Jahresendspurt 2024: Gezielte Kostensteuerung spart Steuern
Auf der Agenda der Ampelregierung steht die Abschaffung der Steuerklassenkombination 3/5 für Ehepartner und eingetragene Lebenspartner. Bereits im Koalitionsvertrag Ende 2021 hatten SPD, FDP und Grüne vereinbart, diese Steuerklassenkombination abzuschaffen. Noch ist offen, wann diese Maßnahme umgesetzt wird. Doch für wen kommt die Steuerklassenkombination 3/5 überhaupt in Betracht?
Generell gilt: Die Steuerklassenwahl in der Ehe beeinflusst den monatlichen Lohnsteuerabzug von Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnern und ist unabhängig vom Ehegattensplitting. Ehepaare, deren Einkommen in der Höhe stark unterschiedlich ist, können auf Antrag die Steuerklassenkombination 3/5 wählen (statt 4/4). Dabei nimmt der Besserverdiener die Steuerklasse 3. Traditionell ist dies häufig der Ehemann, der in Vollzeit arbeitet und ein höheres Einkommen bezieht. In Steuerklasse 3 wird das hohe Gehalt verhältnismäßig gering besteuert, weil der Ehemann den Grundfreibetrag seiner Ehefrau angerechnet bekommt.
Mit Berücksichtigung des doppelten Grundfreibetrags in Höhe von 23.208 EUR (im Jahr 2024) bleibt ein großer Teil des Einkommens unbesteuert und die Steuerlast des Ehemanns sinkt merklich. Als Faustregel gilt, je größer der Gehaltsunterschied der Ehegatten, desto höher ist die Steuerersparnis.
Der Ehefrau wird bei dieser Konstellation die Steuerklasse 5 zugewiesen. Sie hat oft aufgrund von Familien- und Teilzeitarbeit ein deutlich geringeres Einkommen als der Ehemann. Auf das ohnehin niedrigere Einkommen zahlt sie dann unverhältnismäßig hohe Steuern (wegen des nicht angerechneten Grundfreibetrags). Viele Frauen bevorzugen deswegen einen steuerfreien Minijob, da von ihrem Bruttogehalt in Steuerklasse 5 nur wenig übrigbleibt und sich eine Gehaltserhöhung kaum auswirkt - ein fehlgeleiteter Anreiz der Politik.
Gesellschaftlich wird eine Gleichbehandlung von Frauen und Männern angestrebt. Damit Frauen in der Steuerklassenkombination 3/5 nicht mehr den Großteil der Steuerlast in der Ehe stemmen müssen, gibt es die Forderung nach mehr Steuergerechtigkeit.
Hinweis: Ehegatten bzw. Lebenspartner sollen nach den Plänen der Ampelregierung in die Steuerklasse 4 mit Faktor überführt werden. Der Faktor ist ein steuermindernder Multiplikator. Die Eintragung dieses Faktors führt dazu, dass die Lohnsteuerlast im Wesentlichen nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne auf die Partner verteilt wird. Die hohe Lohnsteuerlast in Steuerklasse 5 wird für den geringer verdienenden Partner dann vermieden, so dass er einen höheren Nettolohn erhält.Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 07/2024)
Bekanntlich wird die wachsende Staatsverschuldung in Deutschland vom Bund der Steuerzahler (BdSt) seit vielen Jahren plakativ auf einer Schuldenuhr dargestellt. Aufgrund gestiegener Staatsschulden hat der BdSt das Tempo der Uhr nun für das Jahr 2024 von 3.472 EUR auf 3.581 EUR pro Sekunde erhöht. Diese Umstellung basiert auf neuen Zahlen des Statistischen Bundesamts.
Im Zuge seines Schuldenuhr-Updates berücksichtigt der BdSt höhere Schuldenpläne in den Ländern. So beziffert beispielsweise das kleine Bremen seine Neuverschuldung für 2024 jetzt mit 1,2 Mrd. EUR. Auch Hessen plant im Rahmen eines Nachtragshaushalts höhere Schulden ein: Die Nettokreditaufnahme steigt dort in diesem Jahr auf 2,8 Mrd. EUR. Angesichts der aktuellen Entwicklungen fordert der BdSt eine Konsolidierung der öffentlichen Haushalte und verweist auf Rekord-Steuereinnahmen sowie eine hohe bestehende Abgabenlast für Bürger und Betriebe.
