Informationen zu Abrechnung nach IFSG bei Schulschliessung

Entschädigung nach im Infektionsschutzgesetz für Arbeitnehmer, die aufgrund geschlossener Schulen ihre Kinder betreuen müssen

Sofern für Arbeitnehmer bedingt durch Schul- oder Kitaschließung , keine Betreuungsmöglichkeit für Ihre Kinder, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben, kann der Arbeitgeber entsprechend die vorfinanzierten „Lohnleistungen“ bei seinem zuständigen Landesgesundheitsamt geltend machen.

Gerne unterstützen wir Sie dabei!

Notwenige Angaben die bei Antragstellung eingereicht werden müssen:

Siehe Downloadbereich - Bitte füllen Sie die Dokumente aus und senden Sie uns diese per Mail zu

Bei Rückfragen schicken Sie uns gerne eine Mail unter kanzlei@stb-einig.de

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