Steuerklassen bei Ehepaaren: Mehrheit wählt Kombination aus III und V

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass auch die unentgeltliche Abgabe von Wärme durch einen Steuerpflichtigen an andere Steuerpflichtige für deren wirtschaftliche Tätigkeit als Lieferung gegen Entgelt gilt, und zwar unabhängig davon, ob die Empfänger die Wärme für vorsteuerabzugsberechtigte Zwecke nutzen. Die Klägerin im Besprechungsfall betreibt eine Biogasanlage zur Erzeugung von Biogas aus Biomasse. 2008 wurde das Biogas zur dezentralen Strom- und Wärmeproduktion genutzt, wobei der so erzeugte Strom überwiegend ins allgemeine Stromnetz eingespeist und vom Stromnetzbetreiber vergütet wurde. Einen Teil der hierbei erzeugten Wärme verwendete die Klägerin für ihren Produktionsprozess. Den Großteil der Wärme überließ sie dem Unternehmer A "kostenlos" zur Holztrocknung und der Gesellschaft B zur Beheizung von Spargelfeldern, wobei die Vergütung je nach wirtschaftlicher Lage des Wärmeabnehmers individuell vereinbart wurde. 2008 erhielt die Klägerin eine Mindest-Einspeisevergütung von gut 1 Mio. EUR und einen Erhöhungsbetrag von rund 85.000 EUR für Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung, die beide in die Bemessungsgrundlage der steuerpflichtigen Umsätze einbezogen wurden. Da die Wärmeabgabe unentgeltlich war, ging das Finanzamt von einer unentgeltlichen Entnahme aus und berechnete die Bemessungsgrundlage dieser Entnahme nach den Selbstkosten. Die hiergegen gerichtete Klage hatte zunächst Erfolg. Der Bundesfinanzhof (BFH) hob jedoch das Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen (FG) auf und verwies die Sache zur Ermittlung der Höhe der unentgeltlichen Wertabgabe an dieses zurück. Im zweiten Rechtsgang reduzierte das FG die festgesetzte Umsatzsteuer, da die Selbstkosten der Wärme als Bemessungsgrundlage dienten. Auf Revision hin legte der BFH dem EuGH Fragen zur Auslegung der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie und zur Berechnung der Selbstkosten vor. Dieser stellte fest, dass die unentgeltliche Abgabe von Wärme an andere Steuerpflichtige für deren wirtschaftliche Tätigkeit eine einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellte Entnahme ist - unabhängig davon, ob die Empfänger die Wärme für vorsteuerabzugsberechtigte Zwecke nutzen. Zur Ermittlung des Selbstkostenpreises entschied der EuGH, dass dieser sowohl unmittelbare Herstellungs- oder Erzeugungskosten als auch mittelbar zurechenbare Kosten wie Finanzierungsaufwendungen umfasst - unabhängig davon, ob diese vorsteuerbelastet sind oder nicht. Dies bestätigt die Auffassung der Finanzverwaltung, dass auch nicht vorsteuerbelastete Kosten zu berücksichtigen sind. Hinweis: Es bleibt abzuwarten, wie der BFH diese Kosten in seinem Folgeurteil konkretisiert.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 08/2024)
In technischer Hinsicht hat sich in den letzten Jahren vieles getan. So muss man Steuererklärungen nicht mehr auf Papier abgeben und das Finanzamt erhält einen Großteil der notwendigen Informationen bereits elektronisch. So ist etwa der Arbeitgeber verpflichtet, die Lohnsteuerbescheinigung elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Als Arbeitnehmer können Sie diese Informationen dann auch in Ihre Einkommensteuererklärung übernehmen. Analoges gilt für die Bezieher von Renten. Aber was ist, wenn die Daten vom Arbeitgeber erst nach der Abgabe der Steuererklärung an das Finanzamt übermittelt werden? Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) musste darüber entscheiden, ob ein bereits erlassener Bescheid dann noch geändert werden kann. Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Unter anderem erzielten sie auch Renteneinkünfte. Neben einer privaten Rente erhielt der Kläger eine Leibrente von der Deutschen Rentenversicherung. Diese Leibrente gab der Kläger auch in der Einkommensteuererklärung an. Das Finanzamt berücksichtigte sie jedoch nicht, da zu dem Zeitpunkt keine elektronische Rentenbezugsmitteilung vorlag. Nach Eingang der elektronischen Rentenbezugsmitteilung erließ das Finanzamt einen geänderten Bescheid. Nach Ansicht der Kläger hätte aber keine Änderung stattfinden dürfen, da sie die Einnahmen zutreffend in der Steuererklärung erklärt hatten, diese aber einfach nicht verarbeitet wurden. Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Ein Steuerbescheid ist zu ändern, wenn die übermittelten Daten nicht oder nicht vollständig berücksichtigt wurden. Im Streitfall lag bei der erstmaligen Veranlagung der Kläger die Rentenbezugsmitteilung noch nicht vor. Nach Ansicht des Gerichts reicht es für eine Änderung aus, wenn die Daten erst später übermittelt wurden. Auch der Umstand, dass die Kläger die Einnahmen zutreffend in ihrer Steuererklärung angegeben hatten, steht einer Bescheidänderung nicht entgegen. Es ist auch keine Voraussetzung für die Änderung, dass die Tatsachen erst nachträglich bekanntwerden. Entscheidend ist vielmehr, dass noch keine Berücksichtigung stattfand.Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 02/2024)
Die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen hat online und öffentlich einsehbar die Daten bereitgestellt, auf deren Grundlage die Kommunen die Höhe ihrer neuen Grundsteuer ab 2025 festlegen können. Das Land hatte zugesagt, im Sommer 2024 die Hebesätze zur Verfügung zu stellen, mit denen eine Stadt oder Gemeinde insgesamt die gleichen Einnahmen aus der Grundsteuer erzielen kann wie bisher. Hinweis: Die Daten sind unter www.grundsteuer.nrw.de unter dem Punkt "Aufkommensneutrale Hebesätze" abrufbar. Dargestellt werden die Hebesätze für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke (Grundsteuer A) und für alle bebauten oder bebaubaren Grundstücke sowie Gebäude (Grundsteuer B) - letztere differenziert nach Hebesätzen für Wohn- und Nichtwohngebäude. Die Differenzierung innerhalb der Grundsteuer B ist eine unterstützende Berechnungsgrundlage für diejenigen Kommunen, die künftig von der auf den Weg gebrachten Landeslösung Gebrauch machen möchten. Denn das Bundesmodell für die Grundsteuer kann dazu führen, dass Wohngebäude künftig stärker belastet, Gewerbeimmobilien hingegen deutlich entlastet würden - allerdings ist dies nicht flächendeckend im gesamten Land der Fall. Daher sollen Kommunen in Nordrhein-Westfalen die Möglichkeit erhalten, über differenzierte Hebesätze auf ihre regionalen Verhältnisse reagieren zu können. Die aufkommensneutralen Hebesätze, die das Land berechnet hat, können als Anhaltspunkt dienen, wenn die Grundsteuer insgesamt auf einem stabilen Niveau gehalten werden soll. Das bedeutet aber nicht, dass die Höhe der zu zahlenden Grundsteuer für jede Privatperson und jedes Unternehmen gleichbleibt, wenn eine Kommune den Beispielhebesatz des Landes anwendet. Hinweis: Mit der Veröffentlichung der aufkommensneutralen Hebesätze haben die Kommunen jetzt eine Grundlage für ihren Entscheidungsprozess über ihre jeweiligen Hebesätze. Bis zum 30.06.2025 können sie eigenverantwortlich ihre zum 01.01.2025 geltenden Grundsteuerhebesätze anpassen.     Information für: Hausbesitzerzum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 09/2024)
