Urteil der Woche - Anforderungen an die Schätzung
Für die Durchführung einer Hinzuschätzung werden per Urteil des Bundesfinanzhofes vom 25.03.2015 (Veröffentlichung im Juli 2015) die maßgebenden Voraussetzungen verdeutlicht:
Wenn die Schätzung auf einem Zeitreihenvergleich basiert, darf es in dem maßgebenden Zeitraum nicht zu Änderungen der Betriebsstruktur gekommen sein. Ebenfalls müssen Wareneinsatz und Erlöse für den Zeitraum konstant sein.
Sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Schätzung auf dem Zeitreihenvergleich basieren. Nun wurden als Resultat des Urteils 3 Prüfungsvarianten verdeutlicht:
- Sofern die grundlegene Buchführung keine bzw. nur geringe formelle Mängel enthält, kann die materielle Unrichtigkeit einer Schätzung grundsätzlich nicht allein auf Grund eines Zeitreihenvergleiches nachgewiesen werden.
- Sind in der Buchführung materielle Fehler in der Einnahmenerfassung nicht nachgewiesen, jedoch weist die Buchführung formelle Mängel auf, kann der Zeitreihenvergleich einen Anhaltspunkt der Hinzuschätzung bilden, wenn dies nach betrieblichem Ermessen (...) als eine sinnvolle Variante der Hinzuschätzung erscheint.
- Sofern die Buchführung formell verwerflich dargestellt wird und materielle Fehler nachgewiesen sind, ist der Zeitreihenvergleich auch eine mögliche, maßgebliche Hinzurechnungsgrundlage, sofern sich keine andere Hinzurechnungsart als sinnvoller bzw. genauer erweist.
Ebenfalls zu beachten ist hierbei die aktuelle Rechtssprechung zur Kassenführung:
Bei einem programmierbaren Kassensystem sind die Betriebsanleitung und die Protokolle nachträglicher Änderungen aufzubewahren. Geschieht dies nicht, stellt dieses einen formellen Mangel dar und kann zur Hinzurechnung durch die Finanzverwaltung führen. Gleiches gilt für tagesendsummenbons.
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Quelle: www.bfhurteile.de