, Plattform und Zuschauer sein können.Information für: Freiberuflerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 11/2023)