Einkommensteuererklärung: Wie Sie Ihre Vorsorgeaufwendungen absetzen können
Als Steuerzahler tragen Sie eine Reihe von Vorsorgeaufwendungen, um sich für das Alter und den Krankheits- bzw. Pflegefall abzusichern. In der Einkommensteuererklärung lassen sich diese Kosten auf unterschiedliche Weise einsetzen:
Altersvorsorgeaufwendungen: Seit 2005 gilt für gesetzliche Rentenversicherungsbeiträge und Altersrenten grundsätzlich eine nachgelagerte Besteuerung. Das heißt, dass die Rentenversicherungsbeiträge steuerlich abzugsfähig sind und im Gegenzug die Renteneinkünfte versteuert werden müssen. Bis 2025 gilt noch eine Übergangsregelung, wonach der steuerlich absetzbare Teil der Rentenversicherungsbeiträge jährlich um 2 % steigt. Für 2021 liegt er bei 92 % der Gesamtversicherungsbeiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil). Dieser Übergangszeitraum endet 2025, wenn 100 % erreicht werden. Allerdings könnte die vollständige Abziehbarkeit auch vorgezogen werden, wenn aufgrund der neuen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Rentenbesteuerung noch Reformen umgesetzt werden. Darüber hinaus existiert eine absolute Obergrenze für den abzugsfähigen Betrag - diese Grenze liegt 2021 bei 25.787 EUR. Für Ehepaare gilt der doppelte Betrag von 51.574 EUR. Wer über die gesetzliche Rente hinaus für das Alter vorsorgen will, dem stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung. Im Rahmen der Riester-Rente zahlt der Staat beispielsweise Zulagen, wenn ein bestimmter Eigenbeitrag erbracht und in einen Altersvorsorgevertrag eingezahlt wird. Außerdem besteht die Möglichkeit, die Aufwendungen einschließlich der Zulagen bis zu einer Höhe von 2.100 EUR im Jahr als Sonderausgaben abzuziehen.
Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge: Für gesetzlich Krankenversicherte sind sämtliche gezahlten Beiträge für die sogenannte Basisabsicherung steuerlich abzugsfähig. Keine Berücksichtigung findet hingegen der Beitragsanteil, der etwa der Finanzierung von Krankengeld dient. Dieser bleibt durch einen pauschalen Abschlag von 4 % steuerlich unberücksichtigt. Bei privat Krankenversicherten erkennt das Finanzamt nicht alle Aufwendungen an, da der Leistungskatalog der Krankenkasse häufig über das hinausgeht, was als gesetzlich notwendig erachtet wird. So bleiben beispielsweise Beitragsbestandteile für die Chefarztbehandlung oder das Einzelzimmer im Krankenhaus steuerlich unberücksichtigt. Privat Versicherte müssen deshalb darauf achten, dass ihre Krankenkasse die nicht steuerbegünstigten Leistungen getrennt von den steuerbegünstigten Leistungen ausweist.
Sonstige Vorsorgeaufwendungen: Zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen gehören beispielsweise Beiträge zur Arbeitslosen-, Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherung, zu Unfall- sowie Haftpflichtversicherungen oder auch Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen außerhalb der Basisabsicherung. Solche Aufwendungen sind nur beschränkt im Rahmen der aktuellen Höchstbeträge von 1.900 EUR (z. B. für Angestellte, Beamte und Rentner) bzw. 2.800 EUR (z.B. für Selbständige) absetzbar. Dies gilt nur, soweit dieser Höchstbetrag nicht bereits durch die oben genannten Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung ausgeschöpft ist.
Hinweis: Ob und inwieweit sich die Vorsorgeaufwendungen steuerlich auswirken, hängt jeweils von der Art der Versicherung ab und davon, ob die steuerlichen Höchstbeträge erreicht werden. Um Klarheit über die steuerlichen Auswirkungen zu erhalten, sind teilweise komplizierte Berechnungen erforderlich, weshalb sich die professionelle Beratung durch Ihren Steuerberater empfiehlt.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 05/2022)