Steuererleichterungen ab 2021: Welche Verbesserungen für ehrenamtliches Engagement greifen

Das Jahr 2021 bringt viele steuerlichen Neuerungen mit sich, auch das Ehrenamt profitiert hiervon. Die wichtigsten Änderungen für ehrenamtlich Tätige hat das Finanzministerium NRW wie folgt zusammengefasst: Der Übungsleiter-Freibetrag wurde von 2.400 EUR auf 3.000 EUR angehoben. Beanspruchen können ihn wie bisher nicht nur Übungsleiter, sondern beispielsweise auch Trainer in Sportvereinen, Chorleiter oder Ausbilder bei der Freiwilligen Feuerwehr. Voraussetzung ist, dass die ehrenamtliche Tätigkeit im Dienst bzw. Auftrag einer öffentlichen oder öffentlich-rechtlichen Institution, eines gemeinnützigen Vereins, einer Kirche oder einer vergleichbaren Einrichtung erbracht wird. Die Ehrenamtspauschale steigt von 720 EUR auf 840 EUR. Sie lässt sich nach wie vor für jede Art von Tätigkeit bei gemeinnützigen Vereinen sowie kirchlichen und öffentlichen Einrichtungen beanspruchen (z.B. für eine Tätigkeit als Vereinsvorstand, Schatzmeister, Platz- oder Gerätewart). Voraussetzung hierfür ist, dass das Ehrenamt im ideellen Bereich, also in der Vereinsarbeit, oder in einem sogenannten Zweckbetrieb ausgeübt wird. Die Grenze für den vereinfachten Zuwendungsnachweis bei Spenden wurde von 200 EUR auf 300 EUR angehoben. Bis zu diesem Betrag ist keine Spendenbescheinigung erforderlich. Es genügt in der Regel, dem Finanzamt (auf gesonderte Aufforderung hin) derartige Spenden mit einem entsprechenden Überweisungsbeleg nachzuweisen. Gemeinnützige Vereine müssen im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe neuerdings erst dann Körperschaft- oder Gewerbesteuer zahlen, wenn ihre Bruttoeinnahmen 45.000 EUR übersteigen. Bisher lag die Freigrenze bei 35.000 EUR. Kleinere Vereine werden unterstützt, indem die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung bei jährlichen Einnahmen bis zu 45.000 EUR abgeschafft wurde. Information für: allezum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 04/2021)

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