Corona-Hilfen für Selbständige: Auch später zurückgezahlte Leistungen zählen zum beitragspflichtigen Einkommen

Wer seinen Firmenwagen auch für private Fahrten nutzen darf, muss diese Nutzung als geldwerten Vorteil versteuern - entweder per Pauschalbesteuerung oder per Fahrtenbuch. Bei der Pauschalbesteuerung kommt die sogenannte 1-%-Regelung (bei Autos mit Verbrennermotoren) bzw. die 0,25-%-Regelung (bei Elektrofahrzeugen) oder die 0,50-%-Regelung (bei einigen Hybridfahrzeugen) zur Anwendung. Die Pauschalbesteuerung ist die einfachste Variante der Versteuerung eines Dienstwagens. Das Führen eines Fahrtenbuchs erfordert etwas mehr Aufwand. Es lohnt sich aber insbesondere, wenn der Firmenwagen bereits abgeschrieben oder ein Gebrauchtwagen ist oder wenn nur wenige private Fahrten unternommen werden. Früher wurden Fahrtenbücher ausschließlich per Hand geführt, inzwischen werden aber viele elektronische Fahrtenbücher verwendet - hierfür existieren zahleiche Softwarelösungen. Das Finanzamt erkennt die digitale Fahrtenbuchvariante nur unter strengen Voraussetzungen an. Vor allem mit Blick auf nachträgliche Veränderungen ist Vorsicht geboten: Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind nachträgliche Änderungen nur ausnahmsweise zulässig, wenn diese in der ursprünglichen Datei dokumentiert und offengelegt werden, also erkennbar sind. Ist dies nicht der Fall, handelt es sich um kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch und wird folglich von den Finanzämtern verworfen. Nach neuerer Rechtsprechung des Finanzgerichts Düsseldorf erfüllt ein elektronisches Fahrtenbuch nicht die von der Rechtsprechung geforderte geschlossene Form, wenn Einträge darin lediglich in einem drei- bis sechswöchigen Rhythmus "en bloc" vorgenommen und die Fahrten in der Zwischenzeit lediglich auf Notizzetteln festgehalten werden, die später entsorgt werden. Das Gericht erklärte, dass eine äußere geschlossene Form eines per Computerprogramm erzeugten Fahrtenbuchs nur vorliege, wenn nachträgliche Veränderungen an zu früheren Zeitpunkten eingegebenen Daten entweder technisch ausgeschlossen oder in der Datei selbst dokumentiert und "bereits bei gewöhnlicher Einsichtnahme" erkennbar seien. Eine separate Änderungsprotokolldatei genügt demnach nicht den Anforderungen.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 08/2024)
Regelmäßig einmal im Jahr aktualisiert das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die landesspezifischen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten, die bei betrieblich bzw. beruflich veranlassten Auslandsreisen zur Anwendung kommen. Das BMF hat nun eine Anpassung ab dem 01.01.2024 vorgenommen. Verändert wurden damit die Pauschalen für mehrere Länder - darunter Australien, Brasilien, Finnland, Georgien, Italien, Kanada, Marokko, Neuseeland, Norwegen, Österreich und Spanien. Hinweis: Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten gelten nur bei der Erstattung durch den Arbeitgeber. Nicht anwendbar sind die Pauschbeträge beim Werbungskosten- und Betriebsausgabenabzug; hier sind weiterhin nur die tatsächlich angefallenen Übernachtungskosten abziehbar. Die genannten Verpflegungspauschalen sind hingegen sowohl steuerfrei erstattungsfähig als auch als Werbungskosten abziehbar. Bei eintägigen Reisen in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend. Bei mehrtägigen Reisen in verschiedenen Staaten gilt für die Ermittlung der Verpflegungspauschalen