Urteil der Woche: Sonderausgabenkürzung
Kürzung von Krankenversicherungsbeiträgen bei Bonusprogrammen
Mit Urteil vom 28.04.2015 stellt das Finanzgericht RLP folgendes fest:
Eine Kürzung des unbeschränkten Sonderausgabenabzugs nach § 10 Einkommensteuergesetz ist für Erstattungen von Krankenversicherungen im Rahmen sog. Bonusprogramme nicht durchzuführen, zur Basisabsicherung geleistete Beiträge sind in voller Höhe abzugsfähig.
Dies begründet die Finanzverwaltung wie folgt:
Bonusprogramme stehen der Basisabsicherung in keiner Weise gleich, jede Person hat bei Zahlung an eine Krankenversicherung Anspruch auf die Basisabsicherung. Die hierfür tatsächlich geleisteten Zahlungen werden dementsprechend mit zugehörigen Erstattungen verrechnet und somit der Abzug der Sonderausgaben gekürzt.
Sofern diese Erstattungen aus einem Bonusprogramm geleistet werden, ist der Sonderausgabenabzug für die Basisabsicherung nicht um die erstatteten Beträge zu kürzen, da sich aus einem Bonusprogramm auch kein zusätzlicher Anspruch für die Basisabsicherung ergibt. Der Anspruch auf Basisabsicherung wird jedem zahlenden Mitglied einer Versicherung in gleicher Höhe gewährt, ob dabei eine Teilnahme am Bonusprogramm stattfand oder nicht, spielt hierbei keine Rolle.
Da dem Bundesfinanzhof noch keine Fallentscheidung hierzu vorliegt, ist die Revision gegen die grundsätzliche Bedeutung der Sache an sich noch nicht eingeschränkt.