Hinweis: In den kommenden Monaten werden weitere Anpassungen der Schuldenuhr nötig sein, die das Schuldentempo weiter erhöhen werden. Nordrhein-Westfalen hat bereits einen Nachtragshaushalt mit höherer Nettokreditaufnahme für dieses Jahr angekündigt. Auch der Bund schließt einen Nachtragshaushalt für dieses Jahr nicht mehr aus. Sobald belastbare Zahlen zur steigenden Neuverschuldung vorliegen, wird der BdSt seine Schuldenuhr daher nochmals aktualisieren müssen.Information für: allezum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 09/2024)
Im Leben läuft nicht immer alles geradeaus - auch im Berufsleben ist häufig mal ein Richtungswechsel angesagt. Wer sich beruflich komplett neu orientiert und eine Umschulung absolviert, möchte die dabei entstehenden Kosten gerne steuerlich absetzen. Für den Werbungskostenabzug müssen zwei wichtige Bedingungen erfüllt sein:
Abgeschlossene Erstausbildung: Die Kosten für eine Umschulung lassen sich nur als Werbungskosten absetzen, wenn zuvor eine Ausbildung abgeschlossen wurde, also eine Lehre oder ein Studium. Eine Erstausbildung liegt nach dem Einkommensteuergesetz vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von zwölf Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wurde.
Berufliche Veranlassung der Fort- oder Weiterbildung: Umschulungen zählen im Steuerrecht als Fort- und Weiterbildung. Dieser Bereich umfasst auch Bildungsmaßnahmen wie Abendkurse, Schulungen oder Fernstudiengänge. Wichtig ist, dass die Bildungsmaßnahme die eigene berufliche Qualifikation fördert, entweder innerhalb des aktuell ausgeübten Berufs (Fortbildung) oder darüber hinaus (Weiterbildung). Private Umschulungsmaßnahmen (z.B. zur Selbstfindung) sind nicht abzugsfähig. Eine anzuerkennende Weiterbildung kann auch eine Umschulung zu einem neuen Beruf sein, zum Beispiel vom Gastronomiefachmann zum Altenpfleger.
Sind die oben genannten Kriterien erfüllt, können insbesondere folgende Kosten als Werbungskosten abgesetzt werden:
Kurs- und Prüfungsgebühren
Reisekosten für Hin- und Rückfahrt zum Fortbildungsort oder zu einer Lern- und Arbeitsgemeinschaft. Wer eine Vollzeit-Weiterbildung absolviert, kann bei Fahrten zur Bildungseinrichtung lediglich die einfache Fahrt absetzen. Wer seine Fahrtkosten zur Lerngemeinschaft geltend macht, sollte dies genau dokumentieren (Datum, Uhrzeit, Teilnehmer). Außerdem sollten alle Teilnehmer eine Teilnahmeliste unterschreiben.
Übernachtungskosten (z.B. für Hotelübernachtungen)
Verpflegungskosten für Essen und Trinken außer Haus
Arbeitsmittel wie Fachbücher oder Schreibmaterial
Kosten für den heimischen Arbeitsplatz, wenn die Fort- oder Weiterbildung zu Hause vor- oder nachbereitet werden muss; hierfür kann die Homeoffice-Pauschale geltend gemacht werden.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 02/2024)
Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer typische Berufskleidung kostenlos oder verbilligt, bleibt dieser Vorgang für den Arbeitnehmer steuerfrei. Es ist dabei unerheblich, ob der Arbeitgeber die Kleidung schenkt oder lediglich verleiht. Als typische Berufskleidung akzeptieren die Finanzämter Kleidungsstücke, deren private Nutzung so gut wie ausgeschlossen ist und die
als Arbeitsschutzkleidung auf die jeweilige Berufstätigkeit zugeschnitten sind (z.B. Warnwesten, Helme, Handschuhe oder Sicherheitsschuhe) oder
aufgrund ihrer uniformartigen Beschaffenheit oder dauerhaften Kennzeichnung durch Firmenembleme objektiv eine berufliche Funktion erfüllen.
