Balkonkraftwerke: So bleiben die Einnahmen steuerfrei

Die sog. Mini-Photovoltaikanlagen sind momentan in aller Munde. Selbst die kleinsten Dachflächen und Balkonverkleidungen werden mit Solarmodulen ausstaffiert, um einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten und die eigene Stromrechnung zu senken. Zur steuerlichen Behandlung dieser sogenannten Balkonkraftwerke gilt das Folgende. Sämtliche Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung von bis zu 30 kWp sind bereits rückwirkend ab dem 01.01.2022 einkommensteuerbefreit. Photovoltaikanlagen werden demnach unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms von der Steuerpflicht befreit. Sowohl der geldwerte Vorteil der Eigenversorgung als auch die Einnahmen aus der Einspeisevergütung müssen nicht mehr in der Jahressteuererklärung angegeben werden. Die Ermittlung des Gewinns entfällt und die Anlage EÜR zur Einkommensteuererklärung muss nicht mehr ausgefüllt werden. Im Gegenzug können aber auch keine Aufwendungen für eine Photovoltaikanlage mehr geltend gemacht werden. Die Steuerbefreiung gilt auch für den Betrieb von mehreren Anlagen von je 30 kWp bis zu einer summierten Gesamtleistung von 100 kWp. Die Anlagen müssen sich auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden (z.B. Garagen oder Carports) befinden. Wer eine Photovoltaikanlage im Mehrfamilienhaus oder in gemischt genutzten Gebäuden betreibt, profitiert ebenfalls von dieser steuerlichen Vereinfachung. In Gebäuden, die überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden, bleiben pro Wohn- und Gewerbeeinheit 15 kWp steuerfrei. Das ist ein Vorteil für Vermieter, Wohnungseigentümergemeinschaften und Genossenschaften. Beim Betrieb mehrerer Anlagen gilt auch hier eine Gesamthöchstgrenze von 100 kWp. Für die steuerliche Beurteilung der Größe einer Photovoltaikanlage ist die Bruttoleistung in kWp maßgeblich, so wie sie im sogenannten Marktstammdatenregister vermerkt ist. In diesem Register der Bundesnetzagentur sind verpflichtend alle Photovoltaikanlagen eingetragen. Ob der Betreiber der Anlage gleichzeitig der Eigentümer des Gebäudes ist, spielt keine Rolle, so dass auch Mieter profitieren. Hinweis: Bei der Lieferung und der Installation von Solarmodulen fällt mittlerweile keine Umsatzsteuer mehr an (Steuersatz von 0 %). Dies gilt nicht nur für die Module, sondern auch für die Komponenten wie Wechselrichter, Dachhalterungen, Solarkabel und Stromspeicher.Information für: Hausbesitzerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 12/2023)
Wenn man ein Grundstück im Privatvermögen hält und es veräußert, kann dieser Vorgang steuerpflichtig sein. Liegen zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als zehn Jahre, ist der Gewinn bzw. der Verlust steuerlich nicht relevant. Wird jedoch das selbstbewohnte Eigenheim veräußert, gilt eine Ausnahmeregelung: Diese Veräußerung ist unabhängig vom Zeitraum steuerfrei. Wie ist es allerdings, wenn vom eigenen Grundstück ein Teil veräußert wird? Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) musste darüber entscheiden, ob dies bei einer Veräußerung innerhalb von zehn Jahren zu steuerpflichtigen Einkünften führt. Am 28.03.2014 erwarben die Kläger zu je 50 % ein bebautes Grundstück (3.863 qm) für 123.000 EUR. 2018 trennten sie von dem Grundstück 1.000 qm ab und veräußerten dieses neue Flurstück 2019 für 90.000 EUR. In der Einkommensteuererklärung 2019 erklärten sie hieraus keine Einkünfte. Gegenüber dem Finanzamt gaben sie auf Nachfrage an, dass es sich bei dem abgetrennten Teil um einen Teil des Gartens ihres selbstgenutzten Grundstücks handle. Nach Ansicht des Finanzamts war der Vorgang jedoch steuerpflichtig. Die hiergegen gerichtete Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Einkünfte aus Veräußerungsgeschäften bei Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt, gehören zu den sonstigen Einkünften. Im Streitfall hätten die Kläger ein privates Veräußerungsgeschäft getätigt, da sie eine Teilfläche des von ihnen zuvor erworbenen Grundstücks innerhalb von zehn Jahren nach Erwerb wieder veräußert hätten. Das veräußerte Grundstück diene nicht eigenen Wohnzwecken. Die Ausnahmeregelung sei daher nicht anzuwenden. Mit der Grundstücksteilung und Bildung des neuen Flurstücks zum Zweck des Verkaufs sei der Zusammenhang mit dem weiterhin zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäude aufgehoben. Die Ausnahmeregelung habe ihre Rechtfertigung darin, dass nur Grundstücksveräußerungen, die durch einen Wohnsitzwechsel ausgelöst würden, von der Besteuerung als Veräußerungsgeschäft ausgenommen werden sollten.     Information für: Hausbesitzerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 07/2023)
