Kassen ohne technische Sicherheitseinrichtung - Aufgeschoben - aber nicht aufgehoben!

 Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 6. November 2019 eine zeitlich befristete Nichtbeanstandungsregelung zu dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (sog. Kassengesetz) bis zum 30. September 2020 veröffentlicht.

Hintergrund:

Nach der gesetzlichen Regelung müssen ab dem 1. Januar 2020 alle elektronischen Aufzeichnungssysteme mit Kassenfunktion sowie die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung geschützt werden. Die dafür notwendigen technischen Einrichtungen sind am Markt aber noch immer nicht flächendeckend verfügbar. Bisher gibt es lediglich erste Prototypen der technischen Sicherheitseinrichtung.. Dies bedeutet, dass eine flächendeckende Umsetzung bis Ende des Jahres 2019 nicht darstellbar ist.

Fazit:

Wenn bis zum 30. September 2020 kein ein elektronisches Aufzeichnungssystem i. S. d. § 146a AO ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verwendet wird – ist dies nicht beanstandbar. Jedoch macht das Schreiben auch deutlich, dass die notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen umgehend durchzuführen und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen sind.

Bitte informieren Sie sich dringend bei Ihrem Kassenhersteller.

Quelle Steuerberaterkammer RLP – Newsletter 21/2019

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