BMF passt Umsatzsteuer-Anwendungserlass an: Reverse-Charge-Verfahren gilt seit 2021 auch für Telekommunikationsdienstleistungen
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 23.12. 2020 ein umfangreiches Schreiben zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Telekommunikationsdienstleistungen herausgegeben.
Seit dem 01.01.2021 gilt das Reverse-Charge-Verfahren (Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers) auch für Telekommunikationsdienstleistungen. Gemäß der Gesetzesbegründung des Jahressteuergesetzes 2020 gab es in den letzten Jahren zahlreiche Umsatzsteuerausfälle im Handel mit Voice over IP (VOIP). Daher hat der Gesetzgeber die Telekommunikationsdienstleistungen in den Anwendungsbereich des Reverse-Charge-Verfahrens einbezogen. Von dieser Regelung sind alle Telekommunikationsdienstleistungen erfasst, die von im Inland ansässigen Unternehmern an Unternehmer ausgeführt werden, die selbst am Markt solche Dienstleistungen erbringen. Die Regelung gilt für alle Leistungen, die nach dem 31.12.2020 ausgeführt worden sind.
Das BMF hat sich ausführlich zu den Anwendungsregelungen geäußert und ändert zunächst sämtliche Verweise des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses. Im Fokus stehen unter anderem Ausführungen dazu, wann der Leistungsempfänger ein Wiederverkäufer ist. Danach wird der Leistungsempfänger zum Steuerschuldner, wenn er ein Unternehmer ist, der mehr als die Hälfte der von ihm erworbenen Leistungen weiterveräußert. Ferner muss der eigene Verbrauch dieser Leistungen von untergeordneter Bedeutung sein (nicht mehr als 5 % der erworbenen Leistungen). Es ist dabei auf die Verhältnisse im vorangegangenen Kalenderjahr abzustellen. Im Unternehmen selbst erzeugte Leistungen bleiben bei der Beurteilung der vorgegebenen Grenzwerte unberücksichtigt.
Das BMF hat in diesem Zusammenhang ein neues Formular (USt 1 TQ) herausgegeben, das dem Leistungsempfänger die Eigenschaft als Wiederverkäufer für Telekommunikationsleistungen bestätigt. Diese Bescheinigung ist auf maximal drei Jahre zu beschränken. Der Leistungsempfänger wird zum Steuerschuldner, wenn er dieses Formular verwendet, selbst wenn er die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. Die Finanzverwaltung nimmt in dem Schreiben zudem zu Organschaftsfällen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie zu den Anwendungsregelungen bei Schlussrechnungen, Abschlagszahlungen und Anzahlungen Stellung.
Hinweis: Das BMF hat eine Nichtbeanstandungsfrist bis 31.03.2021 vorgegeben. Zu beachten ist, dass die betroffenen Unternehmer rechtzeitig die Erteilung der neuen Bescheinigung (USt 1 TQ) beantragen sollten.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 04/2021)