E-Rechnungen bei öffentliche Aufträgen - Dies gilt es zu beachten!

Mit der EU-Richtlinie 2014/55/EU vom 16.04.2014 über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen  hat die EU wesentliche Vorgaben zur Umsetzung der elektronischen Rechnung (E-Rechnung) erlassen.

Demnach müssen in bestimmten Abständen öffentliche Auftraggeber die technische Umsetzung vollzogen haben. Mit Stichtag 27.11.2020 tritt dann auch die „Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung gegenüber öffentlichen Auftraggebern des Bundes“ in Kraft.

Bedeutet:

Rechnungsaussteller (z.B. Handwerker) müssen sich darauf einstellen, dass nach dem 27.11.2020 keine Rechnungen mehr auf dem heutigen postalischen Weg akzeptiert werden. Vielmehr ist dafür Sorge zu leisten, dass versandte Rechnungen auf dem elektronischen Weg und in strukturierter Form versandt werden.

Gilt dies für alle Rechnungen?

Die Pflicht zur e-Rechnung entfällt bei sogenannten Direktaufträgen (bis zu einem Auftragswert von 1000 Euro ohne USt.)

Was kann ich tun?

Es empfiehlt sich frühzeitig erfahrene Technologie- und Beratungsparten mit ins Boot zu nehmen.

Sprechen Sie uns an!

 

Quelle Steuerseminare Graf – USt Update II/2019

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