Urteil der Woche: Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Rückwirkende Erhöhung des Freibetrages ab 2015
Für die Anerkennung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende gilt folgende Voraussetzung:
Das Kind, für welches dem Beantragenden Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag nach § 32 (6) EStG zusteht, muss in der Wohnung des Beantragenden gemeldet sein. Ebenfalls darf der/die Steuerpflichtige nicht in einer Haushaltsgemeinschaft mit einer weiteren Person leben, da er/sie dann nicht mehr als "alleinerziehend" behandelt wird.
Bei der Bestimmung der häuslichen Zugehörigkeit eines Kindes sind tatsächliche Verhältnisse unrelevant. Entscheidend ist hingegen ausschließlich, in welcher Wohnung das Kind gemeldet ist!
Der ursprüngliche Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beträgt 1.308 € pro Kalenderjahr. Dieser wird ab dem Veranlagungszeitraum 2015 auf einen Grundbetrag von 1.908 € angehoben. Für jedes weitere Kind steigt der Betrag um 240 €.
Über die Maßgeblichkeit der Meldung eines Kindes hat der III. Senat des Bundesfinanzhofes mit Urteil vom 05.02.2015 entschieden.
Quelle: www.stb-aktuell.de / Pressemitteilung des BFH
IWW: Mandat im Blickpunkt 08/2015