Aufwendungen für gemischt genutzte Arbeitszimmer
Mit Urteil vom 17.02.2016 entschied das FG Köln einen Fall, der seit 2011 strittig war. Hierbei handelt es sich um die Abzugsfähigkeit der Kosten für ein gemischt genutztes Arbeitszimmer, d. h. einen Raum im Privathaushalt, der sowohl betrieblich als auch privat genutzt wird. Umgangssprachlich spricht man hier von der sog. "Arbeitsecke".
Dabei stellte die Finanzverwaltung fest, dass die Kosten für den Arbeitsraum, egal ob für den eigenen Gewerbebetrieb oder für die Einnahmenerzielung im Rahmen einer Arbeitnehmertätigkeit genutzt, weder als Betriebsausgaben noch als Werbungskosten abzugsfähig sind. Sofern eine private Nutzung vorliegt, entfällt die steuerliche Abzugsfähigkeit, auch wenn die private Nutzung wesentlich geringer als die betriebliche ist. Dies begründet die Finanzverwaltung wie folgt: Aufgrund der Tatsache, dass nur eine Ecke des Raumes genutzt wird, steht die private Nutzung im Vordergrund. Eine Abtrennung des Raumes durch ein Regal o. ä. genügt nicht, um einen separaten Raum zu schaffen und somit die Kosten abzusetzen. (Quelle: DStRE 15/16)
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