Hinweis: Sofern der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt bürgerliche Kleidung bzw. Zivilkleidung überlässt, muss der daraus resultierende Vorteil beim Arbeitnehmer grundsätzlich als Arbeitslohn versteuert werden. Dies gilt auch, wenn die Kleidung nur mit einem Firmenlogo versehen ist. Allein die Tatsache, dass eine bestimmte Kleidung aufgrund einer dienstlichen Weisung getragen werden muss, macht sie zudem noch nicht zur typischen Arbeitskleidung.
Sofern der Arbeitnehmer typische Berufskleidung selbst kauft, kann er den Aufwand als Werbungskosten absetzen; auch die Reinigung von typischer Berufskleidung kann er auf diese Weise in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen.
Die Schuhe eines Schuhverkäufers oder der Hosenanzug einer Rechtsanwältin wurden von der Rechtsprechung in der Vergangenheit nicht als typische Arbeitskleidung anerkannt. Auch die Kosten eines Trachtenanzugs des Geschäftsführers eines im bayerischen Stil gehaltenen Lokals wurde nicht zum Werbungskostenabzug zugelassen, obwohl der Geschäftsführer verpflichtet war, den Anzug zu tragen. Ebenfalls nicht abziehbar sind nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die Kosten für die Sportkleidung eines Sportlehrers.Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 03/2024)
Wenn Sie als Steuerzahler Geld, Sachwerte oder Ihre Arbeitszeit spenden, möchten Sie diese milde Gabe in der Regel auch in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Damit dies gelingt, müssen einige Regeln beachtet werden, die kürzlich von der Steuerberaterkammer Stuttgart zusammengefasst wurden:
Empfänger und Zweck: Die Spende muss an steuerbegünstigte Organisationen (z.B. gemeinnützige Vereine) fließen und einen religiösen, wissenschaftlichen, gemeinnützigen, kulturellen, wirtschaftlichen oder politischen Zweck fördern.
Spendenabzug: Spenden an politische Parteien werden vom Finanzamt besonders begünstigt, sie können mit 50 %, maximal 825 EUR pro Jahr (bei Zusammenveranlagung: 1.650 EUR) direkt von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden. Darüber hinausgehende Beträge dürfen (begrenzt) als Sonderausgaben abgezogen werden. Alle anderen Spenden können bis zu einer Höhe von 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben abgesetzt werden.
Spendenhöhe: Während bei Geldspenden die Höhe der Spende betragsmäßig feststeht, sind Sachspenden grundsätzlich mit dem Markt- bzw. Verkehrswert abziehbar. Bei neu erworbenen Gegenständen ist die Wertermittlung relativ einfach, da der Einkaufspreis angesetzt werden kann, der sich durch den Kaufbeleg nachweisen lässt. Werden gebrauchte Gegenstände gespendet, muss für den Spendenabzug der Wert ermittelt werden, der bei einem Verkauf zu erzielen wäre. Hierbei spielen also die Art und der Zustand des Gegenstands sowie die Marktnachfrage eine Rolle.
Zeitspende: Wer seine Arbeitszeit spendet, muss im Vorfeld der Tätigkeit eine angemessene Vergütung mit der begünstigten Organisation vereinbaren und später auf dieses Geld verzichten - die ausbleibende Vergütung lässt sich dann als Spende absetzen.
