Meldefrist für Schwerbehindertenabgabe
Betriebe, die jahresdurchschnittlich 20 oder mehr Mitarbeiter beschäftigen, sind dazu verpflichtet, mindestens 5% der Arbeitsstellen an Schwerbehinderte zu vergeben. Eine versäumte Frist oder nicht korrekt weitergegebene Daten führen zu einem Bußgeld.
Entsprechend erhielten bekannte Betriebe von der Bundesagentur für Arbeit eine CD-ROM zur Übertragung und Bearbeitung der Daten. Nicht bekannte Betriebe, welche jedoch betroffen sind, unterliegen ebenfalls der Pflicht zur Übermittlung der Daten, welche bis zum 31.03.2018 befristet ist. Unter www.iwelan.de oder bei der Bundesagentur für Arbeit können die Unterlagen angefordert werden.