Gestaltung bei der steuermindernden Bildung eines Investitionsabzugsbetrags

Mit Urteil vom 12.11.2014 hat der BFH entschieden, dass bei der Bildung eines Investitionabzugbetrages der gesetzliche Höchstbetrag von 40 % der geplanten Investition nicht nur innerhalb eines Jahres gebildet werden kann. Die Bildung kann auf den Investitionszeitraum von 3 Jahren verteilt werden, was natürlich ein nicht ganz unerhebliches Gestaltungspotential darstellt. Voraussetzung ist natürlich, dass der steuerlich gewinnmindernde Abzugsbetrag in den Vorjahre(n) nicht voll ausgeschöpft wurde.

Mit Urteil vom 15.01.2016 hat der BFH nun folgendes entschieden:
Eine nachträgliche Erhöhung des Betrages ist möglich, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
- Die Betriebsgrößenmerkmale dürfen nach wie vor die gesetzlichen Vorschriften nicht überschreiten.
- Die Investitionsfrist beträgt nach wie vor 3 Jahre und wird hierdurch nicht verlängert, demnach müsste ein auslaufender Abzugsbetrag trotzdem wieder rückwirkend gewinnerhöhend aufgelöst werden.
- Die nachträgliche Erhöhung bereits durchgeführter Investitionen darf nicht dem Ausgleich nachträglicher Einkommensteuererhöhungen dienen.
- Im Jahr der Anschaffung ist keine Erhöhung zulässig.

Es ist zu beachten, dass die Regelungen zum §7g EStG (Bildung des IAB, siehe oben) gelockert werden. Insbesondere entfällt der Nachweis der Investitionsabsicht und Benennung der geplanten Anschaffung bzw. Herstellung. Ebenso wird der Abzugsbetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr gewinnerhöhend hinzugerechnet, was wiederum einiges an Gestaltungspotential mit sich bringt. Der Investitionsabzugsbetrag wird ab 2016 elektronisch an die Finanzverwaltung zur Kontrolle übermittelt.

Sie planen zur Zeit weitere Investitionen für Ihr Unternehmen und möchten diese auch steuermindernd absetzen? Wir helfen Ihnen gerne dabei, die Steuerlast nicht nur im Jahr der Anschaffung zu minimieren, vielmehr ist es unser Anspruch, Ihre Aufwendungen so auf mehrere Jahre zu verteilen, wie es für Sie am effektivsten ist! Wenden Sie sich an uns, wir beraten Sie gerne!


Quelle: GStB 03/2016

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