Helfer in Impf- und Testzentren: Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale auch für 2022

Freiwillige Helfer in Impf- und Testzentren können auch im Jahr 2022 weiterhin die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen, sodass Vergütungen für bestimmte Tätigkeiten bis zu einem festgelegten Betrag steuerfrei bleiben. Dies geht aus einem neuen Beschluss der Finanzministerien der Länder und des Bundes hervor. Es gelten somit weiterhin folgende Regelungen: Kerntätigkeiten: Helfer, die direkt an der Impfung oder Testung beteiligt sind (also an Aufklärungsgesprächen oder beim Impfen oder Testen selbst), können die Übungsleiterpauschale von 2.400 EUR (für 2020) bzw. 3.000 EUR (für 2021 und 2022) beanspruchen. Organisatorische Tätigkeiten: Wer sich in der Verwaltung und der Organisation von Impf- und Testzentren engagiert, kann die Ehrenamtspauschale von 720 EUR (für 2020) bzw. 840 EUR (für 2021 und 2022) in Anspruch nehmen. Mehrere Tätigkeiten: Wer sowohl im Bereich Impfung/Testung als auch im Bereich Verwaltung/Organisation der Impf- und Testzentren tätig ist, kann die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale nebeneinander geltend machen. Dies setzt aber voraus, dass die Tätigkeiten entsprechend getrennt vereinbart und vergütet werden. Arbeitgeber: Nach dem Einkommensteuergesetz ist es für die Inanspruchnahme der Übungsleiter- und der Ehrenamtspauschale eigentlich notwendig, dass die freiwilligen Helfer für einen gemeinnützigen oder öffentlichen Arbeitgeber (das Land oder eine Kommune) tätig sind. Ausnahmsweise dürfen die Pauschalen aber nun auch in Anspruch genommen werden, wenn das Impfzentrum privat betrieben wird. Mit dieser Regelung trägt die Finanzverwaltung dem Umstand Rechnung, dass die Struktur der in kürzester Zeit eingerichteten Impfzentren sehr unterschiedlich ist und nicht alle Impfzentren direkt von einer Kommune, dem Land oder einer gemeinnützigen Einrichtung eingerichtet wurden. Nebenberuf: Sowohl Übungsleiter- als auch Ehrenamtspauschale greifen lediglich bei Vergütungen aus nebenberuflichen Tätigkeiten. Eine solche Tätigkeit liegt in der Regel nur vor, wenn sie nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitstelle in Anspruch nimmt oder die regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht mehr als 14 Stunden beträgt. Es können aber auch solche Helfer nebenberuflich tätig sein, die keinen Hauptberuf ausüben, etwa Studenten oder Rentner. Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 05/2022)

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