Standartisierte Einnahmenüberschussrechnung - die Anlage EÜR
Die Anlage EÜR wird von vielen Unternehmern, die Ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, im Rahmen der Einkommensteuererklärung ausgefüllt.
Ab dem Veranlagungsjahr 2017 sind alle Betroffenen grundsätzlich dazu verpflicht, die Anlage EÜR nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz per Datenfernübertragung an die Finanzverwaltung zu übermitteln - sprich: Die Papierversion der Anlage EÜR ist grundsätzlich nicht mehr ausreichend, eine elektronische Übermittlung muss erfolgen.
Bisher gab es noch die Ausnahme, dass bei Betriebseinnahmen unter 17.500,- € darauf verzichtet werden kann, die Anlage elektronisch auszufüllen. Diese Ausnahme ist somit auch hinfällig, da alle zur elektronischen Abgabe verpflichtet werden.
In Einzelfällen kann die Finanzverwaltung aber auch weiterhin auf Antrag auf die Datenfernübertragung verzichten. Allerdings sollte hierfür eine ausreichende Begründung vorliegen.
Quelle: IWW 06/2017
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