Sofortabzug eines Disagios bei Marktüblichkeit
Das Disagio stellt einen vorab gezahlten Zinsaufwand da, der vorab vom Kreditgeber einbehalten wird, um im Laufe der Zeit weniger an Zinsen für ein Darlehen zu zahlen. Steuerlich gibt es seit je her Diskussion darüber, ob dieses auf mehrere Jahre verteilt wird, oder im Jahr der Zahlung voll abzugsfähig ist.
Das Disagio ist grundsätzlich mit der Zahlung als betrieblicher Aufwand abzugsfähig. Dies ist jedoch nur gestattet, wenn das Disagio in üblicher Höhe einbehalten wird. Ob das Disagio marktüblich ist, wird wohl nach Einzelfällen entschieden. Eine genaue Richtlinie dazu gibt es von Seiten der Finanzverwaltung nicht. Allerdings ist ein Indikatior für die Marktüblichkeit, wenn die Vereinbarung mit einem öffentlichen Kreditinstitut bzw. der Geschäftsbank getroffen wird.
Die Aufnahme eines Darlehens bietet oftmals einigen Gestaltungsfreiraum, so auch bei der Festsetzung eines Disagios. Sollten Sie momentan mit dem Gedanken spielen, Geld zu investieren und ein Darlehen dazu in Anspruch zu nehmen, beraten wir Sie gerne! Oftmals ist es der Wunsch unserer Mandanten, dass wir bei entsprechenden Verhandlungen mit Bankberatern mitwirken sollen. Hierbei unterstützen wir Sie gerne durch unsere Kontakte zu den entsprechenden Vertretern und versuchen selbstverständlich, die für Sie optimalen Konditionen zu erarbeiten.
Wir freuen uns auf Ihren Anruf!
(Quelle: Mandat im Blickpunkt, IWW Verlag; Ausgabe 09/2016)