Belege: Steuerbürger müssen ihrer Einkommensteuererklärung keine Spendenbescheinigungen mehr beifügen. Nur auf Anforderung des Finanzamts müssen die Belege noch nachgereicht werden, weshalb es ratsam ist, die Spendenbescheinigungen aufzubewahren. Keine Spendenquittung ist für Spenden bis 300 EUR (an gemeinnützige Organisationen, staatliche Behörden oder politische Parteien) und für Spenden in Katastrophenfällen (aktuell z.B. Erdbeben in der Türkei, Krieg in der Ukraine) erforderlich. In diesen Fällen muss als Spendennachweis nur der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung der Bank (z.B. der Kontoauszug) aufbewahrt werden. Auch Nachweise über Online-Zahlungsdienste wie PayPal werden vom Finanzamt akzeptiert. Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 08/2023)
Die letzten Monate des Jahres 2024 sind angebrochen und Steuerzahler können bis zum Jahreswechsel noch ein paar wichtige Weichen stellen, um ihre Einkommensteuerbelastung für 2024 zu senken:
Werbungskosten: Das Finanzamt gewährt jedem Arbeitnehmer eine Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.230 EUR. Diesen Betrag zieht es automatisch vom Arbeitslohn ab, sofern keine höheren Kosten abgerechnet werden. Macht der Arbeitnehmer jedes Jahr konstant berufliche Kosten bis 1.230 EUR geltend, erzielt er dadurch also steuerlich keinen Mehrwert.
Es lohnt sich für ihn daher häufig, berufliche Kosten - sofern möglich - jahresweise zusammenzuballen, damit die 1.230-EUR-Grenze in einem Jahr übersprungen wird (und die Kosten sich dann steuermindernd auswirken) und in einem anderen Jahr dann der Pauschbetrag greift. Wer diese Strategie umsetzen will, sollte noch vor dem Jahreswechsel sämtliche berufliche Kosten zusammenrechnen, die ihm 2024 entstanden sind und dann gegebenenfalls noch Werbungskosten vorverlagern (z.B. durch den Kauf von Arbeitsmitteln wie Laptops, Fachliteratur).
Außergewöhnliche Belastungen: Selbst getragene Kosten für ärztliche Behandlungen, Krankenhausaufenthalte, Medikamente, Brillen oder Zahnersatz können als außergewöhnliche Belastungen abgerechnet werden. Bevor sich die Kosten steuermindernd auswirken, bringt das Finanzamt aber eine zumutbare Belastung in Abzug. Weil dieser Eigenanteil jedes Jahr aufs Neue übersprungen werden muss, sollten Steuerzahler ihre Krankheitskosten möglichst jahresweise zusammenballen, um einen steueroptimalen Abzug zu erreichen.
Zwar ist in der Regel nicht planbar, wann Krankheitskosten anfallen, ein paar Einflussmöglichkeiten gibt es aber doch: Zunächst sollten Steuerzahler sämtliche Krankheitskosten zusammenrechnen, die ihnen 2024 bereits entstanden sind. Ergibt die Berechnung, dass die zumutbare Belastung für das Jahr bereits überschritten ist, können Steuerzahler noch schnell nachlegen und beispielsweise eine Brille kaufen. Ergibt die überschlägige Berechnung, dass 2024 bisher nur wenige oder noch keine außergewöhnlichen Belastungen angefallen sind, kann es sinnvoll sein, diese Kosten auf 2025 zu verschieben.
Handwerkerleistungen: Eine andere Strategie sollten Steuerzahler bei Handwerkerleistungen verfolgen. Da bei diesen Kosten ein Höchstbetrag gilt, sollten sie möglichst gleichmäßig über die Jahre verteilt werden. Private Haushalte dürfen Handwerkerlöhne mit 20 % von der Einkommensteuer abziehen. Das Finanzamt erkennt Lohnkosten bis 6.000 EUR pro Jahr an, die maximale Steuerersparnis beträgt also 1.200 EUR.
Eine Ersparnis kurz vor Jahresende ist drin, wenn Steuerzahler die Höchstbeträge für 2024 noch nicht komplett ausgeschöpft haben. In diesem Fall können sie vor Silvester noch offene Handwerkerrechnungen begleichen oder ausstehende Reparaturen in Auftrag geben und zahlen. Sind die Höchstbeträge bereits ausgeschöpft, sollten Kosten möglichst auf das nächste Jahr verschoben werden. Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 10/2024)
Sport gehört in aller Regel zur Privatsache eines Steuerzahlers. Der Fiskus interessiert sich jedoch dafür, wenn der Sport gewerblich vermarktet wird (z.B. durch Profisportler). In diesem Fall ist steuerlich häufig von einem Gewerbebetrieb auszugehen, so dass die erzielten Einnahmen versteuert werden müssen.
Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) sind eine sportliche Betätigung und deren gewerbliche Vermarktung (im Rahmen von Sponsorenverträgen) zu einem einheitlichen Gewerbebetrieb zusammenzufassen, wenn beide Tätigkeiten in einem untrennbaren Sachzusammenhang stehen.
Geklagt hatte ein erfolgreicher Profisportler aus Thüringen, der Mitglied einer Sportfördergruppe war und an (inter-)nationalen Meisterschaften teilnahm, unter anderem an den Olympischen Spielen. Im Rahmen seines Gewerbebetriebs als Sportler hatte er zutreffend die Einnahmen aus seinen Sponsorenverträgen erfasst. Die konkreten Aufwendungen im Zusammenhang mit seiner Sporttätigkeit hatte er in seinem Gewerbebetrieb - ebenfalls zutreffend - als Betriebsausgaben in Abzug gebracht. Losgelöst von seinem Gewerbebetrieb wollte er empfangene Zahlungen eingestuft wissen, die er von der Stiftung Deutsche Sporthilfe erhalten hatte (Kader-Förderung, Prämien für Platzierungen bei den Olympischen Spielen). Er war der Ansicht, dass diese Leistungen zu den sonstigen Einkünften gehörten und aufgrund von pauschalen Werbungskosten in gleicher Höhe keine Steuerlast auslösen würden.
Das Finanzamt erfasste jedoch auch die Zahlungen der Sporthilfe als gewerbliche Einnahmen, ohne dabei die pauschalen Werbungskosten anzuerkennen. Der BFH bestätigte diese Einordnung und erklärte, dass auch die Leistungen der Sportförderung durch den Gewerbebetrieb des Klägers als Sportler veranlasst waren. Zwar ist eine sportliche Betätigung im Ausgangspunkt dem nicht einkommensteuerbaren Bereich zuzurechnen. Sie steht aber im vorliegenden Fall in einem untrennbaren Sachzusammenhang mit der gewerblichen Vermarktung der Sporttätigkeit im Rahmen von Sponsorenverträgen, da sich die kostenintensive Betätigung als Spitzensportler und der Abschluss substantieller Ausrüster- und Sponsorenverträge wechselseitig bedingen. Beide Tätigkeiten bilden einen einheitlichen Gewerbebetrieb, dem auch die Zahlungen der Sporthilfe als betrieblich veranlasste Einnahmen zugerechnet werden müssen.
Die Zuwendungen weisen den erforderlichen wirtschaftlichen Bezug zur betrieblichen Tätigkeit als Sportler auf, sind im Hinblick auf besondere sportliche Leistungen des Klägers erbracht worden und von dessen Leistungsniveau und der Teilnahme an nationalen und internationalen Wettkämpfen abhängig gewesen. Da die konkreten sportbedingten Aufwendungen bereits im Rahmen des Gewerbebetriebs abgezogen worden waren, kam ein weiterer Ansatz von pauschalen Kosten nicht in Betracht.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 12/2022)
Eine Verfügung zur Behandlung der Umsätze im Rahmen der Selbstnutzung und Verpachtung von Jagdbezirken kommt vom Bayerischen Landesamt für Steuern (BayLfSt). Die Behörde erläutert darin auch die umsatzsteuerliche Behandlung der Nutzung von Gemeinschaftsjagdrevieren durch Jagdgenossenschaften hinsichtlich der Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand.
Es wird klargestellt, dass das Jagdrecht untrennbar mit dem Eigentum am Grund und Boden verbunden ist und nur in Jagdbezirken ausgeübt werden darf. Eigenjagdbezirke liegen vor, wenn sie im Eigentum einer Person oder Personengemeinschaft stehen. Gemeinschaftliche Jagdbezirke bilden alle Grundflächen einer Gemeinde, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören. Die Eigentümer der Flächen bilden kraft Gesetzes Jagdgenossenschaften. Das Jagdausübungsrecht steht im Eigenjagdrevier dem Eigentümer zu, im Gemeinschaftsjagdrevier der Genossenschaft. Das Jagdrecht kann der Inhaber des Jagdausübungsrechts entweder selbst ausüben oder verpachten.
