Gewerbesteuer: Gehören angemietete Räume zum fiktiven Anlagevermögen?

11.12.Umsatzsteuer*Lohnsteuer*Solidaritätszuschlag*Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer**Solidaritätszuschlag**Kirchensteuer ev. und r.kath.**Zahlungsschonfrist: bis zum 14.12.2023. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für November 2023; ** für das IV. Quartal 2023]Information für: -zum Thema: -(aus: Ausgabe 11/2023)
10.07.UmsatzsteuerLohnsteuer*Solidaritätszuschlag*Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*Zahlungsschonfrist: bis zum 15.07.2024. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Juni 2024; bei vierteljührlicher Abführung für das II. Quartal 2024]Information für: -zum Thema: -(aus: Ausgabe 06/2024)
Der Bundestag hat am 18.10.2024 das Jahressteuergesetz 2024 nach Änderungen beschlossen. Unter den anfänglich vorgesehenen Regelungen war auch ein Mobilitätsbudget für Arbeitnehmer, das nun jedoch gestrichen wurde. Ein anderes zentrales Thema war die Umsatzsteuerregelung für Bildungseinrichtungen und Vereinssport. Entgegen den ursprünglichen Plänen entfällt die Umsatzsteuerbefreiung für den Vereinssport, während sie für private Bildungseinrichtungen bleibt. Ansonsten bringt das Gesetz zahlreiche steuerliche Anpassungen, die verschiedene Branchen entlasten sollen. Zur Förderung der Energiewende gelten künftig für Stromspeicher dieselben steuerlichen Rahmenbedingungen wie für Windkraft- und Solaranlagen, was die Standortgemeinden am Gewerbesteueraufkommen beteiligt. Zudem erleichtert das Gesetz die steuerliche Förderung der Kinderbetreuung. Ab 2025 können 80 % der Betreuungskosten für Kinder bis zu einem Höchstbetrag von 4.800 EUR als Sonderausgaben abgesetzt werden. Auch dürfen künftig Verluste aus Termingeschäften mit anderen Kapitalerträgen verrechnet werden. Kleinunternehmer profitieren ab 2025 von höheren Umsatzsteuerfreigrenzen. Die neue Obergrenze liegt bei 25.000 EUR im Vorjahr und 100.000 EUR im laufenden Jahr. Außerdem wurde ein ermäßigter Steuersatz für Kunst eingeführt, was kulturelle Einrichtungen entlasten dürfte. Darüber hinaus wartet das Gesetz mit steuerlichen Erleichterungen für Haus- und Hobbybrauer, einer steuerbegünstigten Wohnraumvermietung an Bedürftige und einer Senkung des Durchschnittssatzes für Land- und Forstwirte (ab dem Tag nach der Verkündung des Gesetzes auf 8,4 % und ab dem 01.01.2025 auf 7,8 %) auf.Information für: allezum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 01/2025)
Bei der Ermittlung der Gewerbesteuer dient zwar Ihr steuerlich ermittelter Gewinn als Grundlage, jedoch werden hieran noch einige Änderungen vorgenommen. So gibt das Gesetz bestimmte Hinzurechnungen und Kürzungen zur Ermittlung des Gewerbeertrags vor. Dazu gehören zum Beispiel auch Hinzurechnungen für fiktives Anlagevermögen. Hierbei werden die Miet- und Pachtzinsen für solche Wirtschaftsgüter hinzugerechnet, die zum Anlagevermögen des Nutzenden gehören würden, wenn sie sich in seinem Eigentum befänden. Sie müssen dafür bestimmt sein, dauerhaft dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Im Streitfall musste das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) entscheiden, ob wirklich fiktives Anlagevermögen vorlag. Unternehmensgegenstand der Klägerin war unter anderem die Veranstaltung von Reisen und die Durchführung von Tagungen und Kongressen. Bei der Gewinnermittlung im Rahmen des Gewerbeertrags wurden Miet- und Pachtzinsen hinzugerechnet. Nach einer Außenprüfung für die Jahre 2011 bis 2013 kam das Finanzamt zu der Ansicht, die Anmietung von Hotelzimmern unterliege ebenfalls der Hinzurechnung. Die mit den Kunden geschlossenen Verträge seien keine Verträge besonderer Art, weil ihnen weder die Raumüberlassung noch eine sonstige Leistung das Gepräge gebe. Die einzelnen Leistungskomponenten seien vielmehr einzeln zu betrachten, so dass die der Hotelunterkunft zuzurechnenden Entgelte auch der Hinzurechnung unterliegen würden. Laut der Klägerin erfordert jedoch keines ihrer Geschäftsfelder die ständige Anmietung von Hotelzimmern. Deren Anmietung sei integraler Bestandteil ihrer Dienstleistungen. Sie veranstalte die Kongresse nicht selbst, sondern biete den Kunden ein Leistungsbündel (Gesamtpaket) an. Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Die strittigen Aufwendungen sind nicht hinzuzurechnen. Die Aufwendungen für die angemieteten Hotelzimmer sind nicht als fiktives Anlagevermögen der Klägerin zu behandeln. Für die Hinzurechnung ist entscheidend, ob die Wirtschaftsgüter als Anlagevermögen der Klägerin zu berücksichtigen wären, wenn sie in ihrem Eigentum stünden und auch dauernd benötigt würden. Im Streitfall war die Anmietung der Zimmer jedoch nur ein Teil des Gesamtpakets. Dies spricht vielmehr für fiktives Umlaufvermögen, da die Klägerin Konferenzräume, Zimmer und Equipment angemietet hatte, um die Organisation der gesamten Veranstaltung an die Kunden als Gesamtpaket "zu verkaufen". Die Übernachtungen der Veranstaltungsteilnehmer waren nicht nur ein Nebenprodukt, sondern haben selbst den Veranstaltungen das Gepräge gegeben.Information für: Unternehmerzum Thema: Gewerbesteuer(aus: Ausgabe 02/2025)
Wenn Betriebe vom Finanzamt steuerlich geprüft werden, wird es für sie nicht selten teuer. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun die Mehrergebnisse aller Umsatzsteuer-Sonderprüfungen und Lohnsteuer-Außenprüfungen für das Jahr 2023 zusammengerechnet und beziffert das Plus für den Staatssäckel auf insgesamt 2,25 Mrd. EUR. Nach den statistischen Aufzeichnungen führten dabei allein die im Jahr 2023 durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfungen zu einem Mehrergebnis von rund 1,52 Mrd. EUR. Die Ergebnisse aus der Teilnahme von Umsatzsteuer-Sonderprüfern an allgemeinen Betriebsprüfungen oder an den Prüfungen der Steuerfahndung sind in diesem Mehrergebnis nicht enthalten. Umsatzsteuer-Sonderprüfungen werden von den Finanzämtern unabhängig vom Turnus der allgemeinen Betriebsprüfung und ohne Unterscheidung der Größe der Betriebe vorgenommen. Im Jahr 2023 wurden insgesamt 63.282 Umsatzsteuer-Sonderprüfungen durchgeführt. Im Jahresdurchschnitt waren hierzulande 1.604 Umsatzsteuer-Sonderprüfer eingesetzt. Jeder Prüfer führte im Durchschnitt 39 Sonderprüfungen durch. Dies bedeutet für jeden eingesetzten Prüfer ein durchschnittliches Mehrergebnis von rund 0,94 Mio. EUR. Lohnsteuer-Außenprüfungen führten im Jahr 2023 zu einem Mehrergebnis von 733,9 Mio. EUR. Dabei wurden 67.318 der insgesamt 2.597.318 Arbeitgeber in Deutschland 2023 abschließend geprüft - eine Quote von 2,59 %. Einer Prüfung unterzogen wurden dabei sowohl private Arbeitgeber als auch öffentliche Verwaltungen und Betriebe. Im Kalenderjahr 2023 wurden in der deutschen Finanzverwaltung durchschnittlich 1.842 Lohnsteuer-Außenprüfer eingesetzt.Information für: Unternehmerzum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 07/2024)
Steuerzahler müssen Säumniszuschläge an ihr Finanzamt zahlen, wenn sie ihre fälligen Steuern nicht rechtzeitig zahlen. Für jeden angefangenen Monat der Säumnis berechnet das Finanzamt einen Säumniszuschlag von 1 % des rückständigen Steuerbetrags, so dass über ein Jahr gesehen ein stolzer Zuschlag von 12 % des Rückstands auflaufen kann. Nachdem der Steuergesetzgeber den Zinssatz in einem anderen Bereich - und zwar für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen - auf Druck des Bundesverfassungsgerichts ab 2019 von 6 % auf 1,8 % pro Jahr abgesenkt hatte, da die Zinshöhe von 6 % pro Jahr nicht mehr mit dem niedrigen Zinsniveau auf dem Kapitalmarkt vereinbar war, stellte sich die Frage, ob auch der Zinssatz von Säumniszuschlägen heruntergeschraubt werden muss. Daraufhin entschied der Bundesfinanzhof (BFH) 2022 aber, dass keine verfassungsmäßigen Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge bestehen. Der BFH erklärte damals, dass sich die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe von Erstattungs- und Nachzahlungszinsen