Anpassung wegen Wachstumschancengesetz: Erhöhung der Freigrenze für Geschenke ab 2024

Erhalten Sie Kindergeld? Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist dies kein Problem. Danach muss man immer nachweisen, dass die Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Hierbei kann man sich natürlich auch anwaltlich vertreten lassen. Sofern diesbezüglich eine Kostenerstattung beantragt wird, wird geprüft, ob und in welcher Höhe diese zulässig ist. Im Streitfall gab es Unstimmigkeiten über die Höhe der Bemessungsgrundlage für die Erstattung. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste hier entscheiden. Der Kläger ist Vater der 1999 geborenen X. Beide hatten mit der Mutter von X einen gemeinsamen Wohnsitz im EU-Ausland. Der Kläger hatte zudem noch einen Wohnsitz in Deutschland. Ab September 2018 wurde das Kindergeld aufgehoben mit der Begründung, X habe ihre Schulausbildung im August 2018 beendet. Der Rechtsanwalt des Klägers erhob am 19.10.2018 Einspruch und legte eine Schulbescheinigung vor. Daraufhin wurde das Kindergeld mit Bescheid vom 15.01.2019 wieder rückwirkend ab September 2018 gewährt. Im Dezember 2022 beantragte der Kläger die Erstattung der Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts. Der Rechtsanwalt hatte als Streitwert den Jahresbetrag des festgesetzten Kindergelds zugrunde gelegt, die Familienkasse sah lediglich einen Gegenstandswert von 970 EUR (Kindergeld von September 2018 bis Januar 2019). Die Klage vor dem FG war begründet, insbesondere wurde sie rechtzeitig erhoben. Die Regeln für den Fristbeginn gelten auch bei elektronischer Übersendung des Bescheids. Die Ablehnung der Kostenfestsetzung in der beantragten Höhe war rechtswidrig. Das Verfahren wegen Kostenerstattung im Vorverfahren vollzieht sich in zwei Stufen: Zunächst hat die Familienkasse eine Kostengrundentscheidung zu treffen, das heißt, ob die notwendigen Aufwendungen erstattet werden. Danach müssen die zu erstattenden Aufwendungen betragsmäßig festgesetzt werden. Im Streitfall ist der Gegenstandswert auf mindestens das Kindergeld für ein Jahr (September 2018 bis August 2019) festzusetzen. Ob der Gegenstandswert eventuell höher ist, weil das Kindergeld länger gewährt wurde, ist nicht relevant. Der Zeitraum September 2018 bis Januar 2019 ist daher zu kurz und der Wert dementsprechend zu niedrig.Information für: allezum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 08/2024)
Einen privat genutzten Firmenwagen müssen Arbeitnehmer als geldwerten Vorteil versteuern - ein privat genutztes Firmenfahrrad hingegen häufig nicht. Bei den Zweirädern gilt folgende Unterscheidung: Spendiert der Chef das Dienstrad zusätzlich zum regulären Arbeitslohn (als Gehalts-Extra "on top"), so muss die private Nutzung des Fahrrads nicht versteuert werden. Dies gilt allerdings nur für Räder ohne Elektromotor und für Elektroräder mit einem maximal 0,25 kW starken Motor, dessen Unterstützung auf bis zu 25 km/h begrenzt ist. In diesem Fall kauft oder least der Arbeitgeber das Rad und stellt es dem Arbeitnehmer unentgeltlich zur Verfügung. Erhält der Arbeitnehmer das Rad per Gehaltsumwandlung (quasi als Gegenleistung zu einer Lohnkürzung), dann sieht die Sache anders aus. In diesem Fall muss er die private Nutzung als geldwerten Vorteil versteuern, abgesehen von den Fahrten von und zur Arbeit. Grundsätzlich gilt dafür die sogenannte 1-%-Regel. Allerdings ist diese auf ein Viertel des Bruttolistenpreises reduziert, wenn das Rad erstmals in der Zeit vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2030 überlassen wird. Der Betrag, der sich aus den 0,25 % des Bruttolistenpreises ergibt, wird als Arbeitslohn behandelt und entsprechend versteuert. Die Gehaltsumwandlung kann der Arbeitgeber sowohl bei einem Kauf des Fahrrads als auch bei einem Leasing anwenden. Hinweis: Ein E-Bike, das schneller als 25 km/h fahren kann (sog. S-Pedelec) gilt verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug und muss daher wie ein Firmenwagen in jedem Fall versteuert werden. Dafür gelten die gleichen Sonderregelungen wie für Elektrofirmenwagen.Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 09/2024)
