Aktuelles aus der Kanzlei: Die neuen GoBD`s - Betriebsprüfung
Die neuen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung gelten seit dem 01.01.2015 und verschärfen die ursprünglichen Grundsätze in einigen Punkten extrem. Insbesondere in der Kassenführung wird es für Betriebsprüfer in Zukunft leichter sein, Teile der Buchführung zu verwerfen und dies mit einer fehlerhaften Kassenführung zu begründen.
Mit dem aktuellen Urteil zu den neuen Grundsätzen hatte der Bundesfinanzhof verdeutlicht, dass jedes Unternehmen für den Bargeldverkehr ein Kassensystem verwenden muss. In diesem System muss jede einzelne Einnahme erfasst und nachvollziehbar sein. Das Angeben bzw. Darstellen in Form von Tageseinnahmenlisten ist nicht mehr zulässig. Somit sind die Firmeninhaber teilweise dazu gezwungen, neue Kassensysteme zu verwenden.
Eine Ausnahme der Einzelaufzeichnungspflicht stellt der Einzelhandel noch dar: In Betrieben, in denen Waren von geringem Wert an eine unbestimmte Anzahl an nicht einzeln identifizierter Kunden verkauft werden, müssen die Einnahmen nicht einzeln aufgezeichnet werden. Die Einzelaufzeichnung gilt hier als nicht zumutbar.
Allerdings ist hinzuzufügen, dass sämtliche Unternehmen, die ein Kassensystem mit Einzelaufzeichnung der Einnahmen verwenden, daran gebunden sind. Wer seine Einnahmen einzeln aufzeichnet, der darf nicht die Unzumutbarkeit anstreben und auf die Erfassung von Tageseinnahmen zurückgreifen.
Für den Zeitraum bis zum 01.01.2017 gibt es auch eine Übergangsregelung, welche die Vorschriften vorübergehend noch etwas entschärft. Sollten Sie Fragen speziell zu der Kassenführung oder allgemein zu den neuen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung haben, wenden Sie sich an uns! Wir helfen Ihnen gerne!