Arbeitszeitkonten als verdeckte Gewinnausschüttung

Eine Vereinbarung, welche aufgrund eines Arbeitszeit- bzw. Zeitwertkontos besteht, die zugunsten späterer Entlohnung oder Freizeit nicht eingehalten wird, verträgt sich nicht mit dem üblichen Aufgabenbild des Gesellschafter - Geschäftsführer einer GmbH. Ob die Anrechnung während der Ansparphase per Zeiteinheiten oder in Wertguthaben umgerechnet wird, spielt dabei keine Rolle.

Hierfür gebildete Rückstellungen innerhalb des Unternehmens führen auch dann zur Vermögensminderung, wenn die Auszahlung des laufenden Gehalts des Gesellschafter - Geschäftsführers um diesen Betrag vermindert wird.

Dies gilt als Voraussetzung zur verdeckten Gewinnausschüttung, bei der zu beachten ist, dass Auszahlungen und Entlohnungen immer "fremdenüblich" geleistet werden, d.h. ein unbekannter Dritter könnte für die gleiche Tätigkeit ähnliches Gehalt fordern oder beziehen. Sofern dies nicht der Fall ist, oder beispielsweise Zahlungen über Arbeitszeit - bzw. Zeitwertkonten abgewickelt werden, kann die Finanzverwaltung die verdeckte Gewinnermittlung vermuten und wird dieses wohl auch prüfen, wobei hierbei jede Entscheidung geschäftsvorfallbezogen von Statten gehen soll, so der BFH mit Urteil vom 11.11.2015.

Quelle: DStRE 8/16

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