Änderung der Abgabefrist zur Einkommensteuererklärung
Ab dem Veranlagungsjahr 2017 gibt es eine wesentliche Neuerung im Bereich der Abgabepflicht zur Einkommensteuererklärung:
Die Frist zur Einreichung beim Finanzamt verlängert sich, auch für die kommenden Jahre, um je zwei Monate, vom 31.05. zum 31.07. Für steuerlich beratene Steuerpflichtige verlängert sich die Frist ebenfalls um zwei Monate, für das Veranlagungsjahr 2017 gelten entsprechend der 31.07.2018 bzw. der 29.02.2019 als Abgabetermin. Da der Fristablauf für steuerlich beratene in 2019 ein Samstag ist, verlängert sich die Abgabefrist auf den 02.03.2019.
Durch Überschreitung der Frist entsteht automatisiert ein Verspätungszuschlag in Höhe von 0,25 % der tatsächlichen Steuerbelastung im Rahmen der Einkommensteuererklärung pro Monat, jedoch mindestens 25 € pro angefangenem Monat der Verspätung.
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