am An- und Abreisetag sowie an den Zwischentagen (Tage mit 24 Stunden Abwesenheit) die folgende Regelung: Bei der Anreise vom Inland in das Ausland oder vom Ausland in das Inland (jeweils ohne Tätigwerden) ist der Pauschbetrag des Ortes maßgebend, der vor 24 Uhr Ortszeit erreicht wird. Bei der Abreise vom Ausland in das Inland oder vom Inland in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes maßgebend. Für die "Zwischentage" ist in der Regel der Pauschbetrag des Ortes maßgebend, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit erreicht. Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 02/2024)
Wie alle Berufstätigen, so können auch Lehrkräfte in ihrer Einkommensteuererklärung verschiedene Aufwendungen für ihre berufliche Tätigkeit als Werbungskosten absetzen - insbesondere Fahrten zur Schule, Fortbildungen, Klassenfahrten, Unterrichtsmaterialien, Fachliteratur und digitale Ausstattung. Bisher konnten Lehrkräfte auch die Kosten ihres häuslichen Arbeitszimmers absetzen, ab 2023 wurden die hierfür geltenden Abzugsregeln jedoch geändert. Seither können Lehrkräfte ihre Raumkosten über eine Tagespauschale von maximal 1.260 EUR pro Jahr geltend machen. Während in anderen Berufsgruppen für einen Arbeitstag entweder nur die Tages- oder nur die Entfernungspauschale (für Fahrten zur Tätigkeitsstätte) angesetzt werden kann, dürfen Lehrer beide Kostenarten gleichzeitig absetzen. Hierin liegt die Neuregelung, die Lehrkräften bei der Einkommensteuererklärung einen Sonderstatus verleiht. Für die Fahrten zur Tätigkeitsstätte (Schule) lassen sich für die ersten 20 km jeweils 0,30 EUR und für jeden darüber hinausgehenden Kilometer jeweils 0,38 EUR absetzen. Finden am selben Tag noch Unterrichtsvorbereitungen und Nachbereitungen zu Hause statt, darf zusätzlich die Tagespauschale von 6,00 EUR angesetzt werden - für maximal 210 Arbeitstage pro Jahr. Hinweis: Die Schulleitung und deren Stellvertretung können nicht beide Kostenarten parallel absetzen, da sie üblicherweise über ein eigenes Büro in der Schule verfügen. Die tatsächlich angefallenen Ausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer sind nach wie vor nur dann in unbegrenzter Höhe absetzbar, wenn der Raum der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit ist. Dies war bei Lehrkräften meist nur während der Corona-Pandemie der Fall, als sie ausschließlich von zu Hause aus im Distanzunterricht arbeiteten. Im Falle von Präsenzunterricht konnte das häusliche Arbeitszimmer bis einschließlich 2022 nur anteilig mit bis zu 1.250 EUR pro Jahr abgesetzt werden (beschränkter Abzug für häusliches Arbeitszimmer). Hinweis: Die neue Tagespauschale ist für Lehrkräfte vorteilhaft, denn es entfällt für sie nun der zeitliche Aufwand, die Kosten des häuslichen Arbeitszimmers zu ermitteln (Gebäudeabschreibung, Zinszahlungen, Grundsteuer, Gebäudeversicherungen oder Mietkosten sowie Strom-, Wasser-, Heizkosten und Müllabfuhr), welche dann aufgrund der 1.250-EUR-Grenze meist ohnehin gekappt wurden. Nun lässt sich ohne größeren Aufwand und Nachweis die Pauschale von 1.260 EUR pro Jahr nutzen.Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 09/2024)