Die Selbstnutzung des Jagdausübungsrechts durch den Grundbesitzer ist Ausfluss der Bewirtschaftung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. Ist die Nutzung der Eigenjagd nicht mehr Ausfluss eines selbstbewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, fallen die im Rahmen der Jagd getätigten Umsätze unter die Regelbesteuerung (beispielsweise bei Verpachtung des eigenen landschaftlichen Betriebs im Ganzen). Sofern ein Land- und Forstwirt sein Eigenjagdrevier verpachtet, erfolgt diese Verpachtung nicht im Rahmen eines selbstbewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. Dieser Verpachtungsumsatz unterliegt der Regelbesteuerung.
Das BayLfSt geht explizit auf die Neuregelung der Umsatzbesteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) durch die Einführung des § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) ein. Dieser ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2016 ausgeführt werden. Aufgrund einer optionalen Übergangsregelung, die bis zum 31.12.2024 verlängert wurde, ist die bisherige Umsatzbesteuerung weiterhin anwendbar. Für Umsätze die nach dem 31.12.2024 ausgeführt werden, ist eine Option zur Altregelung jedoch nicht mehr möglich.
Die Jagdgenossenschaften in Bayern haben überwiegend von der Optionsregelung Gebrauch gemacht und wenden daher die Neuregelung erst ab dem 01.01.2025 an. Sofern die Genossenschaft von der Optionsmöglichkeit Gebrauch gemacht hat, führt die langfristige Verpachtung des Jagdrechts zu einer nichtsteuerbaren Vermögensverwaltung. Wird jedoch § 2b UStG angewendet, übt die Genossenschaft mit der Eigenbewirtschaftung bzw. der Verpachtung der Jagd eine nachhaltige, wirtschaftliche Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen selbständig aus. Sie ist somit Unternehmer und führt folglich umsatzsteuerbare und steuerpflichtige Leistungen aus.Information für: allezum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 04/2023)
Die Finanzministerien von Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen haben sich mit der Frage der umsatzsteuerlichen Behandlung des Kuchenverkaufs an Schulen und Kitas beschäftigt. Danach wird in zwei Pressemitteilungen klargestellt, dass ein Kuchenverkauf auch künftig nicht der Umsatzsteuer unterliegt.
Die Ministerien weisen darauf hin, dass ein Verkauf durch wechselnde Schülergruppen bzw. Klassen, Elterninitiativen oder die Schülervertretungen auch künftig nicht umsatzsteuerpflichtig ist, wenn die Leistungen nicht der Schulträgerkommune, sondern der jeweiligen Schülergruppe oder Elterninitiative zugerechnet werden. Dies sei der Fall, wenn Letztere nach außen etwa auf Aushängen, Plakaten oder Handzetteln auftrete und insoweit neben der Schule als selbständiges unternehmerfähiges Gebilde anzusehen sei.
Im Rahmen von Schulfesten falle normalerweise keine Umsatzsteuer an, da die einzelne Schülergruppe oder Elterninitiative nicht nachhaltig tätig werde und somit nicht als Unternehmer anzusehen sei. Dies gelte auch für andere gelegentliche Verkäufe durch Schüler oder Eltern wie etwa für einen Pizzaverkauf. Auch Eintrittsgelder für Aufführungen von Schülergruppen in Schulen wie der Theater-AG oder des Schulchors unterlägen nicht der Umsatzsteuer.
Diese Regelung gelte ebenso für Kindertagesstätten oder andere Bildungseinrichtungen. Sofern jedoch entsprechende Gruppen regelmäßig und nachhaltig Veranstaltungen durchführten, sei weiterhin zu prüfen, ob eventuell die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden könne. Danach entsteht keine Umsatzsteuer, wenn die Einnahmen im vorangegangenen Jahr weniger als 22.000 EUR betragen haben und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 EUR nicht übersteigen werden.