Einfach mal im Job pausieren und aus dem Hamsterrad des Arbeitslebens aussteigen - diesen Wunsch hegen wohl viele Erwerbstätige in Zeiten steigender Arbeitsverdichtung. Wer eine berufliche Auszeit plant, steht allerdings schnell vor der Frage, wie sie sich am besten finanzieren lässt. Eine beliebte Variante ist hierbei, im Vorfeld des Sabbatjahres auf Lohn zu verzichten. In den Monaten vor der geplanten Pause wird dann in Vollzeit gearbeitet aber nur ein Teilzeitlohn gezahlt, so dass der angesparte Betrag vom Arbeitgeber auf einem Zeitwertkonto geparkt werden kann. So entsteht ein Guthaben, mit dem der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer während der Auszeit dann bezahlen kann. Während der Freistellung wird dann also ein Teilzeitgehalt fortgezahlt. Steuerlich ist dieses Modell interessant, denn auf einem Zeitwertkonto eingezahlte Bruttogehälter sind in der Ansparphase sozialabgaben- und steuerfrei. Arbeitnehmer müssen erst die Auszahlungen aus dem Konto versteuern, zu diesem Zeitpunkt sind die Steuerabzüge dann aber in der Regel geringer, da nur ein Teil des Gehalts fließt und deshalb auch der Steuersatz niedriger ausfällt. Weiterer Vorteil des Zeitwertkontenmodells ist, dass der Arbeitnehmer während seiner Auszeit ununterbrochen sozialversichert bleibt und weiterhin von den Arbeitgeberzuschüssen zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung profitiert. Wer seinen Arbeitgeber nicht von der Einrichtung eines Zeitwertkontenmodells überzeugen kann, muss andere Wege gehen, um sein Sabbatjahr zu realisieren. Denkbar ist es beispielsweise, für den gewünschten Zeitraum einen Antrag auf unbezahlten Urlaub zu stellen. Nachteil dieser Variante ist allerdings, dass das Sabbatjahr dann ohne Gehaltsfortzahlung abläuft. Somit muss sich der Arbeitnehmer im Vorfeld selbst ein finanzielles Polster aufbauen. Zu den weiteren Nachteilen gehört, dass während der Auszeit keine Arbeitgeberzuschüsse zur Sozialversicherung mehr fließen und die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus eigener Tasche aufgebracht werden müssen. Hinweis: Anders als Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst haben Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft keinen Anspruch auf eine befristete Auszeit vom Job. Letztere müssen also zunächst ihren Arbeitgeber von der Idee überzeugen.Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 08/2023)
Das Statistische Bundesamt (Destatis) hat ermittelt, dass sich Ehepaare und eingetragene Lebenspartner nach wie vor mehrheitlich für die Steuerklassenkombination III und V entscheiden. Dies geht aus Daten der Lohn- und Einkommensteuerstatistik für das Veranlagungsjahr 2020 hervor (aktuellste Daten). Von den insgesamt rund 5,3 Millionen zusammenveranlagten Steuerzahlern mit ausschließlich Lohneinkünften wählten knapp 2,1 Millionen Paare (39 %) diese Steuerklassenkombination. Bei weiteren 1,3 Millionen Paaren (25 %) erzielte nur eine der beiden Personen Arbeitseinkommen und war entsprechend in Steuerklasse III eingruppiert. 1,9 Millionen zusammenveranlagte Steuerpflichtige (36 %) waren hingegen in Steuerklasse IV eingruppiert. Hinweis: Durch die Steuerklassenkombination III und V können zusammenlebende Paare ihre unterjährig abzuführende Lohnsteuer gegenüber einer Eingruppierung in die Steuerklasse IV reduzieren. Auf die tatsächlich festgesetzte Höhe der Lohn- und Einkommensteuer, die sich aus der jährlichen Einkommensteuererklärung ergibt, wirkt sich die Wahl der Steuerklassen aber nicht aus. Bei Steuerzahlern in Steuerklassen III und V kommt es deshalb deutlich häufiger zu Nachzahlungen, im Jahr 2020 waren davon knapp 46 % der Fälle betroffen. Zusammenveranlagte Steuerzahler in Steuerklasse IV mussten hingegen nur in