Das Finanzministerium Thüringen (FinMin) gibt in einer Pressemitteilung Hinweise zur Ausweitung der Umsatzsteuerpflicht für öffentliche Dienstleistungen. Mit der gesetzlichen Neuregelung zur Unternehmereigenschaft nach § 2b Umsatzsteuergesetz ist für juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) eine neue Zeitrechnung angebrochen. In der Vergangenheit galten jPöR ausschließlich im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art als umsatzsteuerliche Unternehmer. Während originär hoheitliche Tätigkeiten auch weiterhin von der Umsatzsteuer ausgenommen sind, werden Leistungen, die jPöR unter den gleichen rechtlichen Bedingungen wie private Unternehmer erbringen oder die andere Wirtschaftsteilnehmer genauso wie die öffentliche Hand erbringen könnten, nach der neuen Rechtslage nun umsatzsteuerlich relevant. In der Pressemitteilung wird klargestellt, dass die Leistungen für Schulveranstaltungen (z.B. Kuchenbasar, Sommerfest) nicht automatisch umsatzsteuerpflichtig werden. Da die Ausrichter von Schulveranstaltungen regelmäßig Schulfördervereine, Schülerfirmen oder einzelne Eltern sind, greifen die neuen Regelungen hier nicht. Sofern die Leistungen von öffentlichen Einrichtungen selbst erbracht werden, greift jedoch die erweiterte Umsatzsteuerpflicht (wenn z.B. die Schule selbst die Leistung erbringt). Es komme darauf an, wer den Kuchen verkaufe, so das FinMin. Durch die Neuregelung werden im Ergebnis mehr Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, diese sind jedoch im Einzelfall genau zu prüfen. Es besteht die Möglichkeit, für bestimmte Leistungen eine Steuerbefreiung in Anspruch zu nehmen, so dass der Schulträger am Ende keine Umsatzsteuer abführen muss. Einen Vorteil bietet hier die sogenannte Kleinunternehmerregelung. Danach wird die Umsatzsteuer nicht erhoben, wenn die steuerpflichtigen Umsätze einer öffentlichen Einrichtung im vorangegangenen Jahr weniger als 22.000 EUR betragen haben und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 EUR nicht übersteigen werden. Hinweis: Die erweiterte Umsatzsteuerpflicht für öffentliche Einrichtungen soll ab dem 01.01.2025 gelten.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 08/2023)
In den vergangenen Jahren hatte der Staat unterschiedliche Programme aufgelegt, um die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie abzufedern. Mit dem Programm "Soforthilfe Corona" wurden beispielsweise Unternehmen und Selbständige unterstützt, die sich im Frühjahr 2020 unmittelbar infolge der Corona-Pandemie in einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Lage befunden und massive Liquiditätsengpässe erlitten hatten. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) hat nun klargestellt, dass auch diese Mittel dem sozialversicherungsrechtlichen Beitragsrecht unterfallen - auch wenn sie später wieder zurückgezahlt werden müssen. Geklagt hatte ein hauptberuflich Selbständiger, der im April 2020 von der Landeskreditbank Baden-Württemberg einen Zuschuss in Höhe von 4.500 EUR aus dem Programm "Soforthilfe Corona" erhalten hatte. Dieser Zuschuss war von dem zuständigen Finanzamt mit dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2020 als Teil der Einkünfte aus Gewerbebetrieb berücksichtigt worden. Die Kranken- und Pflegeversicherung des freiwillig krankenversicherten Selbständigen hatte den Zuschuss daraufhin auch der Beitragsberechnung zugrunde gelegt. Hiergegen wandte sich der Mann, der den Zuschuss im Jahr 2023 wieder zurückzahlen musste, da er die Bewilligungsvoraussetzungen nicht erfüllt hatte. Er machte mit seiner beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhobenen Klage insbesondere geltend, dass der Zuschuss wie ein Darlehen zu bewerten sei und deshalb keine