Kindergeldanspruch bei mehraktiger Ausbildung
Mit Urteil vom 14.04.2015 wurde folgendes Urteil beschrieben:
Nach abgeschlossener Berufsausbildung zum Techniker im Februar des Veranlagungsjahres bewarb sich der Steuerpflichtige um einen Platz an einer Technikerschule. Anschließend wurde er für den Übergangszeitraum in Vollzeit beschäftigt. Dieses befristete Arbeitsverhältnis wurde vom Arbeitnehmer vor Vertragsablauf gekündigt, damit er den Schullehrgängen von Beginn an folgen konnte, was eine Voraussetzung für das anschließende Studium darstellt. Von der Familienkasse wurde der Kindergeldanspruch aufgehoben, da der Steuerpflichtige einer Erwerbstätigkeit mit mehr als 20 wöchentlichen Arbeitsstunden nachging.
Nach Ansicht des BFH ist dies unzulässig, da die erstmalige Berufsausbildung nicht bereits mit Bestehen der Elektroniker - Abschlussprüfung vollendet wurde, sondern in diesem Fall eine mehraktige Berufsausbildung maßgebend sei. Somit besteht für den Steuerpflichtigen weiterhin der Anspruch auf Kindergeld.
Als Anmerkung ist dem Ganzen hinzuzufügen, dass eine mehraktige Erstausbildung immer dann vorliegt, wenn die einzelnen Ausbildungsschritte zeitlich und inhaltlich aufeinander abgestimmt sind. Nur dann kann, wie im o.g. Fall für den Steuerpflichtigen entschieden werden.
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Quelle: "Mandat im Blickpunkt" 10-2015