Verkauf von Kapitalgesellschaftsanteilen: Sonderregelung für zugezogene Anteilsinhaber nur, wenn im Ausland Steuer festgesetzt wurde
Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens 1 % am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt war.
Hinweis: Als Gewinn muss der Betrag versteuert werden, um den der Veräußerungspreis (nach Abzug der Veräußerungskosten) die Anschaffungskosten übersteigt.
Sofern Anteilseigner durch Zuzug nach Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig werden und die Anteile vorher bereits gehalten haben, können sie eine Sonderregelung des Einkommensteuergesetzes nutzen: Können sie dem Finanzamt nachweisen, dass ihnen die Anteile bereits im Zeitpunkt der Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht zuzurechnen waren und dass der bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Vermögenszuwachs im Wegzugsstaat einer vergleichbaren Steuer unterlegen hat, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der Wert, den der Wegzugsstaat bei der Berechnung der vergleichbaren Steuer angesetzt hat (höchstens jedoch der gemeine Wert).
Hinweis: Bei der Gewinnermittlung in Deutschland wird also ein höherer Betrag als die ursprünglichen Anschaffungskosten vom erzielten Veräußerungspreis abgezogen. Der Wertzuwachs, der vor der Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht bereits im Ausland entstanden war, bleibt bei der Besteuerung hierzulande dann außen vor.
Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass die Sonderregelung für zugezogene Anteilsinhaber nicht beansprucht werden kann, wenn kein Steuerbescheid des ausländischen Wegzugsstaats mit Berechnung und Festsetzung der Steuer ergangen ist. In diesem Fall hat der Vermögenszuwachs dort nicht "der Steuer unterlegen". Im zugrundeliegenden Fall hatte die niederländische Steuerbehörde zwar den Wert von Anteilen im Wegzugszeitpunkt festgestellt, sie hatte aber für den Wertzuwachs in den Niederlanden weder Steuern berechnet noch festgesetzt.Information für: Unternehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 04/2022)