Beitragspflicht in der Sozialversicherung auslöse. Nachdem das SG in erster Instanz die Klage abgewiesen hatte, blieb der Selbständige nun auch mit seiner Berufung beim LSG erfolglos. Das Gericht erklärte, dass zu den beitragspflichtigen Einnahmen die im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2020 ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb zählten, die als Arbeitseinkommen beitragspflichtig seien. Das Arbeitseinkommen war danach nicht um den vom Kläger im Jahr 2020 von der L-Bank erhaltenen Zuschuss zu reduzieren. Insbesondere handelte es sich hierbei nicht um ein Darlehen, sondern um einen Zuschuss, der vom Grundsatz her nicht zurückzuzahlen war. Mit einer etwaig bestehenden Rückzahlungsverpflichtung sollte nur im Einzelfall eine "Überkompensation" vermieden werden. Damit war der Zuschuss aus dem Programm "Soforthilfe Corona" aber schon im Grundsatz als "nicht zurückzahlbarer verlorener Zuschuss" und gerade nicht als Darlehen oder dergleichen ausgestaltet. Hinweis: Die Kranken- und Pflegeversicherung hatte im Prozess zutreffend darauf hingewiesen, dass der Selbständige den Zuschuss im Jahr der Rückzahlung wieder einkommensmindernd beim Finanzamt geltend machen kann. Diese Gewinnminderung führt dann wieder zu einer entsprechend geringeren Beitragsbemessungsgrundlage bei der Kranken- und Pflegeversicherung.Information für: Unternehmerzum Thema: -(aus: Ausgabe 10/2024)
Ganz wie der Name sagt: Bei einem Gewerbebetrieb fällt Gewerbesteuer an. Zu deren Ermittlung geht man vom Gewinn des Unternehmens aus, welcher allerdings noch durch diverse Hinzurechnungen und Kürzungen modifiziert wird. Eine der Kürzungen besteht in einer Reduzierung der Gewerbesteuer um 1,2 % des maßgebenden Einheitswerts, um eine Doppelbelastung mit Grundsteuer und Gewerbesteuer zu vermeiden. Eine andere Kürzung im Zusammenhang mit Grundstücken ist die Reduzierung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste entscheiden, inwieweit die Voraussetzungen für Letzteres im Streitfall vorlagen. Bis Ende 1987 betrieb die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, ein Autohaus im eigenen Gebäude. Die A-GmbH war Komplementärin und die Eheleute A und B Kommanditisten der KG. Im November 1987 wurde ein Vertrag mit dem Unternehmen D geschlossen. D erwarb sämtliche Warenbestände, das bewegliche Anlagevermögen und die Betriebsvorrichtungen zum 01.01.1988. Im Dezember 2005 schlossen die Vertragsparteien einen neuen Mietvertrag bis mindestens zum 31.12.2025. D war nicht alleiniger Mieter des Gebäudes. Vielmehr gab es noch weitere, an andere Unternehmen und Privatpersonen vermietete Flächen. Für die Jahre 2011 bis 2013 wurde der Klägerin antragsgemäß die erweiterte Grundstückskürzung bei der Gewerbesteuer gewährt. Nach einer Betriebsprüfung wurde dies rückgängig gemacht. Die Klage hiergegen vor dem FG war nicht erfolgreich. Die Klägerin hat in den Streitjahren nicht nur eigenen Grundbesitz verwaltet und genutzt. Vielmehr hat sie eine originär gewerbliche Tätigkeit ausgeübt, indem sie D einen Betrieb verpachtet hat. Die Klägerin hat zwar das aktive Betreiben des Autohauses beendet, aber nicht den Betrieb als solchen. Sie hat auch nie eine Aufgabeerklärung abgegeben. Ihr stand auch aufgrund ihrer Rechtsform kein Verpächterwahlrecht zu. Dies steht der Annahme einer Betriebsverpachtung aber nicht entgegen. Auch die Nutzungsüberlassung allein eines Grundstücks kann eine Betriebsverpachtung sein. Im Streitfall war das Grundstück nämlich die einzige wesentliche Betriebsgrundlage des Autohauses. Auch wenn durch den Zeitablauf eine aktive Fortführung des Autohauses durch die Klägerin eher unwahrscheinlich war, so wäre sie doch möglich.Information für: Unternehmerzum Thema: Gewerbesteuer(aus: Ausgabe 12/2022)