Wenn Sie ein Grundstück erwerben, fällt für gewöhnlich Grunderwerbsteuer an. Allerdings kann bei einer Schenkung zu Lebzeiten eine Befreiung von der Grunderwerbsteuer erfolgen. Die Voraussetzungen hierfür liegen in der Regel unter anderem bei Schenkungen zwischen engeren Verwandten vor. Der Steuergesetzgeber will damit eine doppelte Belastung mit Schenkungsteuer und Grunderwerbsteuer vermeiden. In einem Streitfall musste das Finanzgericht Hessen (FG) entscheiden, ob auch bei einer Schenkung der öffentlichen Verwaltung an eine Stiftung die Voraussetzungen für die Befreiung vorliegen. Die Klägerin ist eine von der Stadt S gegründete gemeinnützige Stiftung. Im Stiftungsgeschäft wurde geregelt, dass die Stiftung als Vermögensausstattung diversen Grundbesitz von der Stadt erhält. Die Stadt wiederum erhielt diesen etwa aus Schenkungen oder Vermächtnissen. Mit notariellem Vertrag übertrug die Stadt den in der Auflassungserklärung genannten Grundbesitz. Die Kosten und Steuern sollte die Klägerin tragen. Das Finanzamt erließ anschließend einen Bescheid über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer. Dieser enthielt keine weiteren Angaben zu den Grundstücken. Nach Ansicht der Klägerin war der Erwerb jedoch grunderwerbsteuerfrei. Die Klage vor dem FG war unbegründet. Es lag ein grunderwerbsteuerbarer Vorgang vor. Im Feststellungsbescheid müssen alle relevanten Feststellungen enthalten sein. Zu den gesondert festzustellenden Besteuerungsgrundlagen gehört auch die verbindliche Entscheidung über die Steuerpflicht sowie etwaige Steuerbefreiungen. Nach dem Gesetz sind Grundstücksschenkungen unter Lebenden von der Besteuerung ausgenommen. Die Voraussetzungen einer solchen Grundstücksschenkung lagen im Streitfall aber nicht vor. Unentgeltliche Vermögensübertragungen durch Träger der öffentlichen Verwaltung sind keine freigebigen Zuwendungen. Vielmehr erfolgte die Übertragung in Erfüllung der ihnen obliegenden öffentlichen Aufgaben.Information für: GmbH-Gesellschafter/-GFzum Thema: Grunderwerbsteuer(aus: Ausgabe 02/2024)
Grundstücksverwaltende Unternehmen erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb und unterliegen natürlich der Gewerbesteuer. Damit aber rein vermögensverwaltende Unternehmen, die nicht der Gewerbesteuer unterliegen, nicht besser gestellt werden, kann unter bestimmten Voraussetzungen die Freistellung von der Gewerbesteuer beantragt werden, die sogenannte erweiterte Kürzung. Eine der Bedingungen ist, dass keine Betriebsvorrichtungen mitvermietet werden. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste kürzlich darüber entscheiden, ob Rolltore und Rampen Betriebsvorrichtungen sind. Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, deren Zweck unter anderem die Verwaltung eines Grundstücks ist. Auf dem Grundstück stand ein Gebäude mit mehreren Hallen, in welchem sich früher eine Textilfabrik befand. Das Gebäude wurde umgebaut, saniert und aufgeteilt. Es verfügt über Rolltore und Rampen. Bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags wurde bis einschließlich 2016 auf Antrag der Klägerin die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen gewährt. Das Rechnungsprüfungsamt beanstandete dies. Aus den Jahresabschlüssen der Klägerin gehe hervor, dass das Grundstück auch Betriebsvorrichtungen, eben die Rolltore und Rampen, umfasse. Da diese mitvermietet würden, sei die erweiterte Kürzung zu versagen. Die dagegen gerichtete Klage vor dem FG war erfolgreich. Das Finanzamt habe zu Unrecht die Kürzung der Gewerbesteuer versagt. Die Klägerin habe für die Streitjahre die entsprechenden Anträge auf die erweiterte