nicht auf Säumniszuschläge übertragen ließen. Während die Zinsen einen Ausgleich für die Kapitalnutzung darstellen, sollen Säumniszuschläge in erster Linie ein Druckmittel sein, um fällige Steuerzahlungen durchzusetzen. Der Steuerzahler soll durch den Zuschlag zur zeitnahen Zahlung angehalten werden. Daneben soll der Zuschlag auch eine Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern sein und den Verwaltungsaufwand ausgleichen, den die Finanzbehörden durch die verspäteten Zahlungen haben. Es ist damit nur ein Nebenzweck des Säumniszuschlags, Liquiditätsvorteile beim Steuerzahler abzuschöpfen. Der BFH erklärte weiter, dass die Höhe der Säumniszuschläge auch in einer Niedrigzinsphase nicht anzupassen sei. Die Entscheidungsfälle betrafen Säumniszuschläge, die für Zeiträume bis zum 31.12.2018 entstanden waren. Der V. Senat des BFH hat nun in einem Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung erklärt, dass an dieser Rechtsprechung auch für Säumniszuschläge festzuhalten sei, die für Zeiträume nach dem 31.12.2018 entstünden. Hinweis: Die Höhe von 12 % pro Jahr basiert auf der Überlegung, dass Steuerzahler sich durch das Hinausschieben einer fälligen Steuerzahlung selbst kein zinsgünstiges Darlehen einräumen sollen. Die Zuschläge sollen höher sein als ein Kredit auf dem Geldmarkt. Es muss somit ein Vergleich mit den Zinssätzen für Kontoüberziehungen gezogen werden.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 02/2024)
Bereits seit dem 01.01.2022 müssen Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ihre Schriftsätze, Anträge und Erklärungen zwingend als elektronisches Dokument an die Gerichte übermitteln. Die Papierform ist für diesen Personenkreis seitdem grundsätzlich nicht mehr erlaubt. Hinweis: Rechtsanwälte müssen für diese Zwecke ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) vorhalten. Für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts existiert das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo). Seit dem 01.01.2023 müssen auch Steuerberater ein besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach (beSt) führen, so dass auch sie spätestens ab diesem Zeitpunkt zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten verpflichtet sind. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass Finanzgerichte in der Rechtsmittelbelehrung ihrer Urteile nicht zwingend auf die elektronische Übermittlungspflicht hinweisen müssen. Im zugrunde liegenden Fall hatte das Finanzgericht Berlin-Brandenburg ein Urteil mit einer Belehrung versehen, nach der "die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils (…) schriftlich einzulegen ist". Weiter hatte das Gericht die Postanschrift des BFH, sowie dessen Telefaxnummer abgedruckt. Ergänzend wurde der Hinweis gegeben, dass Rechtsmittel auch über den elektronischen Gerichtsbriefkasten eingelegt werden können. Das im zugrunde liegenden Fall beklagte Finanzamt hatte seine Revision daraufhin mit einem Schreiben per Post eingelegt. Erst nach Ablauf der einmonatigen Revisionsfrist legte das Amt die Revision nochmals formgerecht elektronisch ein. Dies war jedoch zu spät. Der BFH entschied, dass die per Post eingelegte Revision nicht fristwahrend war, da sie den gesetzlichen Formvorgaben nicht entsprochen hatte. Die Bundesrichter folgten dabei der Argumentation des Finanzamts nicht, dass die Rechtsmittelbelehrung die postalische Einlegung der Revision ermöglicht hätte. Nach Gerichtsmeinung führen die Angabe der Postanschrift und der Telefaxnummer des BFH sowie der Hinweis, dass Rechtsmittel auch über den elektronischen Gerichtsbriefkasten des BFH eingelegt werden können, nicht dazu, dass ein fachkundiger Prozessbeteiligter eine postalische Revisionseinlegung für zulässig erachten kann.Information für: allezum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 09/2024)
