Investmentfonds: BMF beleuchtet Übertragung von Assets durch Abspaltung
Werden nicht mehr handelbare Vermögensgegenstände eines Investmentfonds (illiquide Assets) auf einen neuen Investmentfonds übertragen, spricht man von der Bildung sogenannter "Side Pockets" (wörtlich Seitentaschen). Eine Trennung von illiquiden und liquiden Assets ist ferner möglich, indem die illiquiden Assets im bisherigen Fonds verbleiben und die liquiden Assets den Fonds verlassen und auf einen neuen (abgespaltenen) Investmentfonds übertragen werden. Der Anleger erhält für jeden bisherigen Investmentanteil neue Investmentanteile am abgespaltenen Fonds.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat in einem aktuellen Schreiben dargelegt, welche Besteuerungsgrundsätze bei Assetübertragungen im Rahmen einer Abspaltung zu beachten sind. Danach gilt:
Die Anteilseinräumung am abgespaltenen Investmentfonds stellt eine zu versteuernde Sachausschüttung dar.
Der Anteilserwerb am abgespaltenen Investmentfonds stellt beim Anleger einen Anschaffungsvorgang dar.
Wird der Investmentfonds mit illiquiden Assets abgewickelt und erfolgen dabei Ausschüttungen an den Anleger, handelt es sich hierbei ebenfalls um Ausschüttungen. Grundsätzlich könnten hierbei die besonderen Regelungen zur Ermittlung der Erträge bei Abwicklung eines Investmentfonds zur Anwendung kommen. Dies setzt allerdings voraus, dass die Verwaltungsgesellschaft einen Rücknahmepreis ermittelt und veröffentlicht. Sofern die Gesellschaft von einer Ermittlung und Veröffentlichung der Rücknahmepreise des Investmentfonds mit illiquiden Assets absieht, müssen die Ausschüttungen - vorbehaltlich einer Teilfreistellung - in voller Höhe versteuert werden.
Die angeführten Besteuerungsregeln würden zu einer Besteuerung der Sachausschüttung und bei fehlendem Rücknahmepreis zu einer Besteuerung der Ausschüttungen in der Abwicklungsphase und damit zu einer übermäßigen Besteuerung führen. Das BMF lässt daher folgende Vereinfachungsregelung zu:
Die Sachausschüttung in Form der Investmentanteile an dem abgespaltenen Investmentfonds ist mit 0 EUR zu bewerten.
Wenn die liquiden Assets in dem bisherigen Investmentfonds verbleiben und die illiquiden Assets auf einen abgespaltenen Investmentfonds übertragen werden, gelten die Investmentanteile an dem abgespaltenen Investmentfonds im Zeitpunkt der Abspaltung als neu angeschafft. Die Anschaffungskosten des Anlegers für diese Investmentanteile sind mit 0 EUR anzusetzen.
Wenn hingegen die liquiden Assets auf einen abgespaltenen Investmentfonds übertragen werden und die illiquiden Assets in dem bisherigen Investmentfonds verbleiben, dann gelten die bisherigen Anschaffungskosten und Anschaffungsdaten der Investmentanteile an dem bisherigen Investmentfonds als Anschaffungskosten und Anschaffungsdaten der Investmentanteile an dem abgespaltenen Investmentfonds. Für die Anteile an dem bisherigen Investmentfonds sind die Anschaffungskosten mit 0 EUR anzusetzen und der Zeitpunkt der Abspaltung gilt als Anschaffungsdatum. Information für: Kapitalanlegerzum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 12/2023)
Bei der Schenkung von Anteilen an Kapitalgesellschaften muss Schenkungsteuer gezahlt werden. Dazu muss natürlich der Wert der Anteile bestimmt werden, auf dessen Grundlage sich die Steuer berechnen lässt. Bei börsennotierten Anteilen ist dies einfach, da es einen Börsenkurs gibt. Auch bei anderen Anteilen, die auf anderen Handelsplattformen gehandelt werden, ist ein Wert relativ einfach festzustellen. Wie aber kann man den Wert von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft feststellen, wenn diese nur unter den jeweiligen Familienmitgliedern weitergegeben werden? Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste darüber entscheiden, ob der von den Klägern oder der vom Finanzamt ermittelte Wert anzusetzen ist.