Kürzung gestellt. Bei den Rolltoren handele es sich nicht um Betriebsvorrichtungen, sondern um Gebäudebestandteile. Die Rolltore dienten der Gebäudenutzung wie Türen. Zwar würden durch sie Waren an- oder ausgeliefert, jedoch erfüllten sie damit nur mittelbar betriebliche Funktionen. Die Warenanlieferung sei zwar Voraussetzung für die Ausübung des Gewerbes, aber noch nicht das eigentliche Umsatzgeschäft. Auch die Rampen stellten keine Betriebsvorrichtungen dar. Denn es handele sich im Streitfall nicht um freistehende Rampen, sondern diese seien am Gebäude angebracht. Die Rampen hätten auch nicht die Funktion von Hebebühnen, welche auch Betriebsvorrichtungen sein könnten. Die unzutreffende Einordnung im Jahresabschluss als Betriebsvorrichtungen spiele für die Entscheidung des Streitfalls keine Rolle. Hinweis: Verwaltet Ihr Unternehmen nur Grundbesitz? Dann sollten wir unbedingt prüfen, ob Sie die Voraussetzungen der erweiterten Kürzung erfüllen.Information für: Unternehmerzum Thema: Gewerbesteuer(aus: Ausgabe 08/2023)
Das Wachstumschancengesetz, das am 27.03.2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, bringt eine Reihe wichtiger gesetzlicher Neuregelungen mit sich, die erstmals im jetzt laufenden Steuerjahr anzuwenden sind. Eine bedeutende Änderung betrifft die Freigrenze für Geschenke: Mit Wirkung zum 01.01.2024 wurde die Freigrenze für den Betriebsausgabenabzug von Geschenken von bisher 35 EUR auf 50 EUR angehoben. In Reaktion auf diese Gesetzesänderung hat die Finanzverwaltung den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) angepasst und dies in einem Schreiben vom 12.07.2024 bekanntgegeben. Die Änderungen betreffen insbesondere die Abschnitte 3.3, 15.6 und 15.12 des UStAE. Die Veröffentlichung dieser Anpassungen durch das Bundesfinanzministerium (BMF) unterstreicht die Bedeutung der Gesetzesänderung und gewährleistet eine klare und rechtssichere Umsetzung in der Praxis. Weitere Details und der vollständige Text des aktuellen Schreibens sind auf der Homepage des BMF verfügbar. Hinweis: Die Anpassung des UStAE stellt sicher, dass die neuen Freigrenzen in der steuerlichen Praxis korrekt angewandt werden. Die Neuregelung soll Unternehmen mehr Spielraum bei der steuerlichen Behandlung von Geschenken bieten und somit letztlich auch die Wettbewerbsfähigkeit und Investitionsfreudigkeit stärken.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 10/2024)
Am 01.01.2024 sind neue Transparenzvorschriften in Kraft getreten, die darauf abzielen, Mehrwertsteuerbetrug, insbesondere im Bereich des elektronischen Handels, effektiver zu bekämpfen. Durch die Verringerung des Mehrwertsteuerbetrugs sollen die Steuereinnahmen geschützt und somit die Finanzierung öffentlicher Dienste sichergestellt werden. Darauf macht die Europäische Kommission in einer Pressemitteilung aufmerksam. Der Schwerpunkt der Vorschriften liegt auf dem elektronischen Handel, der für Mehrwertsteuerverstöße und -betrug besonders anfällig ist. Das neue System nutzt die Schlüsselrolle von Zahlungsdienstleistern wie Banken, E-Geld-Instituten, Zahlungsinstituten und Postgirodiensten, über die zusammen mehr als 90 % der Zahlungen für Onlinekäufe in der EU erfolgen. Seit dem 01.01.2024 müssen diese Zahlungsdienstleister die Empfänger grenzüberschreitender Zahlungen überwachen und ab dem 01.04.2024 Informationen über Empfänger, die mehr als 25 grenzüberschreitende Zahlungen pro Quartal erhalten, an die Verwaltungen der EU-Mitgliedstaaten übermitteln. Diese Daten werden in einer von der EU-Kommission entwickelten europäischen Datenbank (CESOP) zentral erfasst, gespeichert, mit anderen Daten abgeglichen und anschließend den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt. Letzteres erfolgt über Eurofisc, ein im Jahr 2010 ins Leben gerufenes EU-Netzwerk aus Experten im Bereich der Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug. Eurofisc-Verbindungsbeamte können auf Basis der Informationen aus CESOP Maßnahmen wie Auskunftsverlangen, Prüfungen oder die Löschung von Mehrwertsteuernummern einleiten. Ähnliche Vorkehrungen bestehen bereits in einigen Mitgliedstaaten und haben bei der Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug im elektronischen Handel deutliche Wirkung gezeigt. Hinweis: Die neuen Vorschriften gelten als wichtiger Schritt zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs und sollen dazu beitragen, das Steuersystem in der EU gerechter und effizienter zu gestalten.