Einkommensteuer: Keine doppelte Haushaltsführung trotz finanzieller Beteiligung

Kinder werden irgendwann groß und leben ihr eigenes Leben. Sie ziehen aus und gründen einen eigenen Hausstand. Aber wie ist es eigentlich, wenn sie daneben auch noch im elterlichen Haushalt wohnen und dort einen Wohnsitz angemeldet haben? Können dann die Kosten für die gemietete Wohnung am anderen Ort als Kosten für eine doppelte Haushaltsführung berücksichtigt werden? Das Finanzgericht Münster (FG) musste dies entscheiden. Die Klägerin absolvierte in den Jahren 2013 bis 2015 eine auswärtige Berufsausbildung. Seit September 2015 war sie in der Stadt K beschäftigt. Dort mietete sie zum 01.01.2016 eine Wohnung und meldete ihren Zweitwohnsitz an. Den melderechtlichen Hauptwohnsitz hatte die Klägerin weiterhin im Haus ihrer Eltern. Mit diesen hatte sie eine Kostenbeteiligung von 200 EUR pro Monat vereinbart. Den Betrag überwies sie auf das Bankkonto der Eltern. In der Einkommensteuererklärung 2016 machte sie Werbungskosten für eine doppelte Haushaltsführung (Fahrtkosten, Unterkunftskosten, Verpflegungsmehraufwand und Telefonkosten) geltend. Das Finanzamt versagte den Werbungskostenabzug mit dem Argument, dass die Klägerin keinen eigenen Hausstand unterhalten habe. Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Als Hausstand im Sinne des Gesetzes gilt der Haushalt, den der Arbeitnehmer am Lebensmittelpunkt führt, also sein Erst- oder Haupthaushalt. Bei jungen Arbeitnehmern, die nach Beendigung der Ausbildung weiterhin - wenn auch gegen Kostenbeteiligung - im elterlichen Haushalt ihr Zimmer bewohnen, liegt kein eigener unterhaltener Hausstand vor. Die elterliche Wohnung kann zwar, auch wenn das Kind am Beschäftigungsort eine Unterkunft bezogen hat, wie bisher der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen sein. Sie ist aber nicht ein von dem Kind unterhaltener eigener Hausstand. Auch dass die Klägerin eine Kostenbeteiligung an ihre Eltern gezahlt hat, kann die Vermutung der Eingliederung in den Haushalt ihrer Eltern nicht erschüttern. Bei der Vereinbarung einer Kostenbeteiligung handelt es sich zwar um ein gewichtiges, jedoch nicht um ein zwingendes Indiz für das Unterhalten eines eigenen Hausstands.Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 04/2021)

Zurück