Hinweis: Mit der gesetzlichen Neuregelung zur Unternehmereigenschaft nach § 2b Umsatzsteuergesetz ist für juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) eine neue Zeitrechnung angebrochen. In der Vergangenheit galten jPöR ausschließlich im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art als umsatzsteuerliche Unternehmer. Während originär hoheitliche Tätigkeiten auch weiterhin von der Umsatzsteuer ausgenommen sind, werden Leistungen, die jPöR unter den gleichen rechtlichen Bedingungen wie private Unternehmer erbringen, nach der neuen Rechtslage ab 2025 nun umsatzsteuerlich relevant.Information für: allezum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 04/2024)
Deutsche Finanzämter haben im Jahr 2022 durch Erbschaften und Schenkungen bedingte Vermögensübertragungen in Höhe von 101,4 Mrd. EUR erfasst. Das steuerlich berücksichtigte geerbte und geschenkte Vermögen sank damit um 14,0 % gegenüber dem Vorjahr 2021, in dem es den Höchstwert seit 2009 erreicht hatte. Dies geht aus aktuellen Berechnungen des Statistischen Bundesamts (Destatis) hervor. Weitere Details aus der Statistik im Überblick:
Schenkungen: Das geschenkte Vermögen sank im Vergleich zum Vorjahr sogar um 23,6 % auf 41,7 Mrd. EUR auf das Niveau von 2018. Für den Rückgang war vor allem das verschenkte Betriebsvermögen ausschlaggebend, das sich 2022 im Vergleich zum Vorjahr halbierte (minus 53,7 %) und so auf 12,4 Mrd. EUR sank, nachdem es sich im Vorjahr mehr als verdoppelt hatte. Dadurch rangierte bei den Schenkungen im Jahr 2022 das verschenkte Grundvermögen mit 14,9 Mrd. EUR (plus 5,2 % zum Vorjahr) an erster Stelle, gefolgt von dem verschenkten übrigen Vermögen mit 13,6 Mrd. EUR (plus 6,4 % zum Vorjahr).
Erbschaften und Vermächtnisse: Im Jahr 2022 wurde durch Erbschaften und Vermächtnisse ein Vermögen von 59,7 Mrd. EUR übertragen. Nachdem das geerbte Vermögen vier Jahre in Folge gestiegen war, sank es 2022 im Vergleich zum Vorjahr um 5,8 %. Geerbt wurde im Jahr 2022 vor allem übriges Vermögen wie Bankguthaben, Wertpapiere, Anteile und Genussscheine (29,6 Mrd. EUR; minus 14,3 % zum Vorjahr) sowie Grundvermögen (23,7 Mrd. EUR; minus 0,8 %).
Erbschaftsteuer: Von den deutschen Finanzämtern wurde im Jahr 2022 Erbschaftsteuer in Höhe von 8,1 Mrd. EUR (minus 9,9 %) festgesetzt. Damit ist die Erbschaftsteuer nach jahrelangem Anstieg erstmals im Vergleich zum Vorjahr gesunken.
Schenkungsteuer: Die festgesetzte Schenkungsteuer erhöhte sich im Jahr 2022 auf 3,3 Mrd. EUR (plus 56,7 % im Vergleich zum Vorjahr).
Hinweis: Der Wert der insgesamt stattgefundenen Vermögensübergänge liegt in Deutschland weit höher und ist statistisch nicht erfasst, da die meisten Erbschaften, Vermächtnisse und Schenkungen innerhalb der steuerlichen Freibeträge liegen.Information für: allezum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer(aus: Ausgabe 10/2023)
Im Jahr 2023 besuchte fast jedes zehnte Kind in Deutschland eine Privatschule. Dies geht aus Zahlen des Statistischen Bundesamts (Destatis) hervor. Im Schnitt zahlen Eltern für einen privaten Schulplatz rund 2.030 EUR pro Jahr. Die gute Nachricht: Zum Teil lässt sich das Schulgeld über die Einkommensteuererklärung zurückholen. Das Finanzamt erkennt 30 % der Beiträge, maximal 5.000 EUR pro Jahr, als Sonderausgaben an. Gibt jeder Elternteil für sich eine eigene Einkommensteuererklärung ab, kann jeder seinen Anteil am Schulgeld abrechnen, maximal also 2.500 EUR pro Jahr. Alternativ können die Eltern aber auch eine andere Aufteilung wählen.