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 04/2024)
Steuerzahler können vom Finanzamt einer Außenprüfung unterzogen werden, wenn sie einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten oder freiberuflich tätig sind. Auch Spitzenverdiener mit Überschusseinkünften von über 500.000 EUR pro Jahr (insbesondere Arbeitslohn) müssen mit einer Außenprüfung rechnen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun in einem Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung (AdV) entschieden, dass auch Erben eines verstorbenen Unternehmers eine Außenprüfung dulden müssen. Im zugrundeliegenden Fall war ein Bauunternehmer im Jahr 2016 verstorben. Zu Lebzeiten war sein Betrieb bereits für die Jahre 2010 und 2012 einer Außenprüfung unterzogen worden. Über die Steuernachforderungen wurde auch nach seinem Tod noch vor dem Finanzgericht gestritten. Um die Jahre 2014 bis 2016 prüfen zu können, übersandte das Finanzamt den Erben im Jahr 2019 schließlich eine neue Prüfungsanordnung. Die Erben zogen dagegen vor den BFH und machten unter anderem geltend, dass eine Außenprüfung bei Erben nicht erfolgen dürfe, wenn Steuernachforderungen aus der Vorgängerprüfung noch gar nicht rechtskräftig festgestellt worden sind. Weiter argumentierten sie, dass sie nicht über das Wissen ihres Vaters verfügten und sich für die Prüfung in viele hunderte Aktenordner einarbeiten müssten, so dass das Finanzamt mit der Anordnung gegen das Übermaß-, Willkür- und Schikaneverbot verstoße. Die Bundesrichter folgten den Argumenten der Erben jedoch nicht und hatten keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Prüfungsanordnung rechtmäßig war. Nach dem Regelungszweck der Abgabenordnung muss die Möglichkeit bestehen, auch die steuerlichen Verhältnisse früherer Unternehmer prüfen zu können. Die Erben sind Steuerschuldner geworden und müssen daher die aus dieser Stellung erwachsene Pflicht erfüllen, eine Außenprüfung zu dulden. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob Steuernachforderungen aus einer Vorgängerprüfung bereits rechtskräftig festgestellt worden sind, da frühere steuerliche Ergebnisse für die Zulässigkeit einer Außenprüfung unerheblich sind. Hinweis: Der BFH wies auch darauf hin, dass das Finanzamt von den Erben im Rahmen der Prüfung nichts fordern kann, was außerhalb ihres Wissensbereichs liegt. Andererseits müssen die Erben aber einen zeitlichen oder finanziellen Mehraufwand in Kauf nehmen, der ihnen dadurch entsteht, dass sie dem Finanzamt Auskünfte zu erteilen haben.Information für: Unternehmerzum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 12/2022)
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein neues Vordruckmuster zur Bescheinigung für Umsatzsteuerzwecke in Bearbeitungs- und Verarbeitungsfällen für Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen veröffentlicht. Das bisherige Vordruckmuster aus dem Jahr 2000 wird durch das neue ersetzt. Zum Hintergrund: Hat ein Beauftragter den Gegenstand der Lieferung vor der Ausfuhr bearbeitet oder verarbeitet, so hat der liefernde Unternehmer den Ausfuhrnachweis durch einen Beleg zu führen, der zusätzlich folgende Angaben enthalten muss: den Namen und die Anschrift des Beauftragten, die Menge und die handelsübliche Bezeichnung des Gegenstands, der an den Beauftragten übergeben