Urteil der Woche: häusliches Arbeitszimmer
Kosten für Arbeitszimmer
Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer - Steuersparmittel
Das Urteil vom FG Münster (18.03.2015) betrifft alle Personen, die in Ihrem Privathaushalt ein betriebliches Arbeitszimmer eingerichtet haben und Renovierungsarbeiten getätigt haben bzw. solche am planen sind:
Grundsätzlich gilt es für alle Personen mit betrieblichen Arbeitszimmer, dass Aufwendungen, welche das Arbeitszimmer betreffen, grundsätzlich bis zu einem Höchstbetrag von 1250 €/Kalenderjahr absetzbar sind. Sofern das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, entfällt die o. g. Grenze und die entstandenen Aufwendungen sind unbeschränkt abzugsfähig.
Im aktuellen Urteil vom FG Münster wird diese grundsätzliche Regelung folgendermaßen erweitert:
Kosten für die Renovierung des zum Haushalt gehörenden Badezimmers, die der hier benannte Kläger als selbstständiger Steuerberater anteilmäßig (entsprechend der betrieblich genutzten Fläche des Hauses) als Aufwendungen für das Arbeitszimmer angesetzt hatte, wurden vom FG steuermindernd anerkannt. Diese werden aber nur berücksichtigt, sofern durch die Renovierung eine nachhaltige Werterhöhung des Gebäudes bewirkt wird. Ebenso wurden zugehörige Kosten für die Renovierung berücksichtigt, die nur auf die neue Optik des Gebäudes angepasst wurden (neue Badezimmertür - Folge: Einbau gleicher Türen im selben Flur, etc).
Sollten Sie mit dem Gedanken spielen, Kosten für ein Arbeitszimmer anzusetzen, können Sie gerne einen Termin mit uns vereinbaren! Wir beantworten Ihre Fragen und beraten Sie gerne! (Quelle: DStR 27/15)