Unwetterschäden: Welche Kosten sich steuerlich absetzen lassen
Unwetter mit Starkregen, Hagel und orkanartigen Stürmen verursachen in Deutschland regelmäßig hohe Schäden an Gebäuden, Fahrzeugen und in der Landwirtschaft. Betroffene Bürger müssen häufig große Summen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Gebäudereparaturen aufwenden. Ein kleiner Trost: Kosten infolge von Unwetterschäden lassen sich als außergewöhnliche Belastungen in der Einkommensteuererklärung absetzen, sofern sie nicht von einer Versicherung übernommen werden.
Damit das Finanzamt mitspielt, müssen die Aufwendungen aber notwendig und existenziell sein und sich in einem angemessenen Rahmen bewegen. Abgesetzt werden können unter anderem die selbstgetragenen Kosten für Sachverständige, Aufräumarbeiten, die Reparatur von Wohngebäuden sowie die Anschaffung von neuen Möbeln, Hausrat und Kleidung. Aufwendungen für Vermögensgegenstände wie Schmuck oder teure Kunst werden vom Fiskus aber nicht berücksichtigt. Zu beachten ist zudem, dass das Finanzamt von den außergewöhnlichen Belastungen einen Selbstbehalt (zumutbare Belastung) abzieht, dessen Höhe von Einkommen, Familienstand und Kinderzahl abhängt. Damit Kosten infolge von Unwetterschäden steuerlich anerkannt werden, sollte mit der Reparatur zudem innerhalb von drei Jahren nach dem Schadenszeitpunkt begonnen werden.
Sofern Hochwasserschäden an Mietobjekten auftreten, kann der Vermieter die selbstgetragenen Reparaturkosten am Gebäude als Werbungskosten bei seinen Vermietungseinkünften abziehen. Der Vorteil ist, dass das Finanzamt von diesen Kosten - anders als von außergewöhnlichen Belastungen - keine zumutbare Belastung in Abzug bringt. Bei größeren Unwetterereignissen werden von den Finanzverwaltungen der Bundesländer häufig steuerliche Hilfspakete geschnürt, so dass betroffene Steuerzahler dann diverse Erleichterungen wie Steuerstundungen beanspruchen können.
Hinweis: Sofern Handwerkerlöhne für Reparaturmaßnahmen nicht als außergewöhnliche Belastungen oder Werbungskosten abziehbar sind oder aufgrund der zumutbaren Belastung steuerlich unberücksichtigt bleiben, lässt sich für diese Kosten zumindest der Steuerbonus für Handwerkerleistungen beanspruchen. Das Finanzamt zieht dann 20 % der Lohnkosten direkt von der tariflichen Einkommensteuer ab. Die Steuer kann so um bis zu 1.200 EUR pro Jahr gemindert werden. Für diesen Kostenabzug ist es wichtig, dass die Rechnung aufbewahrt und der Rechnungsbetrag unbar (z.B. per Überweisung) gezahlt wird.Information für: Hausbesitzerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 12/2023)
Bei einem vermieteten Gebäude wird bei der Gewinnermittlung die sogenannte Abschreibung für Abnutzung als Aufwand abgezogen. Das Gesetz geht hier von einer standardisierten Nutzungsdauer von 40 bzw. 50 Jahren aus. Allerdings kann es auch sein, dass die tatsächliche Nutzungsdauer geringer ist. Doch wie kann diese nachgewiesen werden? Das Finanzgericht Münster (FG) musste darüber entscheiden, ob das von der Klägerin im Streitfall vorgelegte Gutachten als Nachweis ausreicht.
Die Klägerin ist eine vermögensverwaltende GmbH & Co. KG. Im Jahr 2016 fand eine Außenprüfung für die Jahre 2011 bis 2014 statt. Die Klägerin ermittelte die Restnutzungsdauern für die Immobilien nach dem Gesetz. Die tatsächlichen Restnutzungsdauern der Gebäude seien niedriger als die gesetzlichen 40 bzw. 50 Jahre. Als Nachweis legte sie das Gutachten einer Architektin vor, die auch öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige war. Nach Ansicht des Finanzamts waren die im Gutachten angegebenen Restnutzungsdauern jedoch nicht Grundlage für höhere Abschreibungen.
Die dagegen gerichtete Klage vor dem FG war erfolgreich. Der Steuerpflichtige könne im Einzelfall eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer nachweisen. Dabei könne er sich zum Nachweis der verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer jeder Darlegungsmethode bedienen, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheine. Erforderlich sei, dass die Darlegungen Aufschluss über zum Beispiel technischen Verschleiß, wirtschaftliche Entwertung und rechtliche Nutzungsbeschränkungen gäben. Das im Gutachten angewendete Verfahren der Gebäudesachwertermittlung sei zulässig gewesen. Eine Schätzung sei nur dann nicht anzuerkennen, wenn die ermittelten Werte außerhalb des angemessenen Schätzungsrahmens lägen. Die Gutachten seien daher zu berücksichtigen und die Abschreibungsbeträge nicht zu beanstanden.Information für: Hausbesitzerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 07/2023)
Der Ehestand ist hierzulande zwar mit Steuervorteilen wie dem Ehegattensplitting verbunden, für eine ehegattenübergreifende Verrechnung von Gewinnen und Verlusten aus Kapitaleinkünften gab es bisher aber erhebliche Einschränkungen: Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, die zur Zusammenveranlagung berechtigt und Kunden bei ein und derselben Bank waren, konnten bislang nur mit einem gemeinsamen Freistellungsauftrag eine Verlustverrechnung zum Jahresende erreichen. In diesem Fall hatten die Geldinstitute die Gewinne und Verluste über alle dort einzeln oder gemeinschaftlich geführten Konten und Depots automatisch zwischen den Ehegatten bzw. Lebenspartnern verrechnet.
