Haushaltsnahe Dienstleistungen im Mietverhältnis

Mit Urteil vom 18.10.2017 hat das Landgericht Berlin festgelegt, dass Mieter einen Anspruch auf Ausweis seiner haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen hat. Dieser Anspruch darf auch vertraglich nicht ausgeschlossen werden und ist, sofern vom Mieter gewünscht, in der Betriebskostenabrechnung eines jeden Jahres darzustellen.
Zwar hat der Mieter keinen Anspruch auf eine "Steuerbescheinigung nach §35a EStG", jedoch muss er aus einzelnen Positionen leicht die Summe der Leistungen ersehen können. Hierfür ist erforderlich, dass Pauschalabrechnungen aufgeschlüsselt werden und der Anteil der Dienstleistungen ausgewiesen wird.
Quelle: MBP 02/2018

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