Einkommensteuererklärung 2020 und 2021: Die neue Homeoffice-Pauschale im Überblick
Wer von zu Hause aus arbeitet, konnte seine Raumkosten bislang nur als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen, wenn er die steuerlichen Hürden überwand, die für häusliche Arbeitszimmer gelten. Kosten waren daher nur abziehbar, wenn zu Hause in einem abgeschlossenen Raum gearbeitet wurde - Durchgangszimmer oder Arbeitsecken im Wohnzimmer reichten nicht aus. Nach den Regeln zum häuslichen Arbeitszimmer ist ein begrenzter Raumkostenabzug bis 1.250 EUR pro Jahr zudem nur möglich, wenn dem Erwerbstätigen kein Alternativarbeitsplatz (z.B. im Betrieb des Arbeitgebers) zur Verfügung steht. Ein unbeschränkter Raumkostenabzug erfordert sogar einen Tätigkeitsmittelpunkt im häuslichen Arbeitszimmer.
Eine deutlich einfachere Möglichkeit, die Kosten für die Arbeit von zu Hause aus abzusetzen, wurde nun durch die neue Homeoffice-Pauschale geschaffen, die für die Einkommensteuererklärungen 2020 und 2021 gilt. Erwerbstätige, die in den heimischen vier Wänden arbeiten, können nun bis zu 600 EUR pro Jahr absetzen. Pro Arbeitstag im Homeoffice lässt sich eine Pauschale von 5 EUR in Ansatz bringen, so dass maximal 120 Homeoffice-Tage abgesetzt werden können. Die Pauschale wird allerdings nur für Tage gewährt, an denen komplett von zu Hause aus gearbeitet wird (ohne Aufsuchen des Betriebssitzes). Unerheblich ist, ob der Arbeitnehmer einen abgeschlossenen Raum für seine Arbeit nutzt oder am Esstisch oder in einer Arbeitsecke tätig wird.
Arbeitnehmer sollten wissen, dass sich die Homeoffice-Pauschale bei ihnen nur dann steuermindernd auswirkt, wenn zusammen mit anderen Werbungskosten der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 EUR pro Jahr "übersprungen" wird. Da für Arbeitnehmer im Homeoffice die Fahrten zur Arbeit wegfallen, verringert sich für sie zugleich die Entfernungspauschale - häufig der Hauptabzugsposten im Bereich der Werbungskosten.
Hinweis: Um sich auf etwaige Rückfragen des Finanzamts beim Ansatz der Homeoffice-Pauschale einzustellen, sollten Arbeitnehmer möglichst präzise Aufzeichnungen darüber führen, an welchen Tagen sie ihr Homeoffice genutzt haben. Hierfür bietet sich eine Tabelle mit Datum, Anzahl der Stunden und genauen Uhrzeiten an. Als aussagekräftiger Nachweis kann auch eine Bescheinigung des Arbeitgebers dienen, in welchem Zeitraum der Arbeitnehmer von zu Hause aus gearbeitet hat.Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 04/2021)