Nicht möglich war bislang jedoch ein nachträglicher Verlustausgleich im Zuge der Einkommensteuererklärung, wenn kein gemeinsamer Freistellungsauftrag vorlag oder die Depots bei verschiedenen Geldinstituten unterhalten wurden. Hatte der eine Ehegatte auf seine Gewinne Abgeltungssteuer abzuführen, so konnte diese nicht durch die Verluste des anderen Ehegatten gesenkt oder ausgeglichen werden.
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 hat der Steuergesetzgeber dieses Manko nun behoben: Die ehegattenübergreifende Verlustverrechnung von Kapitaleinkünften derselben Art ist damit nun ab dem Veranlagungsjahr 2022 rückwirkend möglich (§ 20 Abs. 6 Satz 3 EStG). Zum Verlustausgleich berechtigt sind damit nun auch Eheleute und Lebenspartner, die keinen gemeinsamen Freistellungsauftrag haben oder ihre Depots bei verschiedenen Geldinstituten unterhalten.
Hinweis: Damit die Verlustverrechnung in der Praxis umgesetzt werden kann, benötigen Ehegatten und Lebenspartner, die jeweils eigene Depots führen, eine Jahressteuerbescheinigung von ihrer Depotbank. Die auf dieser Bescheinigung aufgeführten nicht ausgeglichenen Verluste können dann im Rahmen der Einkommensteuererklärung festgestellt und mit positiven Erträgen des Ehepartners steuersparend verrechnet werden. Dies kann zu einer Steuergutschrift im Einkommensteuerbescheid führen, wenn das Geldinstitut zuvor Kapitalertragsteuer, Kirchensteuer und Soli für die Gewinne eines Ehepartners eingezogen hat.Information für: Kapitalanlegerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 06/2023)
Wenn Sie ein Haus verkaufen, kann der Verkauf unter bestimmten Umständen steuerfrei sein. Ein Grund kann sein, dass das Haus erst zehn Jahre nach dem Erwerb verkauft wird, ein anderer, dass das Haus während einer kürzeren Frist zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Aber was bedeutet Letzteres? Muss man dann wirklich immer selbst in dem Objekt gewohnt haben? Oder reicht es auch, wenn ein naher Angehöriger darin gewohnt hat? Und wer gilt als naher Angehöriger? Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) hatte in einem solchen Fall zu entscheiden.
Die Kläger sind verheiratet. Im Mai 2009 erwarben sie eine Eigentumswohnung, die sie der Mutter der Klägerin unentgeltlich zur Nutzung überließen. Die Mutter verstarb Ende 2016, die Wohnung wurde daraufhin Ende 2017 verkauft. Die Kläger machten bis einschließlich 2016 keine Unterhaltsleistungen an die Mutter in ihren Einkommensteuererklärungen geltend. In der Einkommensteuererklärung 2017 gaben sie die Veräußerung der Wohnung an und ermittelten sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften. Das Finanzamt berücksichtigte den Veräußerungsgewinn aus dem Wohnungsverkauf bei der Ermittlung der Gesamteinkünfte und verrechnete ihn mit Verlustvorträgen. Die Kläger legten dagegen Einspruch ein, da die unentgeltliche Überlassung der Wohnung an die Mutter als Nutzung zu eigenen Wohnzwecken zu werten sei. Die Differenzierung des Finanzamts zwischen unterhaltsberechtigten Kindern und der unterhaltsberechtigten Mutter sei widersprüchlich.
Das FG folgte der Argumentation der Kläger allerdings nicht. Die Wohnung sei nicht zu "eigenen Wohnzwecken" genutzt worden. Die Nutzung der Wohnung durch die Mutter könne den Klägern nicht zugerechnet werden. Dies komme nur bei unterhaltsberechtigten Kindern in Betracht. Bei diesen sei typisierend eine Unterhaltspflicht und das Entstehen von Aufwendungen für die Eltern anzunehmen. Bei anderen unterhaltsberechtigten Angehörigen sei das nicht der Fall. Hier sei eine Einzelfallprüfung erforderlich. Darüber hinaus hätten im Streitfall die Voraussetzungen zur steuerlichen Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen nicht vorgelegen. Es sei auch nicht die Definition des Begriffs der "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" im Sinne des Eigenheimzulagengesetzes anzuwenden, selbst wenn hiernach die Nutzung durch die Mutter den Klägern zuzurechnen wäre.Information für: Hausbesitzerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 09/2023)