Infoschreiben - Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz

Sehr geehrte Damen und Herren,

aufgrund der Allgemeinverfügung der Kreisverwaltung  greift für viele die Anordnung, daß insbesondere Einzelhandelsgeschäfte nicht mehr öffnen dürfen. Wahrscheinlich werden noch zahlreiche andere Branchen folgen. Aus diesem Grund möchte ich Sie heute über Ihre Möglichkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz informieren.

Der Staat hat durch das Infektionsschutzgesetz für solche Situationen vorgesorgt. Allerdings ist dieses Gesetz nicht für eine solche Masse an betroffenen Betrieben ausgelegt. Auch sind an einigen Stellen Ermessensspielräume der Sachbearbeiter eingebaut. Aus diesem Grund, kann es sein, daß das Gesetz sehr eng ausgelegt wird und die entsprechenden Ermessensspielräume auch entsprechend restriktiv ausgelegt werden. Leider gibt es keine Erfahrungswerte, da wir in der Bundesrepublik Deutschland einen solch großen Ausnahmefall noch nicht hatten.

Das Infektionsschutzgesetz bietet über § 56 entsprechende Erstattungsmöglichkeiten. Die ersten Anträge für unsere Mandanten sind gestellt. Wir werden über die Dauer, die Genehmigungen oder Ablehnungen entsprechend berichten. Mein Team und ich sind bemüht Ihnen in dieser schwierigen Zeit mit aller Kraft zur Seite zu stehen. Wir werden mit allen jetzt schon betroffenen Betrieben im Mandantenkreis telefonisch in Kontakt treten um Ihnen entsprechende Hilfe zukommen zu lassen.

Sollten Sie Fragen haben, wollen Sie mir diese bitte per Mail zuleiten. Das ist gerade der einfachste Weg mit uns in Kontakt zu treten. Wir werden ihre Anfragen so schnell wie möglich beantworten.

Die nachfolgend beschriebenen Entschädigungen greifen sowohl für Mitarbeiter als auch für die Unternehmer:

  1. Arbeitnehmer
  • Für die ersten 6 Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalles gewährt. Ab der 7. Woche in Höhe des Krankengeldes. Dies gilt aber nur insoweit wie die Jahresarbeitsentgeltgrenze von 62.550 Euro nicht überschritten wird.

 

  • Verdienstausfall ist das Nettoentgelt.

 

  • Besonderheiten gibt es beim Bezug von KUG und Zuschuß Wintergeld, auf das der Arbeitnehmer Anspruch hätte.

 

  1. Selbständige
  • Bei Selbständigen wird statt dem Nettolohn 1/12 des Arbeitseinkommens (§15 SGB IV) zugrunde gelegt. Vereinfacht ausgedrückt bedeutet dies, dass monatlich 1/12 des laufenden Vorjahresgewinnes zugrunde zu legen ist.

 

  • Bei Existenzgefährdung können die entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag in angemessenem Umfang erstattet werden.

 

  1. Prozedere

Der Arbeitgeber hat die Entschädigung für die ersten 6 Wochen an den Arbeitnehmer auszuzahlen. Die Beträge werden auf Antrag von der Behörde erstattet. Nach den ersten 6 Wochen muß der Arbeitnehmer den Antrag direkt bei der zuständigen Behörde stellen.

Die zuständige Behörde ist nach unserem heutigen Kenntnisstand das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung, Baedekestraße 2-20, 56073 Koblenz.

Den entsprechenden Antrag haben wir Ihnen am Ende der Information als Downloadmöglichkeit bereit gestellt..

In der Zeit des Verbotes der Tätigkeit besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

Arbeitsunfähigkeit während Anspruch auf Entschädigung

Wird der Entschädigungsberechtigte arbeitsunfähig, so bleibt der Anspruch auf Entschädigung bestehen. Allerdings geht der Anspruch z.B. aus einer privaten Versicherung oder anderen gesetzlichen Grundlagen auf das entschädigungspflichtige Land über.

Auf die Entschädigung anzurechnen sind:

  1. Zuschüsse des Arbeitgebers, soweit sie zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigen.

 

  1. Das Netto-Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen aus einer Tätigkeit, die als Ersatz der verbotenen Tätigkeit ausgeübt wird (z.B. im Supermarkt Regale auffüllen), soweit es zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigt.

 

  1. Der Wert desjenigen, das der Entschädigungsberechtigte durch Ausübung einer anderen als der verbotenen Tätigkeit zu erwerben böswillig unterläßt, soweit es zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigt.

 

  1. Das Arbeitslosengeld in der Höhe, in der diese Leistung dem Entschädigungsberechtigten ohne Anwendung der Vorschriften über das Ruhen des Anspruches bei Sperrzeiten hätte gewährt werden müssen.

 

Hat der Entschädigungsberechtigte zeitgleich Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld, geht der Entschädigungsanspruch auf die Bundesagentur für Arbeit über.

Ein nach anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Entschädigung geht insoweit auf das zur Entschädigung verpflichtete Bundesland  über.

Die Anträge sind innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit zu stellen.

Arbeitnehmer müssen bei Antragstellung eine Bescheinigung des Arbeitgebers mit einreichen, Selbständige müssen eine Bescheinigung des Finanzamtes über den Gewinn (am einfachsten durch den Steuerbescheid) mit einreichen.

Die zuständige Behörde hat auf Antrag Vorschüsse zu leisten.

 

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Achtung!!!

Insbesondere die anzurechnende Entschädigung nach der Nr. 3 dürfte in der Beweisführung Schwierigkeiten bereiten. Hier sollten entsprechende Bewerbungen und Absagen dokumentiert werden.

Achtung!!!

Abschließend noch Hinweise für alle noch offenen Betriebe:

Weisen Sie Ihre Mitarbeiter schriftlich auf die einzuhaltenden Hygienevorschriften und Empfehlungen hin und stellen Sie die notwendige Infrastruktur zur Verfügung.

Bitte weisen Sie Ihre Mitarbeiter und Ihr gesamtes Umfeld zur Eindämmung der Epidemie auf die möglichst umfassende Reduzierung von persönlichen Kontakten hin.

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Bitte bleiben Sie gesund!

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Jörg Einig und das ganze Team der Steuerkanzlei

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