oder versendet wurde, den Ort und den Tag der Entgegennahme des Gegenstands durch den Beauftragten, die Bezeichnung des Auftrags sowie die Bezeichnung der Bearbeitung oder Verarbeitung, die vom Beauftragten vorgenommen wurde. Der Beauftragte kann zu diesem Zweck den Beleg mit einem die zusätzlichen Angaben enthaltenden Übertragungsvermerk versehen oder die zusätzlichen Angaben auf einem gesonderten Beleg machen. Er kann auch aufgrund der bei ihm vorhandenen Geschäftsunterlagen (z.B. Versendungsbeleg, Ausfuhrbescheinigung des beauftragten Spediteurs oder Bestätigung der den Ausgang aus dem Gemeinschaftsgebiet überwachenden Grenzzollstelle) dem Unternehmer eine kombinierte Ausfuhr- und Bearbeitungsbescheinigung nach vorgeschriebenem Muster ausstellen. Hinweis: Das aktuelle Vordruckmuster "Bescheinigung für Umsatzsteuerzwecke in Bearbeitungs- und Verarbeitungsfällen" finden Sie auf der Homepage des BMF: www.bundesfinanzministerium.deInformation für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 04/2023)
Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) bejaht den Vorsteuerabzug eines Arbeitgebers aus den Rechnungen eines Kantinenbetreibers über zu gewährende Zuschüsse. Der Arbeitgeber verbilligte mit diesen Zuschüssen die Pausenverpflegung für seine Mitarbeiter. Eine unentgeltliche Wertabgabe lag hier nach Ansicht des FG nicht vor, da die Vorteilsgewährung an die Mitarbeiter im überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgte. Die Klägerin (der Arbeitgeber) unterhält eine fremdbewirtschaftete Betriebskantine. Mit dem Kantinenbetreiber hatte sie einen Vertrag abgeschlossen, der die Modalitäten der Mitarbeiterversorgung regelte. Eine Besonderheit im Streitfall war, dass eine Individualverpflegung der Mitarbeiter praktisch unmöglich war, da es sich um einen Schichtbetrieb mit festen Pausen handelte, der Betrieb abgelegen war und es keine innerbetrieblichen Möglichkeiten für die Mitarbeiter gab, sich ihr Essen selbst zuzubereiten. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug aus den Zuschüssen, weil bereits bei Bezug der Leistung beabsichtigt gewesen sei, diese ausschließlich und unmittelbar für eine unentgeltliche Wertabgabe zu verwenden. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Das FG bejaht den Vorsteuerabzug aufgrund der besonderen Umstände des Streitfalls. Die Bewirtschaftungsleistungen des Kantinenbetreibers seien im eigenen unternehmerischen Interesse des Arbeitgebers erfolgt und durch besondere Umstände der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens bedingt gewesen. Das Interesse des Arbeitgebers an der innerbetrieblichen Verköstigung habe deutlich den Vorteil, der sich für die Mitarbeiter aus der verbilligten Abgabe der Speisen ergeben habe, überwogen. Aufgrund der Art der Tätigkeit (Produktionsbetrieb), des Pausenreglements mit Stillstand der Fertigungslinien während der Pausen, der Kantinenbewirtschaftung innerhalb des Betriebsgeländes mit kurzen Wegen zwischen Produktion, Verpflegungsmöglichkeiten und Aufenthaltsräumen, der Lage des Unternehmens (am Ortsrand) und der Möglichkeit, hierdurch einen Wettbewerbsvorteil bei der Suche nach qualifizierten Mitarbeitern zu erlangen, hätten die Eingangsleistungen eindeutig den wirtschaftlichen Zwecken der Klägerin gedient. Hinweis: Das FG erläutert sehr detailliert, wann eine Vorteilsgewährung an Mitarbeiter im überwiegend betrieblichen Interesse liegen kann. Gerade bei bestehendem Personalmangel erscheint das Angebot von bezuschussten Mahlzeiten als Argument in der Mitarbeiterwerbung nicht abwegig zu sein.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 10/2023)