Wenn Sie eine Immobilie im Wege der Schenkung oder Erbschaft erhalten, ist dies in der Regel steuerpflichtig. Es sei denn, Sie können die Vergünstigung für Familienheime in Anspruch nehmen. Ist dies nicht der Fall, muss natürlich ein realistischer Wert der Schenkungsteuer zugrunde gelegt werden. Hat das Finanzamt einen Wert ermittelt, mit dem Sie nicht einverstanden sind, können Sie mittels eines Gutachtens einen niedrigeren Wert nachweisen. Was ist jedoch, wenn das Finanzamt dem nicht folgt? Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) darüber entscheiden, ob der vom Gutachter ermittelte Wert inklusive eines von ihm vorgenommenen Abschlags anzuwenden ist. Im zugrundeliegenden Fall ging es um ein 651 qm großes und mit einem Zweifamilienhaus nebst Anbau und Garagen bebautes Grundstück. Der Kläger erwarb daran als Vermächtnis einen Miteigentumsanteil von 50 %. Den anderen Miteigentumsanteil von 50 % hielt eine ungeteilte Erbengemeinschaft (der Kläger und sein Bruder). Laut Gutachten war vom hälftigen Verkehrswert im Wege der Marktanpassung ein Abschlag vorzunehmen, weil der Erwerb eines Miteigentumsanteils für Dritte mit erheblichen Risiken verbunden sei (z.B. eingeschränkte Verfügungsgewalt). Das Finanzamt erkannte jedoch den Abschlag nicht an. Die dagegen gerichtete Klage vor dem FG war erfolgreich. Der Kläger habe den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts erbracht. Nach dem Gesetz werde dieser Nachweis nicht nur für das Volleigentum zugelassen, sondern auch für Bruchteile davon. Dies ergebe sich daraus, dass auf den gemeinen Wert der zu bewertenden wirtschaftlichen Einheit abgestellt werde. Das Gutachten des Klägers sei geeignet, den niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen. Es sei im Ergebnis plausibel. Dass das Volleigentum den Ausgangspunkt für die Verkehrswertermittlung dargestellt habe, sei im Sachverhalt unproblematisch. Die rechnerische Ableitung des gemeinen Werts des Miteigentumsanteils sei für das Gericht ebenfalls plausibel und nachvollziehbar. Die Berücksichtigung eines Marktanpassungsabschlags entspreche den Vorgaben der Immobilienwertermittlungsverordnung. Die Höhe des Abschlags sei auch hinreichend konkret begründet.Information für: Hausbesitzerzum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer(aus: Ausgabe 06/2023)
Wenn man eine Immobilie erbt, muss für diese die Erbschaftsteuer ermittelt werden. Das ist aber manchmal gar nicht so einfach. Daher können die Finanzämter sich Unterstützung beim Gutachterausschuss für Grundstückswerte holen und von dort Vergleichswerte für ähnliche Objekte erhalten. Diese Vergleichswerte können dann bei der Bewertung des fraglichen Objekts angewandt werden. Aber was ist, wenn der Steuerpflichtige auf einen anderen Wert kommt? Lassen sich die Werte des Gutachterausschusses irgendwie überprüfen? Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) musste darüber entscheiden. Am 22.01.2017 ging eine Immobilie durch Erwerb von Todes wegen auf die Kläger über. Am 23.08.2017 reichten die Kläger eine Erklärung zur Feststellung des Bedarfswerts beim Finanzamt ein. Nach ihrer Meinung ergab sich für das Objekt ein Sachwert von 78.493 EUR. Das Finanzamt ermittelte zunächst mit einem Immobilienpreiskalkulator einen Wert von 170.000 EUR und erließ am 10.04.2018 einen entsprechenden Bescheid. Im Einspruchsverfahren wandte es dann das Vergleichsfaktorverfahren an. Der Wert reduzierte sich so auf 153.456 EUR. Die Kläger wollten aber das Sachwertverfahren anwenden. Das Finanzamt forderte daraufhin vom Gutachterausschuss Vergleichspreise für das Objekt an. Hiernach ergab sich ein Wert von 186.000 EUR. Die Klage vor dem FG hatte keinen Erfolg. Der vom Finanzamt angesetzte Grundbesitzwert sei nicht zu beanstanden. Grundlage bei der Wertermittlung seien die von den Gutachterausschüssen mitgeteilten Vergleichspreise. Die von den Gutachterausschüssen ermittelten und den Finanzämtern mitgeteilten Bodenrichtwerte seien für die Beteiligten im Steuerrechtsverhältnis verbindlich und einer gerichtlichen Überprüfung regelmäßig nicht zugänglich. Die gerichtliche Überprüfung von Mitteilungen der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte sei auf offensichtliche Unrichtigkeiten beschränkt. Diese lägen im Streitfall nicht vor. Die vom Ausschuss aufgeführten 20 Vergleichsobjekte seien mit dem strittigen Objekt vergleichbar gewesen. Bei mehreren Vergleichspreisen sei der Durchschnittswert anzusetzen. Auch die Nichtangabe der genauen Adressen der Vergleichsobjekte begründe keine offenbare Unrichtigkeit, da bei der Durchführung des Vergleichspreisverfahrens das Steuergeheimnis zu beachten sei.Information für: Hausbesitzerzum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer(aus: Ausgabe 09/2023)

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