Praxisprobleme Investitionsabzugsbetrag
Um den sog. IAB in Anspruch zu nehmen, bedarf es einiger Voraussetzungen. Unter anderem gehört dazu, dass das Wirtschaftsgut überwiegend betrieblich genutzt wird. Die betriebliche Nutzung muss nachweisbar sein, dies muss auch im Vorfeld geklärt werden, bevor der IAB gebildet werden darf.
Oft wird der IAB im Rahmen des Kaufes eines neuen Fahrzeuges berücksichtigt. Hierbei gilt es zu beachten, dass der private Nutzungsumfang beim Verwenden der 1% - Regelung als Entlohnung von der Finanzverwaltung als zu hoch eingestuft wird! Dies hat zur Folge, dass das Fahrzeug als notwendiges Betriebsvermögen nicht berücksichtigt wird, womit die Bildung des Investitionsabzugsbetrages vollständig hinfällig ist und ein Vorabaufwand steuerlich nun nicht mehr zulässig ist.
Somit lässt sich zusammenfassen: Sofern der IAB in Anspruch genommen werden soll, ist im Bereich der Fahrzeuge zwingend eine fast ausschließlich betriebliche Nutzung des Fahrzeugs nachzuweisen, bestenfalls werden geplante Fahrten im Rahmen der Bildung eines IAB aufgeführt. Während der tatsächlichen Nutzung ist für mindestens zwei Jahre entsprechend ein Fahrtenbuch zu führen, aus dem die betr. Nutzung hervorgeht.
Für die Bildung des IAB gibt es jedoch noch einige weitere Vorschriften, auf die geachtet werden sollte! Für nähere Fragen können Sie uns auch gerne kontaktieren. Wenden Sie sich an uns, wir beraten Sie gerne!