Als Steuerpflichtiger können Sie jederzeit mehrere Tätigkeiten nebeneinander ausüben. Abhängig davon, welchen Tätigkeiten Sie nachgehen, können diese für die Gewerbesteuer zusammengefasst werden. Ausschlaggebend ist hierbei, ob die Tätigkeiten sich ergänzen (z.B. Gastwirtschaft und Bäckerei) oder komplett verschieden sind (z.B. Maschinenfabrik und Spinnerei). Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, ob ein einheitlicher Betrieb vorliegt oder nicht. Der Kläger führt seit September 2013 den Betrieb X, in dem er die Planung, Projektierung und Bauleitung von Gewächshäusern übernimmt. Im November 2013 meldete er zudem den Betrieb Y an. Dessen Unternehmensgegenstand ist unter anderem die Züchtung seltener Pflanzen. Der Kläger ermittelte den Gewinn beider Betriebe in einem einheitlichen Jahresabschluss. Nach Ansicht des Finanzamts lag jedoch kein einheitlicher Gewerbebetrieb vor. Es handele sich hier um zwei ungleichartige, sich nicht ergänzende Tätigkeiten. Die Klage vor dem FG wurde weitgehend abgewiesen. Die Planung und Bauleitung von Gewächshäusern sei eine gewerbliche, die Pflanzenzucht hingegen eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit. Die beiden Unternehmen seien wirtschaftlich nicht miteinander verbunden, so dass auch kein einheitlicher Gewerbebetrieb vorliege. Die Pflanzenzucht sei insbesondere keine Hilfstätigkeit zum Bau von Gewächshäusern. Sie liefere keine Vorprodukte oder notwendigen Ergänzungen. Auch sei nicht festzustellen, dass die Pflanzenzucht notwendiges Know-how für den Gewächshausbau abwerfe. Daher seien die Gewinne beider Unternehmen getrennt voneinander zu ermitteln. Allerdings sei der einheitlich ermittelte Gewinn anders als vom Finanzamt vorgenommen aufzuteilen.Information für: Unternehmerzum Thema: Gewerbesteuer(aus: Ausgabe 06/2024)
Grunderwerbsteuer kann nicht nur für die direkte Übertragung von Grundstücken, sondern auch für die Übertragung von Anteilen an Personengesellschaften, die Grundstücke halten, anfallen. Allerdings ist Letzteres nur steuerpflichtig, wenn mindestens 90 % der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen. Bei einer Schenkung ist jedoch auch eine solche Übertragung steuerfrei. Vor dem Finanzgericht Nürnberg (FG) stellte sich die Frage, ob eine solche Schenkung von Anteilen in einem Zug erfolgen muss oder ob auch eine Schenkung in zwei Schritten steuerfrei ist. Die Klägerin ist eine KG, an der X zu 100 % beteiligt war. Am 17.09.2014 übertrug X einen Anteil von 66,8 % an der Klägerin auf die GmbH 1. Gleichzeitig übertrug er seine 100%ige Beteiligung an der GmbH 1 auf die X-Stiftung des bürgerlichen Rechts. X verstarb am 18.03.2015 und wurde von seiner Ehefrau Y beerbt. Y übertrug 33,2 % des Kommanditkapitals (den Rest) auf die GmbH 2. Gleichzeitig übertrug sie 100 % der Beteiligung an der GmbH 2 auf die X-Stiftung. Das Finanzamt ging aufgrund dieser Vorgänge von einer Grunderwerbsteuerpflicht aus, da insgesamt mehr als 90 % der Anteile übertragen wurden. Es stellte daher die Grunderwerbsteuer gesondert fest. Nach Ansicht der Klägerin handelte es sich aber um eine einheitliche Übertragung. Die Klage vor dem FG hatte keinen Erfolg. Die Übertragung des Kommanditanteils durch Y auf die GmbH 2 führte zu einer Änderung des Gesellschafterbestands der Klägerin. Die Übertragungen erfüllen die Voraussetzungen der Grunderwerbsteuerpflicht. Der Eintritt von Y in die KG unterliegt nicht der Grunderwerbsteuer. Der Erwerb von Anteilen von Todes wegen bleibt außer Betracht. Die Einbringungen der Kommanditanteile in die GmbHs waren keine freigebigen Zuwendungen, sondern die Übertragung erfolgte aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses. Und schließlich wurde der Zweck der GmbHs erst durch die Einbringung der Kommanditanteile erreicht. Die Übertragungen der Anteile auf die X-Stiftung sind kein "einheitlicher Lebensvorgang". Vielmehr lagen zwei Sachverhalte vor. Die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit waren daher nicht erfüllt.Information für: Unternehmerzum Thema: Grunderwerbsteuer(aus: Ausgabe 11/2023)

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