Verstärkte Verantwortung und Haftung für Betreiber von Onlinemarktplätzen
Umsatzsteuerausfälle beim Handel mit Waren auf elektronischen Marktplatzen werden 2019 noch gezielter in die Haftung genommen.
Nach § 22f Abs. 1 UStG werden Betreiber verpflichtet, für Lieferungen eines Unternehmers, die auf dem Marktplatz rechtlich begründet worden sind und für die in Deutschland eine Umsatzsteuerpflicht in Betracht kommt, Folgendes aufzuzeichnen:
- Name und Anschrift des Unternehmens
- Die Steuernummer oder USt-IdNr. des Unternehmers,
- Beginn- und Enddatum der Gültigkeit einer Bescheinigung über die steuerliche Erfassung des Unternehmers
- Ort des Beginns der Beförderung/Versendung und den Bestimmungsort,
- Zeitpunkt und Höhe des Umsatzes
Diese Neuregelung tritt ab dem 01.01.2019 in Kraft. Die Haftung des Betreibers greift bei Drittlands-Unternehmern jedoch erst ab dem 01.03.2019 bzw. bei inländischen und EU/EWR-Unternehmern ab dem 01.10.2019.
Quelle IWW 01/2019