Steuerzugriff: Vielleicht sind Sie von der Zweitwohnungsteuer befreit?

Viele Berufstätige unterhalten mittlerweile zwei Wohnungen, weil ihre Arbeits- und Wohnorte weit voneinander entfernt liegen. In zahlreichen Kommunen werden sie mit einer Zweitwohnungsteuer belastet. Städte und Gemeinden entscheiden eigenverantwortlich, ob sie diese reine Kommunalsteuer erheben. Häufig entschließen sich Groß- und Universitätsstädte sowie touristisch geprägte Gemeinden zu diesem Schritt. Die Steuer muss von selbstnutzenden Eigentümern oder Mietern gezahlt werden, die neben einer Hauptwohnung eine Zweitwohnung unterhalten. Nach dem Melderecht wird die Zweitwohnung häufig mit der Nebenwohnung gleichgesetzt. Da Kommunen lediglich für jeden Erstwohnsitz einen Steuerausgleich vom Bund erhalten, soll die Zweitwohnungsteuer die Bürger auch dazu motivieren, ihren Hauptwohnsitz in die jeweilige Kommune zu verlegen. Die Höhe der Zweitwohnungsteuer wird von jeder Gemeinde selbst festgelegt. In der Regel liegt der Steuersatz derzeit zwischen 8 % und 15 % der jährlichen Nettokaltmiete für Mieter bzw. der ortsüblichen Miete für Eigentümer. Wer für seine Zweitwohnung zur Kasse gebeten wird, sollte prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Zweitwohnungsteuer erfüllt sind. Das kann beispielsweise für Berufspendler gelten, wenn sie eine Zweitwohnung am Arbeitsort unterhalten und verheiratet sind oder sich in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft befinden. Auch Personen, die in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, um beispielsweise einen Bundesfreiwilligen- oder Zivildienst zu leisten, müssen die Zweitwohnungsteuer nicht zahlen. Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen unterliegen zudem nur dann der Zweitwohnungsteuer, wenn dies ausdrücklich in der Satzung geregelt ist. Bewohner von Pflegeheimen oder therapeutischen Einrichtungen sind ebenfalls von der Steuerentrichtung befreit. Auch für Geringverdiener (z.B. Studenten) kann es Ausnahmen geben. Hinweis: Wer über eine Zweitwohnung verfügt, sollte genau das jeweilige Gesetz bzw. die Satzung seiner Kommune studieren, um mögliche Befreiungstatbestände nutzen zu können. Ihr steuerlicher Berater hilft Ihnen dabei.Information für: allezum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 04/2022)

Zurück