Die Klägerin ist eine GmbH. An ihr war im Jahr 2009 eine Vielzahl natürlicher Personen beteiligt, die überwiegend Abkömmlinge von C und D der B-Familie waren. Nach dem Gesellschaftsvertrag der Klägerin durften die beteiligten Personen über Geschäftsanteile oder Teile von Geschäftsanteilen ausschließlich zugunsten von Abkömmlingen der B-Familie verfügen. Ausnahmen waren nur über den Aufsichtsrat möglich. Für die Verkäufe war der sogenannte gemeine Wert maßgebend. Dieser wurde ermittelt, indem für Beteiligungen der Klägerin an börsennotierten Kapitalgesellschaften der Durchschnittskurs der letzten drei Monate zugrunde gelegt wurde. Bei Beteiligungen an nichtbörsennotierten Gesellschaften wurden die voraussichtlichen Umsätze oder Erträge ermittelt. 2009 übertrug Gesellschafter A Teilgeschäftsanteile an seine drei Kinder. Die Klägerin gab eine Feststellungserklärung ab, in der sie den Wert der abgetretenen Anteile auf Basis von Verkäufen von Geschäftsanteilen ermittelte (408 % des Nennwerts). Das Finanzamt setzte einen anderen Wert (510 % des Nennwerts) an. Hiergegen klagte die GmbH.
Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Bei den nachgewiesenen Verkäufen handele es sich um Verkäufe unter fremden Dritten, die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr stattgefunden hätten. Maßgebend für die Bestimmung des gemeinen Werts von Anteilen an Kapitalgesellschaften sei der bei einer Veräußerung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr tatsächlich erzielte Preis. Die Klägerin habe die Verkaufspreise nicht verbindlich vorgegeben. Auch die Beschränkungen bei der Veräußerung der Anteile rechtfertigten nicht ohne weiteres die Annahme, dass die Veräußerung nicht im gewöhnlichen Geschäftsverkehr stattgefunden habe. Anders als das beklagte Finanzamt meine, entspreche der aus den Verkäufen von Geschäftsanteilen unter Abzug eines Marktabschlags von 20 % abgeleitete Wert der zugewendeten Geschäftsanteile dem gemeinen Wert der Anteile. Auch werde entgegen der Ansicht des Finanzamts der Substanzwert nicht unterlaufen. Der Substanzwert sei nicht der Mindestwert, wenn der gemeine Wert aus Verkäufen abgeleitet worden sei.Information für: Kapitalanlegerzum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer(aus: Ausgabe 06/2023)
Eine selbständige Tätigkeit kann unter bestimmten Bedingungen auch in den eigenen vier Wänden ausgeübt werden. Je nach Tätigkeit kann hierfür ein Büro im eigenen Haus ausreichend sein. Wie ist es aber, wenn das Haus veräußert und die Tätigkeit in diesem Zusammenhang aufgegeben wird? Ist dann der komplette Verkaufserlös steuerpflichtig oder nur der Verkaufserlös für den Teil des Hauses, der für die selbständige Tätigkeit genutzt wurde? Darüber musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden.