Zu den grundlegenden Pflichten von Kaufleuten und Handelsgesellschaften gehört es, Jahresabschlüsse zu erstellen.  Bestimmte Unternehmen - insbesondere Kapitalgesellschaften - sind zudem verpflichtet, ihre Rechnungslegungsunterlagen elektronisch offenzulegen. Hinweis: Rechnungslegungsunterlagen für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen, müssen elektronisch an das Unternehmensregister übermittelt werden. Für Geschäftsjahre mit einem Beginn vor dem 01.01.2022 müssen die Unterlagen elektronisch beim Betreiber des Bundesanzeigers eingereicht werden. Geschieht die Übermittlung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, führt das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren durch. Sofern ein veröffentlichter Jahresabschluss gegen Inhalts- oder Formvorschriften verstößt, prüft das Bundesamt zudem, ob ein Bußgeldverfahren durchzuführen ist. Werden die Ordnungsgelder, Bußgelder und Verfahrenskosten vom Unternehmen nicht gezahlt, werden sie vollstreckt. Das Bundesamt für Justiz hat nun erklärt, dass die verspätete Offenlegung von Jahresabschlüssen zum Bilanzstichtag des 31.12.2022 (gesetzliches Fristende: 31.12.2023) nicht umgehend zur Einleitung eines Ordnungsgeldverfahrens führt. Aufgrund der Nachwirkungen der Corona-Pandemie gewährt das Bundesamt zunächst eine "Stillhaltefrist" bis zum 02.04.2024, so dass Unternehmen in den ersten drei Monaten des Jahres 2024 noch nicht mit einem Ordnungsgeldverfahren rechnen müssen.Information für: Unternehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 03/2024)
11.09.UmsatzsteuerLohnsteuer*Solidaritätszuschlag*Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer**Solidaritätszuschlag**Kirchensteuer ev. und r.kath.**Zahlungsschonfrist: bis zum 14.09.2023. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für August 2023; ** für das III. Quartal 2023]Information für: -zum Thema: -(aus: Ausgabe 08/2023)
Für bestimmte ehrenamtliche Tätigkeiten gewährt das Finanzamt die sogenannte Übungsleiterpauschale von 3.000 EUR pro Jahr, so dass nur ein darüber hinausgehender Betrag steuer- und sozialabgabenpflichtig ist. Beanspruchen können den Freibetrag nicht nur Übungsleiter, sondern beispielsweise auch Trainer in Sportvereinen, Chorleiter oder Ausbilder bei der freiwilligen Feuerwehr. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit im Dienst bzw. Auftrag einer öffentlichen oder öffentlich-rechtlichen Institution, eines gemeinnützigen Vereins, einer Kirche oder einer vergleichbaren Einrichtung erbracht wird. Die Tätigkeit darf nur im Nebenberuf ausgeübt werden. Daneben existiert die sogenannte Ehrenamtspauschale von 840 EUR pro Jahr, die sich für jede Art von Tätigkeit bei gemeinnützigen Vereinen sowie kirchlichen und öffentlichen Einrichtungen beanspruchen lässt - beispielsweise für eine Tätigkeit als Vereinsvorstand, Schatzmeister, Platz- oder Gerätewart. Auch diese Tätigkeit darf nur im Nebenberuf ausgeübt werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass die Ehrenamtspauschale auch für Gelder beansprucht werden kann, die für eine ehrenamtliche Tätigkeit als Aufsichtsrat einer kommunalen GmbH gezahlt werden. Geklagt hatte ein Rechtsanwalt, der nebenberuflich und ehrenamtlich als Aufsichtsratsmitglied für eine kommunale GmbH tätig war, die kommunale Pflichtaufgaben der Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung erfüllte. Eine hierfür gezahlte Aufwandsentschädigung von 620 EUR wollte er durch die Ehrenamtspauschale steuerfrei gestellt wissen. Das Finanzamt besteuerte die Zahlung als Einnahmen aus selbständiger Arbeit, der BFH sprach sich jedoch gegen die Besteuerung aus und urteilte, dass die Einnahmen durch die Ehrenamtspauschale in voller Höhe steuerfrei sind. Die Tätigkeit war nebenberuflich und im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts innerhalb der EU ausgeübt worden. Die Bundesrichter verwiesen darauf, dass eine Tätigkeit zur Anwendung der Ehrenamtspauschale nicht der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke dienen müsse.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 10/2024)