Bei der unentgeltlichen Übertragung eines Betriebs bzw. von Betriebsanteilen sind auch die Über- oder Unterentnahmen eines Rechtsvorgängers in die Bemessungsgrundlage der nichtabziehbaren Schuldzinsen auf Seiten des Rechtsnachfolgers einzubeziehen. Dies betrifft sowohl die Einzelrechtsnachfolge unter Lebenden als auch die Fälle der Gesamtrechtsnachfolge. Man geht dann pauschalierend davon aus, dass ein Teil der Schuldzinsen aufgrund der Überentnahmen entstanden ist. Im Urteilsfall war B bis zu seinem Tod mit einer Beteiligung von 66,66 % Mehrheitsgesellschafter der Klägerin. Nach seinem Tod erhöhten sich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge die Anteile einzelner Gesellschafter und ein neuer Gesellschafter kam dazu. Eine Außenprüfung gelangte zu dem Ergebnis, dass die Einkünfte der Gesellschafter für die Jahre 2012 bis 2015 zu erhöhen seien. Die Überentnahmen der Jahre 1999 bis 2010 seien entsprechend der Beteiligungsquote zu berücksichtigen und quotal auf die Erben zu verteilen. Die Klage vor dem Finanzgericht Köln war hinsichtlich der Bemessungsgrundlage der nichtabzugsfähigen Zinsen insoweit begründet, als der Entnahmeüberhang in den Streitjahren zu hoch angesetzt wurde. Es handle sich bei den streitigen Schuldzinsen um Betriebsausgaben. Zu Unrecht hätten die Kläger geltend gemacht, dass der auf B entfallende Entnahmeüberhang nicht berücksichtigungsfähig sei. Im Streitfall liege eine unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils vor. Im Hinblick auf den Entnahmeüberhang des Rechtsvorgängers handle es sich um eine gesplittete Tatbestandsverwirklichung, da der gesetzliche Tatbestand teilweise vom Rechtsvorgänger und teilweise vom Rechtsnachfolger verwirklicht worden sei. Auch ein negatives Kapitalkonto könne auf den Gesamtrechtsnachfolger übergehen. Die Ermittlung der Höhe der Bemessungsgrundlage der nichtabzugsfähigen Schuldzinsen sei jedoch fehlerhaft gewesen. Das Finanzamt habe die Schuldzinsen nicht auf den Entnahmeüberhang der Gesamtperiode beschränkt. Die kumulierten Überentnahmen dürften nicht höher sein als die Entnahme der Totalperiode und auch nicht höher als die Differenz zwischen allen Entnahmen und Einlagen der Totalperiode.Information für: Unternehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 04/2024)
Bei der Gewinnermittlung sind bestimmte Regeln einzuhalten. Besteht Buchführungspflicht, muss diese ordnungsgemäß erfolgen. Das bezieht sich neben einem Bankkonto auch auf das Kassenbuch. Dieses muss täglich geführt werden und darf keinen negativen Kassenbestand aufweisen. Wird ein elektronisches Kassensystem genutzt, muss dieses auch weiteren Anforderungen genügen. Ist das nicht der Fall, kann das Finanzamt zu dem Ergebnis kommen, dass keine ordnungsgemäße Kassenführung vorliegt. Im Streitfall musste das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) darüber entscheiden, ob die daraufhin erfolgte Schätzung des Finanzamts zutreffend war. Bei einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass mit dem verwendeten Kassensystem keine den steuerlichen Anforderungen genügende Tagesendsummenbons erstellt wurden. Welche Möglichkeiten