knapp 5 % der Fälle nachzahlen. Wie die Statistik weiter zeigt, stellten Männer mit fast 7,7 Millionen Steuerfällen mehr als drei Viertel aller Lohnsteuerfälle in der Steuerklasse III dar. Frauen fanden sich dagegen mit knapp 3,3 Millionen Steuerfällen über achtmal häufiger in der Steuerklasse V wieder als Männer (386.050 Steuerfälle). Die Daten zeigen auch die Auswirkungen der Wahl der Steuerklasse auf den Lohnsteuerabzug, also die von den Arbeitgebern einbehaltene Lohnsteuer, die dann an die Finanzämter abgeführt wird. So liegt das Verhältnis aus einbehaltener Lohnsteuer und der zugrunde liegenden Bruttolohnsumme für Steuerfälle der Steuerklasse III im Durchschnitt bei 16 %, während es für Steuerfälle der Steuerklasse V etwa 21 % beträgt. Mit der Wahl der Steuerklassenkombination III und V wird also der Lohnsteuerabzug für das (in der Regel höhere) Einkommen der Steuerklasse III zu Lasten des (in der Regel niedrigeren) Einkommens in Steuerklasse V reduziert. Hinweis: Im Juli 2024 hat die Bundesregierung eine Reform der Steuerklassen auf den Weg gebracht. Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass die Steuerklassen III und V künftig abgeschafft werden - für Paare soll ab dem Jahr 2030 automatisch Steuerklasse IV mit einem sogenannten Faktor gelten. Das heißt, der Steuerabzug wird an die individuelle Einkommenssituation des Paares angepasst - das Finanzamt errechnet die Einkommensverteilung des Paares, stellt Freibeträge fest und verteilt diese auf die beiden Steuerzahler. Die Jahressteuerlast ändert sich für die Paare damit zwar nicht, Nachzahlungen werden aber seltener, da der Lohnsteuereinbehalt passgenauer errechnet wird.Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 10/2024)
Seit dem 01.01.2024 liegt der bundesweit flächendeckende Mindestlohn bei 12,41 EUR brutto pro Stunde - er liegt damit lediglich um 3,4 % höher als der vorherige Satz von 12 EUR, der bereits seit dem 01.10.2022 galt. Laut Statistischem Bundesamt fallen rund 5,8 Millionen Beschäftigte unter den Mindestlohn. Die neue Lohnuntergrenze betrifft sowohl versicherungspflichtige Beschäftigte als auch Minijobber. Ausgenommen sind unter anderem Auszubildende und Praktikanten. Durch die regelmäßigen Erhöhungen des Mindestlohns reduziert sich für Minijobber seit Oktober 2022 - anders als früher - nicht mehr die Arbeitszeit. Seither sind der Mindestlohn und die Minijob-Verdienstgrenze aneinander gekoppelt. Die durchschnittliche monatliche Verdienstgrenze für Minijobber erhöht sich somit in diesem Jahr auf 538 EUR und lässt wie bisher 43 Arbeitsstunden pro Monat zu. Damit das Minijobverhältnis bestehen bleibt, darf somit ein Verdienst von 6.456 EUR pro Jahr nicht überschritten werden. Übersteigt der Stundenlohn den Mindestlohn, reduziert sich im Minijobverhältnis aber die maximal erlaubte Arbeitszeit. Branchenbezogen gelten teilweise höhere Mindestlöhne, die von den Gewerkschaften ausgehandelt wurden. Zum Jahresbeginn sind beispielsweise die Mindestlöhne im Dachdecker-, Schornsteinfeger-, Gerüstbau-, Elektro-, Maler- und Lackiererhandwerk sowie in der Gebäudereinigung, Abfallwirtschaft und Leih- bzw. Zeitarbeitsbranche angestiegen. Angestellte in der Altenpflege dürfen sich ab dem 01.05.2024 über eine Erhöhung von 5 % freuen. Für Pflegehilfskräfte gelten ab dann 15,50 EUR, für qualifizierte Pflegehilfskräfte mit einer einjährigen Ausbildung 16,50 EUR und für Pflegefachkräfte 19,50 EUR pro Stunde. Auch für Auszubildende im Niedriglohnsektor, wie dem Friseur- oder Floristenhandwerk, hat sich die finanzielle Situation seit Jahresbeginn durch eine gesetzliche Erhöhung der Mindestvergütung verbessert. Auszubildende im ersten Ausbildungsjahr dürfen sich nun über mindestens 649 EUR freuen. Im zweiten Ausbildungsjahr liegt die Vergütung bei mindestens 766 EUR, im dritten Ausbildungsjahr bei mindestens 876 EUR und im vierten Lehrjahr bei mindestens 909 EUR.Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 04/2024)