10.01.UmsatzsteuerLohnsteuer*Solidaritätszuschlag*Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*Zahlungsschonfrist: bis zum 13.01.2023. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Dezember 2022]Information für: -zum Thema: -(aus: Ausgabe 12/2022)
Hat ein volljähriges Kind seine erstmalige Berufsausbildung oder sein Erststudium abgeschlossen und absolviert es anschließend eine weitere Ausbildung, können Eltern während dieser "aufgesattelten" Ausbildung nur dann Kindergeld und Kinderfreibeträge fortbeziehen, wenn das Kind nebenher keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nachgeht. Familienkassen bzw. Finanzämter gewähren die kindbedingten Vergünstigungen dann längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) können sogenannte mehraktige Ausbildungen mitunter noch als einheitliche Erstausbildung angesehen werden, so dass der Umfang der Erwerbstätigkeit erst nach dem Abschluss des letzten Ausbildungsakts (z.B. des Masterstudiengangs) eine Rolle spielen darf. Voraussetzung für diese günstige "Verklammerung" ist aber, dass die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zueinander stehen (z.B. dieselbe Berufssparte betreffen und aufeinander folgen) und das Kind sein angestrebtes Berufsziel durch den ersten Abschluss noch nicht erreicht hat. Hinweis: Masterstudiengänge, die zeitlich und inhaltlich auf den Bachelorstudiengang abgestimmt sind, werden von den Finanzämtern daher regelmäßig noch als Teil der Erstausbildung anerkannt. In einem neuen Urteil hat der BFH seine Rechtsprechung zum Einstieg in die Erwerbstätigkeitsprüfung nun um einen weiteren Mosaikstein erweitert und entschieden, dass der notwendige enge zeitliche Zusammenhang bei einer mehraktigen Ausbildung nur besteht, wenn die "aufgesattelte" Ausbildung zum nächstmöglichen Zeitpunkt aufgenommen wird. Beide Ausbildungsabschnitte (z.B. Bachelor- und Masterstudiengang) müssen demnach so eng wie möglich zeitlich verklammert sein. Geklagt hatte der Vater einer volljährigen Tochter, die nach ihrem Bachelorabschluss 2018 zunächst ein freiwilliges soziales Jahr und im Anschluss daran eine dreimonatige Aushilfstätigkeit (von mehr als 20 Wochenstunden) durchlaufen hatte. Ende 2019 nahm sie schließlich ihr Masterstudium auf. Der BFH urteilte, dass die erstmalige Berufsausbildung der Tochter mit dem Bachelorabschluss erlangt worden war, so dass ab diesem Zeitpunkt der Umfang ihrer Erwerbstätigkeit für den Kindergeldanspruch zu prüfen war. Das Masterstudium gehörte nicht mehr zur Erstausbildung, da die Tochter damit nicht zum nächstmöglichen Zeitpunkt begonnen hatte. Sie hatte sich vielmehr aus persönlichen Gründen entschieden, ein freiwilliges soziales Jahr abzuleisten und ihr Masterstudium somit aufzuschieben. Die Erwerbstätigkeit war somit bei der Prüfung des Kindergeldanspruchs relevant und führte aufgrund der Wochenstundenzahl (über 20 Stunden) dazu, dass der Kindergeldanspruch für die Monate der Erwerbstätigkeit entfiel. Hinweis: Während des Masterstudiengangs kann der Kindergeldanspruch allerdings wieder aufleben, sofern die Tochter währenddessen nicht mehr als 20 Stunden pro Woche jobbt.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 04/2024)
10.05.UmsatzsteuerLohnsteuer*Solidaritätszuschlag*Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*15.05.Gewerbesteuer**Grundsteuer**Zahlungsschonfrist: bis zum 15.05. bzw. 19.05.2023. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für April 2023; ** Vierteljahresrate an die Gemeinde]Information für: -zum Thema: -(aus: Ausgabe 04/2023)
10.11.Umsatzsteuer*Lohnsteuer*Solidaritätszuschlag*Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*10.11.15.11.Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*Grundsteuer**15.11.Gewerbesteuer**Zahlungsschonfrist: bis zum 13.11. bzw. 20.11.2023. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Oktober 2023;** Vierteljahresrate an die Gemeinde]Information für: -zum Thema: -(aus: Ausgabe 10/2023)

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