das Kassensystem bot, war auch nicht bekannt. Der Kläger legte weder die Programmier- und Bedienungsanleitung noch die Organisationsunterlagen der Kasse vor. Die erstellten Tagesabschlüsse enthielten keine fortlaufende Nummerierung, auch Stornobuchungen und die Zahlungsweise wurden nicht ausgewiesen. Ebenso wenig war ersichtlich, wann der Bon erstellt wurde. Somit war die Vollständigkeit der erklärten Einnahmen nicht sichergestellt und folglich die Kassenführung nicht ordnungsgemäß. Der Gewinn war daher im Schätzungswege zu ermitteln. Es erfolgte eine Schätzung nach den Richtsätzen der amtlichen Richtsatzsammlung. Als Rohaufschlagsatz wurde der unterste Wert der Rohaufschlagsätze zugrunde gelegt. Von den sich ergebenden Fehlbeträgen wurde ein Sicherheitsabschlag von 30 % vorgenommen. Ansonsten gab es keine Beanstandungspunkte der Buchführung. Die Klage vor dem FG hinsichtlich der Schätzung war unbegründet. Wenn es Mängel in der Buchführung gebe, sei eine Schätzung durch das Finanzamt zulässig. Hinsichtlich der allein noch entscheidungserheblichen Höhe seien die Hinzuschätzungen des Finanzamts für die Streitjahre nicht zu beanstanden. Das Gericht folgte im Rahmen seiner eigenen gesetzlichen Schätzungsbefugnis der Hinzuschätzung des Finanzamts. Sie sei maßvoll und nicht überhöht. Die Auswahl zwischen verschiedenen Schätzungsmethoden liege im Ermessen des Finanzamts. Die ausgewählte Methode sei ermessensgerecht, da durch sie ein vernünftiges und realitätsnahes Ergebnis erzielt werde. Auch die Höhe der Zuschätzungen zu den Erlösen und Umsätzen sei nicht zu beanstanden.Information für: Unternehmerzum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 04/2023)
Bereits seit dem Veranlagungszeitraum 2008 ist es nicht mehr erlaubt, die Gewerbesteuer als Betriebsausgabe gewinnmindernd zu berücksichtigen. Dazu gehören auch die steuerlichen Nebenleistungen wie Säumniszuschläge oder Zwangsgelder. Hierüber gab es im Streitfall vor dem Finanzgericht Düsseldorf (FG) auch keine Zweifel. Vielmehr stellte sich die Frage, wie Erstattungszinsen zu berücksichtigen sind. Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt. In den Jahren 2013 bis 2015 erfasste sie Erstattungszinsen auf Gewerbesteuererstattungen als Erträge in ihren Jahresabschlüssen. Die Zinserträge zog sie außerbilanziell wieder ab. Das Finanzamt veranlagte erklärungsgemäß, jedoch unter Vorbehalt der Nachprüfung (der Bescheid konnte also noch einmal durch das Finanzamt überprüft werden). Im Rahmen einer Außenprüfung machte es die außerbilanziellen Kürzungen der Zinsen wieder rückgängig. Die hiergegen gerichtete Klage vor dem FG erwies sich als unbegründet. Bei den erhaltenen Erstattungszinsen handelt es sich um steuerpflichtige Betriebseinnahmen. Sie erhöhen daher den Gewinn und sind nicht außerbilanziell abzuziehen. Gewerbesteuererstattungszinsen sind Betriebseinnahmen. Auch unter Berücksichtigung des Abzugsverbots der Gewerbesteuer und der darauf entfallenden Nebenleistungen ergibt sich nichts anderes, da es sich hier nicht um gezahlte Gewerbesteuer oder darauf entfallende Nachzahlungszinsen handelte. Nur aus der Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer ergibt sich nicht sogleich, dass Gewerbesteuererstattungen samt Nebenleistungen nicht als Betriebseinnahmen zu berücksichtigen wären. Durch das Gesetz ergibt sich nur ein Abzugsverbot der Gewerbesteuer. Grundsätzlich handelt es sich jedoch weiterhin um betriebliche Aufwendungen.Information für: Unternehmerzum Thema: Gewerbesteuer(aus: Ausgabe 10/2023)
