Alles Gute für 2017! (Übungsleiterfreibetrag)
Wir haben ein Urteil des Thüringer Finanzgerichtes als erstes Thema für unseren Blogbereich in 2017 ausgewählt:
Es handelt sich um den Übungsleiterfreibetrag.
Oft damit verbundene Fragen sind z.B. :
- muss er monatlich eingehalten werden oder ist das ein Jahresbetrag?
- darf ich Aufwendungen mindernd geltend machen?
- muss ich einen Teil des Betrages versteuern?
Es gibt viele Fragen zu diesem Thema, wir wollen uns hier einmal mit dem Wesentlichen befassen:
Beim Übungsleiterfreibetrag (geregelt in § 3 Nr. 26 im Einkommensteuergesetz) handelt es sich um einen Jahresfreibetrag. Es ist unrelevant, ob 1/12 des Jahresfreibetrages im laufenden Monat an Einnahmen überschritten wurde.
Aufwendungen dürfen nur geltend gemacht werden, sofern die Einnahmen steuerpflichtig werden, sprich mit den Einnahmen im Zusammenhang stehende Aufwendungen oberhalb des steuerlichen Freibetrages dürfen die zu versteuernden Einnahmen mindern. Sofern keine steuerpflichtigen Einnahmen mehr vorliegen, dürfen auch keine Aufwendungen mehr geltend gemacht werden.
Soweit die aktuelle Rechtssprechung zu diesem Thema, jedoch hat das FG Thüringen noch kein endgültiges Urteil gesprochen, da die Revision zugelassen wurde und somit das Verfahren aktuell beim Bundesfinanzhof geprüft wird.
Dieser wird dann eine genaue Definition hervorbringen, allerdings kann man sich an dieser Aufteilung "orientieren", so das FG Thüringen. Quelle: DStR 28/16
Sie haben Fragen hierzu oder sind der Auffassung, dass Sie steuerlich für 2017 besser aufgestellt sein möchten? Dann wenden Sie sich bitte an uns, wir helfen Ihnen und beraten Sie gern!