Anerkannt wird das Schulgeld für überwiegend privat finanzierte Schulen oder Schulen in freier Trägerschaft wie Waldorfschulen oder Montessorischulen, die zu einem allgemeinbildenden oder berufsbildenden Abschluss führen. Dies gilt auch für Schulen im EU-Ausland sowie in Island, Liechtenstein und Norwegen und ebenso für Deutsche Auslandsschulen und Europäische Schulen.
Zum absetzbaren Schulgeld gehören auch Beiträge, die Eltern zum Erhalt der Schule investieren. Nicht absetzbar sind aber Ausgaben für Verpflegung, Betreuung und Unterkunft.
Hinweis: Anfallende Kinderbetreuungskosten können bei haushaltszugehörigen Kindern, die nicht älter als 14 Jahre sind, separat mit zwei Drittel der Aufwendungen, maximal 4.000 EUR pro Kind und Jahr, als Sonderausgaben abgerechnet werden. Für volljährige Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden und auswärtig untergebracht sind, können Eltern zudem einen Ausbildungsfreibetrag von 1.200 EUR pro Jahr als außergewöhnliche Belastung absetzen.
Gebühren für Fach- und Hochschulen, die zu einem akademischen Abschluss führen, sind nicht als Schulgeld absetzbar. Diese Kosten können Studenten nur in ihrer eigenen Einkommensteuererklärung geltend machen, entweder als Sonderausgaben bis 6.000 EUR pro Jahr (bei Erstausbildung) oder unbegrenzt als Werbungskosten (bei Zweitausbildung).Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 06/2024)
In der Regel haben Sie bis zum 18. Geburtstag Ihres Kindes einen Anspruch auf Kindergeld. Über diesen Zeitraum hinaus besteht dieser Anspruch beispielsweise dann, wenn sich das Kind noch in einer Ausbildung befindet. Auch bei einer Behinderung des Kindes erhalten Sie über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus Kindergeld. In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Hamburg (FG) ging es darum, ob eine seelische Behinderung vorlag und ob diese tatsächlich von einer fachlich geeigneten Person festgestellt wurde.
Die Klägerin hat eine volljährige Tochter D. Diese schloss die Schule im Juni 2015 mit dem Abitur ab. Aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen (Entfernung mehrerer Tumore) konnte D keine Ausbildung beginnen. Die Klägerin hatte Kindergeld für D beantragt und auch erhalten. Im April 2019 wurde die Kindergeldfestsetzung für den Zeitraum Oktober 2016 bis Februar 2018 sowie ab April 2018 aufgehoben. Die Klägerin legte dagegen Einspruch ein. Dieser wurde abgelehnt, woraufhin die Mutter Klage erhob.
Da D laut der Klägerin auch an Depressionen litt, sich aber nicht in fachärztliche Behandlung begeben hatte, ordnete das Gericht ein Sachverständigengutachten an. Darin sollte geklärt werden, ob eine sich möglicherweise auf die Fähigkeit zum Selbstunterhalt auswirkende Behinderung vorliegt. Das Gutachten erfolgte durch einen Diplom-Psychologen und Psychologischen Psychotherapeuten. Die Familienkasse war jedoch der Ansicht, dass ein Gutachten zur Feststellung einer Behinderung nur durch einen Arzt erstellt werden kann.
Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Die Klägerin hat Anspruch auf Kindergeld für D für den Zeitraum von Oktober 2016 bis Oktober 2017. Der Nachweis der Behinderung kann nicht nur durch Vorlage eines entsprechenden Schwerbehindertenausweises oder Feststellungsbescheids sowie eines Rentenbescheids erfolgen, sondern auch in anderer Form erbracht werden - zum Beispiel durch das Gutachten eines Sachverständigen.
Der gesundheitliche Zustand von D wich im entsprechenden Zeitraum unzweifelhaft von dem für das Lebensalter typischen Zustand ab. D war folglich seelisch behindert. Dass es sich bei dem Sachverständigen um einen Diplom-Psychologen und Psychologischen Psychotherapeuten und nicht um einen Arzt handelte, führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Auswahl des Sachverständigen stand im Ermessen des Gerichts.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 11/2023)