Das Finanzgericht Köln (FG) hat entschieden, dass ein Aufsichtsratsmitglied, das eine Sitzungsvergütung erhält, kein umsatzsteuerlicher Unternehmer ist. Im Urteilsfall ging es um die umsatzsteuerliche Behandlung der Tätigkeit als Aufsichtsratsvorsitzender verschiedener Gesellschaften in den Jahren 2015 bis 2020. Der Kläger erhielt für seine Tätigkeit eine Sitzungsvergütung, die er entsprechend der damals geltenden Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung der Umsatzsteuer unterwarf. Später beantragte er mit Hinweis auf die neuere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesfinanzhofs (BFH) zur fehlenden Unternehmereigenschaft von Aufsichtsräten eine Änderung der verfahrensrechtlich noch offenen Umsatzsteuerbescheide, was das Finanzamt ablehnte. Laut FG ist der Aufsichtsrat jedoch nicht als umsatzsteuerlicher Unternehmer anzusehen. Hierfür spreche, dass er in seiner Funktion als Organ der AG nicht in eigenem Namen und eigener Verantwortung tätig gewesen sei. Zudem habe er im Hinblick auf seine Vergütung kein wirtschaftliches Risiko getragen, da es sich bei den vereinbarten Sitzungsgeldern nicht um eine variable Vergütung gehandelt habe. Insbesondere habe er keine Möglichkeit gehabt, auf die Höhe der Sitzungsvergütung - etwa durch eine häufigere Einberufung von Sitzungen - Einfluss zu nehmen, da die gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorgaben eine zurückhaltende Sitzungspraxis vorsähen. Hinweis: Interessant ist, dass das FG entgegen der Verwaltungsauffassung und der BFH-Rechtsprechung mangels Gefährdung des Steueraufkommens eine rückwirkende Korrektur der Umsatzsteuer ohne Rechnungsberichtigung und ohne Rückzahlung der Steuer an den Leistungsempfänger für möglich hält. Die Revision des FG-Urteils ist beim BFH anhängig.Information für: GmbH-Gesellschafter/-GFzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 06/2024)
Die Gemeinden in Deutschland haben im Jahr 2022 rund 70,2 Mrd. EUR Gewerbesteuer eingenommen - ein Plus von rund 9,1 Mrd. EUR (14,9 %) gegenüber dem Vorjahr. Dies geht aus einer neuen Berechnung des Statistischen Bundesamts (Destatis) hervor. Damit wurde auch im Jahr 2022 ein neuer Rekord bei den Gewerbesteuereinnahmen erreicht. Nach einem Rückgang im ersten Corona-Jahr 2020 hatten die Gewerbesteuereinnahmen bereits 2021 einen neuen Höchststand seit Beginn der Zeitreihe im Jahr 1991 erreicht. Die höchsten Anstiege gegenüber dem Vorjahr bei den Flächenländern verzeichneten Sachsen-Anhalt mit 34,8 % und Rheinland-Pfalz mit 26,7 %. Bei den Stadtstaaten verzeichnete Hamburg mit 23,6 % das stärkste Plus. Dagegen hatte Brandenburg mit einem Minus von 3,8 % als einziges Bundesland einen Rückgang gegenüber dem Vorjahr zu verbuchen. Hinweis: Im Jahr 2022 lag der durchschnittliche Hebesatz für die Gewerbesteuer aller Gemeinden in Deutschland bei 403 % und blieb damit gegenüber dem Vorjahr gleich. Bei der Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftliche Betriebe stieg der Hebesatz im Jahr 2022 gegenüber 2021 um 3 Prozentpunkte auf durchschnittlich 350 %. Der durchschnittliche Hebesatz der Grundsteuer B, die auf Grundstücke erhoben wird, nahm gegenüber 2021 bundesweit um 5 Prozentpunkte zu und lag im Jahr 2022 bei 486 %.Information für: Unternehmerzum Thema: Gewerbesteuer(aus: Ausgabe 11/2023)

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