Die Klägerinnen sind Erben des Architekten H. Dieser unterhielt sein Büro in seinem ansonsten zu Wohnzwecken genutzten Einfamilienhaus. Das Büro umfasste 22,62 % der Wohnfläche und war dem Betriebsvermögen des H zugeordnet. Zum Grundstück gehörte auch ein ca. 150 qm großer Garten. Im Rahmen einer Baumaßnahme im Jahr 1995 wurde der Garten komplett ausgekoffert und mit teuren Gewächsen ausgestattet. Im Jahr 2014 veräußerte H das Grundstück für 850.000 EUR und erklärte kurz darauf die Betriebsaufgabe. Laut notariellem Vertrag entfielen vom Kaufpreis 70.000 EUR auf den Grund und Boden, 680.000 EUR auf das Gebäude und 100.000 EUR auf den Garten. Das Finanzamt berechnete 22,62 % des Gesamtkaufpreises in den Aufgabegewinn des Architektenbetriebs ein. Für den Garten sei kein Abzug vorzunehmen. Zudem betrage der Wert des Gartens laut einem Gutachten des Bausachverständigen nur knapp 30.000 EUR. Nach Ansicht der Klägerinnen war der Garten jedoch nicht in den Aufgabegewinn einzubeziehen, da er ausschließlich dem Wohnbereich zuzuordnen sei.
Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Der anteilige Kaufpreis für den Garten sei nicht in den Aufgabegewinn einzubeziehen. Der Garten sei steuerlich gesehen ein selbständiges Wirtschaftsgut, auch wenn er zivilrechtlich eine Einheit mit dem Grund und Boden und dem Gebäude bilde. Er weise keinen Zusammenhang zu den dem Betriebsvermögen des H zugeordneten Büroflächen auf. Vom im Dachgeschoss untergebrachten Büro habe es keinen Zugang zum Garten gegeben. Daher sei davon auszugehen, dass der Garten nur privat genutzt worden sei. Aufgrund seiner aufwendigen Herstellung bzw. Umgestaltung sei er vom "nackten" Grund und Boden zu unterscheiden. Im Streitfall sei die vertragliche Kaufpreisaufteilung der Besteuerung zugrunde zu legen. Entgegen der Auffassung des Finanzamts sei auch der dem Garten zugewiesene Kaufpreis in Höhe von 100.000 EUR wirtschaftlich vertretbar.Information für: Hausbesitzerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 07/2023)
Ergänzend zum Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) zur befristeten Absenkung des Umsatzsteuersatzes für Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz und Wärme über ein Wärmenetz hat das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) Stellung genommen. Es geht in seiner Verfügung auf eine Vielzahl von Fragen ein, die das BMF in seinem Schreiben offengelassen hatte.
Neben den Lieferungen von Erdgas und Biogas über das Erdgasnetz (unabhängig von ihrer Nutzung) seien auch die Lieferungen von Flüssiggas (LNG und LPG) per Tanklastwagen (sowohl zur Wärmeerzeugung als auch zur Erzeugung von Prozesswärme) sowie die Abgabe von Compressed Natural Gas (CNG) an der Tankstelle begünstigt. Die Abgabe von Gas in Flaschen oder Kartuschen sei nicht begünstigt, wohingegen die Lieferung von Gas über ein privates Netz oder eine private Zuleitung der Lieferung von Gas mit einem Tanklastwagen gleichzustellen sei.
Bei der Lieferung von Wärme komme es nicht auf die Größe der Wärmeerzeugungsanlage an. Eine steuerbare unentgeltliche Wertabgabe der Wärme erfolge gleichfalls zum ermäßigten Steuersatz. Analog zum Legen eines Wasseranschlusses gelte auch das Legen eines Wärme-Hausanschlusses als "Lieferung von Wärme". Dagegen sei das Legen eines Anschlusses von einem (privaten) Flüssiggastank an die Leitungen des Verbrauchers im Haus nicht begünstigt. Auch das Legen eines Mehrspartenanschlusses (z.B. Strom, Gas, Wasser, Telekommunikation) stelle eine einheitliche komplexe Leistung dar, die dem Regelsteuersatz unterliege.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass es sich hier um die Auffassung des BayLfSt handelt, die für die Finanzämter anderer Bundesländer nicht bindend ist. Sie kann jedoch als Argumentationshilfe nützlich sein.
Information für: Hausbesitzerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 09/2023)