Regelsteuersatz: Reden halten ist keine Kunst

Übt ein Trauer- und Hochzeitsredner eine ermäßigt zu besteuernde künstlerische Tätigkeit aus? Nach Ansicht des Finanzgerichts Baden-Württemberg (FG): Nein! Hier die Ausgangslage: Nach ihrem theologischen und philosophischen Studium meldete die Klägerin eine selbständige Tätigkeit als Trauerrednerin, Gestalterin von Hochzeitsfeiern sowie von Begrüßungsfeiern für Neugeborene an. Ihre Umsätze unterwarf sie dem ermäßigten Umsatzsteuersatz mit der Begründung, ihre Reden seien kreativ ausgestaltete individuelle Botschaften. Sie gehe bei ihrer Tätigkeit auf den jeweiligen Anlass sowie auf die Bedürfnisse und persönlichen Umstände ein, erstelle Redemanuskripte auch mit eigenen Gedichten und Gedanken - und sei somit als ausübende Künstlerin tätig. Das Finanzamt und auch das FG sahen dies anders und folgten damit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahr 2018. Sie vertraten die Auffassung, dass die Grenze zur künstlerischen Tätigkeit nicht überschritten und daher der Regelsteuersatz von 19 % anzuwenden ist. Den Schwerpunkt der Tätigkeit bildet demnach nicht die künstlerische Form des Vortrags, sondern dessen Gegenstand und Inhalt. Es handelt sich um sogenannte Gebrauchsreden, bei denen es zu schablonenartigen Wiederholungen anhand eines Redegerüsts kommt. Im vorliegenden Fall sind die Reden der Klägerin tatsächlich ähnlich aufgebaut. Bei Trauerreden etwa wird über den Verstorbenen berichtet. Üblich sind auch Gedichte und eine musikalische Begleitung. Die Klägerin äußere zwar durchaus tiefsinnige Gedanken zum Leben, Sterben und Abschiednehmen. Diese machen die anlassbezogenen Reden jedoch nicht zu einer künstlerischen Darbietung. Dasselbe gilt für die Hochzeitsreden. Trotz der etwas höheren Individualität dieser Reden sind deutliche Gemeinsamkeiten zu erkennen. Deshalb sind die Umsätze mit dem Regelsteuersatz und nicht mit dem ermäßigten Satz zu besteuern. Hinweis: In steuerlicher Hinsicht kam im Jahr 2015 etwas Hoffnung für Gewerbetreibende wie hier die Klägerin auf: Der BFH hatte entschieden, dass für die Tätigkeit eines Hochzeits- oder Trauerredners der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung kommen kann, sofern es sich dabei ausnahmsweise um die Tätigkeit eines ausübenden Künstlers handelt. Diese Hoffnung wurde jedoch vom BFH im Jahr 2018 gleich wieder zunichtegemacht. Es sei der Regelsteuersatz anzuwenden, wenn die Texte nach gleichem Muster aufgebaut sind, teilweise wörtliche Übereinstimmungen aufweisen und der individuelle Bezug sich lediglich aus den dem Redner mitgeteilten Informationen über den Verstorbenen ergibt.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 05/2022)

Zurück