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat auf Vorlage des Bundesfinanzhofs (BFH) zum Vorsteuerabzug einer Holdinggesellschaft entschieden. Strittig war, ob eine geschäftsleitende Holding die Vorsteuern aus Eingangsleistungen abziehen kann, die als Gesellschafterbeitrag an eine nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Tochtergesellschaft weitergereicht werden. Im Vorlagefall des BFH klagte eine geschäftsleitende Holding, die durch die Buchführungs- und Geschäftsführungsleistungen gegenüber ihren Tochtergesellschaften grundsätzlich zum Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen berechtigt war. Die Tochtergesellschaften erbrachten überwiegend steuerfreie Leistungen und hatten daher kein Vorsteuerabzugsrecht. Fraglich war, ob die zwischengeschaltete Holding die Vorsteuern auch dann abziehen kann, wenn sie die Eingangsleistungen gegen die Gewährung einer Beteiligung am allgemeinen Gewinn in die Tochtergesellschaften einlegt, die bezogenen Eingangsleistungen aber nicht in direktem Zusammenhang mit den eigenen Umsätzen der Holding, sondern mit den steuerfreien Tätigkeiten der Tochtergesellschaften stehen. Der BFH hatte Zweifel an der Auslegung des Unionsrechts zum Vorsteuerabzug und legte die Sache dem EuGH vor. Dieser verneinte ein Recht auf Vorsteuerabzug. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, dass die Dienstleistungen, die Steuerpflichtige beziehen, für Zwecke ihrer besteuerten Umsätze verwendet werden. Im Streitfall handelt es sich bei den Eingangsleistungen um den Gegenstand der Beiträge, die die Holdinggesellschaft als Gesellschafterin an ihre Tochtergesellschaften geleistet hat. Ein solcher Beitrag einer Holdinggesellschaft zugunsten ihrer Tochtergesellschaften gehört zum Halten von Gesellschaftsanteilen, das keine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt und daher kein Recht auf Vorsteuerabzug eröffnet. Der ausschließliche Entstehungsgrund des fraglichen Umsatzes ist ein Gesellschafterbeitrag seitens der Holdinggesellschaft. Zudem sind die Dienstleistungen zur Nutzung durch die Tochtergesellschaften bestimmt. Dies begründet einen direkten Zusammenhang mit den Umsätzen dieser Tochtergesellschaften. Die Weiterleitung der Dienstleistungen an die Tochtergesellschaften ändert daran nichts, da es auf die tatsächliche Verwendung dieser Dienstleistungen ankommt. Hinweis: Es bleibt zu hoffen, dass diese sehr spezielle Einzelfallentscheidung nicht zu allgemeinen Grundsätzen im Hinblick auf die Unternehmereigenschaft und die Vorsteuerabzugsberechtigung von Holdinggesellschaften führen wird.Information für: GmbH-Gesellschafter/-GFzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 12/2022)
Wenn ein Mietobjekt umfassend saniert werden soll, bieten Vermieter ihren Mietern mitunter Abfindungen für die vorzeitige Kündigung des Mietvertrags und die Räumung der Wohnung an. Solche Mieterabfindungen sind für den Vermieter zwar kostspielig, die Sanierung eines "entmieteten" Hauses geht dafür dann aber häufig schneller und unkomplizierter vonstatten, da bei den Bauarbeiten keine Rücksicht mehr auf die Belange der Mieter genommen werden muss. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass Vermieter gezahlte Mieterabfindungen sofort als Werbungskosten abziehen dürfen. Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Vermietungsgesellschaft ein vermietetes Mehrfamilienhaus (Baudenkmal) erworben und den Mietern vor der Sanierung insgesamt 35.000 EUR für deren Auszug gezahlt. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Abfindungen zusammen mit den Sanierungskosten zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten gehören würden, so dass sie nur über die Gebäudeabschreibung steuerlich geltend gemacht werden dürften. Der BFH ließ hingegen einen Sofortabzug der Abfindungen bei den Vermietungseinkünften zu und verwies darauf, dass zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten nur Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen zählen können, somit nur bauliche Maßnahmen am Gebäude. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Einkommensteuergesetzes ("Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen"). Mieterabfindungen gehören nicht zu den baulichen Maßnahmen. Die Entmietung ist kein Teil der Instandsetzung oder Modernisierung der Gebäudesubstanz. Unerheblich war für den BFH, dass zwischen den Abfindungen und der Sanierung ein Veranlassungszusammenhang bestanden hatte.Information für: Hausbesitzerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 04/2023)
Seit 2023 können Erwerbstätige eine Homeoffice-Pauschale von 6 EUR für jeden Arbeitstag steuermindernd abziehen, an dem sie überwiegend von zu Hause aus gearbeitet haben. Maximal sind 1.260 EUR pro Jahr absetzbar, so dass höchstens 210 Homeoffice-Tage pro Jahr abgerechnet werden können. Um die Homeoffice-Pauschale zu erhalten, muss der Arbeitsplatz in der Wohnung keine besonderen Voraussetzungen erfüllen. Es ist egal, ob am Küchentisch, in einer Arbeitsecke oder in einem getrennten Raum gearbeitet wird. Hinweis: Zu beachten ist aber, dass die Homeoffice-Pauschale bei Arbeitnehmern unter die Werbungskostenpauschale von 1.230 EUR fällt, die das Finanzamt ohnehin gewährt. Macht ein Arbeitnehmer also nur die Homeoffice-Pauschale in seiner Einkommensteuererklärung geltend, überspringt er die Werbungskostenpauschale nur um 30 EUR. Arbeitnehmer sollten wissen, dass sie die Kosten für Arbeitsmittel (z.B. PC, Drucker, Schreibtisch) und zu Hause anfallende Telefon- und Internetkosten zusätzlich zur Homeoffice-Pauschale als Werbungskosten abziehen können. Fallen beim Arbeitnehmer erfahrungsgemäß beruflich veranlasste Telekommunikationsaufwendungen an, können gegenüber dem Finanzamt aus Vereinfachungsgründen und ohne Einzelnachweis bis zu 20 % des Rechnungsbetrags für Telefon und Internet, jedoch höchstens 20 EUR monatlich, als Werbungskosten geltend gemacht werden. Ein solcher Kostenabzug ist aber nur erlaubt, sofern der Arbeitgeber die Kosten nicht erstattet.Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 10/2023)
Arbeitgeber haften für die Lohnsteuer, die sie bei einer Lohnzahlung einbehalten und an das Finanzamt abführen müssen. Zu beachten ist aber, dass Arbeitslöhne erst dann dem Lohnsteuerabzug unterliegen, wenn sie dem Arbeitnehmer auch steuerlich zufließen. Maßgeblich ist hierfür der Zeitpunkt, zu dem ein Arbeitnehmer die wirtschaftliche Verfügungsmacht über den Arbeitslohn erhält. Fließt ihm noch kein Arbeitslohn zu, kann der Arbeitgeber auch noch nicht für einen unterlassenen Lohnsteuerabzug in Haftung genommen werden. Ein neues Urteil stärkt nun die Rechte von Arbeitgebern in Fällen, in denen offene und nicht gegen Insolvenz gesicherte Lohnansprüche der Belegschaft mit zeitlichem Verzug in Zeitwertkonten überführt werden. Im Urteilsfall hatte ein Arbeitgeber aus Thüringen seit 2008 diverse Prämien und Weihnachtsgelder nicht mehr an seine Arbeitnehmer ausgezahlt, sondern mit ihnen vereinbart, dass die Lohnansprüche später in (insolvenzgesicherte) Zeitwertkonten eingezahlt würden, so dass eine ruhestandsnahe Arbeitsfreistellung möglich würde. Die Überführung in diese Konten fand tatsächlich erst im Jahr 2011 statt. Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung ging das Finanzamt davon aus, dass den Arbeitnehmern die Arbeitslöhne steuerlich bereits vor 2011 zugeflossen waren. Die Behörde argumentierte, dass die Arbeitnehmer bis zum Jahr 2011 das Insolvenzrisiko hinsichtlich ihres nicht ausgezahlten Arbeitslohns getragen und sie bereits die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Löhne erlangt hätten. Der Bundesfinanzhof nahm jedoch keinen Lohnzufluss an und lehnte dementsprechend eine Haftungsinanspruchnahme des Arbeitgebers für nicht abgeführte Lohnsteuer ab. Die Arbeitnehmer hatten auf die sofortige Auszahlung des Lohns verzichtet, so dass der Zufluss nach Gerichtsmeinung - ähnlich wie bei einer Stundung - hinausgeschoben worden war. Die Bundesrichter erklärten, dass eine fehlende Insolvenzsicherung und ein damit einhergehendes Risiko des Wertverlusts der Lohnansprüche nicht zum Lohnzufluss führten. Das Tragen eines solchen Risikos durch den Arbeitnehmer begründe bei ihm noch keine wirtschaftliche Verfügungsmacht über den Arbeitslohn.Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 11/2023)
In vielen Branchen konnten die Gewerkschaften in letzter Zeit starke Lohnabschlüsse erreichen. Laut Ifo-Institut für Wirtschaftsforschung an der Universität München erwarten Unternehmen in Deutschland in diesem Jahr zudem eine Lohnsteigerung von 4,7 %. Für Arbeitnehmer stellt sich wie immer die Frage, wie viel Netto ihnen überhaupt von einer Lohnerhöhung übrigbleibt. Die Antwort: Maßgeblich ist hierfür der sogenannte Grenzsteuersatz, der individuell je nach Einkommenshöhe auf die Lohnerhöhung anfällt. Dieser Steuersatz gibt an, wie viel Einkommensteuer ein Arbeitnehmer auf einen zusätzlichen Euro seines Einkommens zahlen muss. Im deutschen Steuersystem steigt der Grenzsteuersatz mit steigendem Einkommen (sog. Steuerprogression): Bei einem Single mit einem zu versteuernden Einkommen bis zu 11.604 EUR pro Jahr liegt der Grenzsteuersatz bei 0 %, so dass auch auf Lohnerhöhungen in diesem Rahmen keine Einkommensteuer anfällt. Wer als Single zwischen 11.605 EUR und 66.760 EUR pro Jahr verdient, hat einen (wachsenden) Grenzsteuersatz zwischen 14 % und 42 %. Bei einem Einkommen zwischen 66.761 EUR und 277.825 EUR gilt ein Grenzsteuersatz von 42 %, so dass auf eine Lohnerhöhung von 100 EUR eine Einkommensteuer von 42 EUR anfällt. Für Spitzenverdiener ab 277.826 EUR klettert der Grenzsteuersatz final auf 45 %. Hinweis: Wer seinen individuellen Grenzsteuersatz ermitteln will, kann unter www.bmf-steuerrechner.de (unter "Berechnungen und Informationen zur Einkommensteuer") auf ein Berechnungstool zurückgreifen. Vom Grenzsteuersatz zu unterscheiden ist der persönliche Steuersatz (Durchschnittssteuersatz), der den Anteil der zu zahlenden Steuer am gesamten zu versteuernden Einkommen angibt. Wer seinen persönlichen Steuersatz selbst errechnen möchte, kann auf eine ganz einfache Formel zurückgreifen: gezahlte Einkommensteuer mal 100 und geteilt durch das zu versteuernde Einkommen. Beispiel: Ein Arbeitnehmer hatte 2023 ein zu versteuerndes Einkommen von 30.000 EUR und hat darauf eine Einkommensteuer von 4.700 EUR gezahlt. Der persönliche Steuersatz errechnet sich wie folgt: 4.700 × 100 ÷ 30.000 = 15,67 %.Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 06/2024)

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